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   BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77   

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https://dejure.org/1978,1545
BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77 (https://dejure.org/1978,1545)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1978 - 5 StR 458/77 (https://dejure.org/1978,1545)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 (https://dejure.org/1978,1545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Steuern - Unrichtige Angaben von Umsätzen bei Umsatzsteuererklärungen - Nichtangabe von Mehreinkünften aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77
    Auch die Strafkammer hat die von ihr zitierte Entscheidung BGHSt 7, 336,345/346 mißverstanden.
  • BGH, 17.10.1972 - 5 StR 494/72

    Verurteilung wegen Betruges - Geltendmachung von Abschreibungen von

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Ansicht stets vertreten (z.B. Beschluß vom 17.Oktober 1972 - 5 StR 494/72 - Urteil v. 23.Juni 1976 - 3 StR 45/76 - MDR 1976, 770).
  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 45/76

    Steuervergünstigung - Vorauszahlung - Falsche Angaben - Steuernachteil -

    Auszug aus BGH, 31.01.1978 - 5 StR 458/77
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Ansicht stets vertreten (z.B. Beschluß vom 17.Oktober 1972 - 5 StR 494/72 - Urteil v. 23.Juni 1976 - 3 StR 45/76 - MDR 1976, 770).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Demnach sind dem Täter nur derartige Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der unrichtigen Erklärung selbst ergeben oder die - im Falle des Unterlassens - ihm bei richtigen Angaben zugestanden hätten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 Rn. 6, StRK AO 1977 § 370 R.2; Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 245).

    (cc) Einen derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang, der gleichsam in eine automatische Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen führte (Hellmann in H/H/Sp, AO/FGO, Stand 9/2017, § 370 AO Rn. 189), hat die Rechtsprechung bisher nur für Werbungskosten bzw. Ausgaben im Ertragssteuerrecht anerkannt, soweit diese mit den steuerbegründenden Geschäften in unmittelbarem Zusammenhang standen (BGH, Urteile vom 26. Juni 1984 - 5 StR 322/84 Rn. 4, wistra 1984, 183 und vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77, Rn. 6), für das Umsatzsteuerrecht jedoch abgelehnt.

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Steuervorteile, die dem Täter schon aufgrund seiner Angaben zustanden, dürfen ihm im Steuerstrafverfahren nicht vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl., EL 153 § 370 AO Rn. 46).
  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

    Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der - anders als hier - sowohl die Betriebseinnahmen als auch die zugehörigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung verschwiegen worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77; Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - 5 StR 251/07 Rn. 10 und vom 4. Mai 1990 - 3 StR 72/90 Rn. 10; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 135; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 21 f.).
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 31. Januar 1978 -5 StR 458/77- ausgeführt hat, kann der Täter gegenüber dem Vorwurf, die auf seine eigenen Umsätze entfallende Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, nicht mit dem Einwand durchdringen, daß er die Steuerschuld durch unterlassene Vorsteuerabzüge ausgleichen könne.

    Wenn der Täter durch Verschweigen von Betriebseinnahmen seinen steuerpflichtigen Gewinn zu niedrig angegeben hat, sind bei der Ermittlung der verkürzten Ertragssteuern die mit den verschwiegenen Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (nicht aber Rückstellungen: vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1978 -5 StR 432/77-) gewinnmindernd zu berücksichtigen (BGHSt 7, 336,345/346; Senatsurteil vom 31. Januar 1978 -5 StR 458/77-).

  • BGH, 19.07.2007 - 5 StR 251/07

    Steuerhinterziehung (Tatbestandsfeststellung: Gewinnermittlungsmethode bei der

    Hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehungen lässt sich wegen dieses Rechtsfehlers und des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den vereinnahmten und anschließend weitergeleiteten Provisionszahlungen nicht ausschließen, dass bereits der tatbestandliche Hinterziehungserfolg entfällt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 3; BGH GA 1978, 307).
  • BGH, 15.11.1989 - 3 StR 211/89

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Vorliegen einer

    Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen, weil dieser Vorteil dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte (vgl. BGHSt 7, 336, 344 ff. [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH MDR 1976, 770, 771; BGH wistra 1984, 183; BGH, Urteile vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 - und vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77).
  • BGH, 20.07.1988 - 3 StR 583/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Strafbarkeit wegen fortgesetzter

    Das Kompensationsverbot greift nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GA 1978, 307; BGH wistra 1984, 183; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 46 c und 46 e) nicht ein, wenn sich die Steuerminderung wegen engen wirtschaftlichen Zusammenhangs ohne weiteres von Rechts wegen ergeben hätte, falls der Täter anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte.
  • BGH, 05.02.1985 - 1 StR 833/84

    Ausschluss der Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und Begünstigung bei

    Für die Beurteilung, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (mit der Folge, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten erscheint), kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung an (BGHSt 24, 160, 164 [BGH 25.05.1971 - 1 StR 40/71]; 25, 59, 61, 63 [BGH 21.11.1972 - 1 StR 390/72]; BGH GA 1978, 307, 308; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 66 Rdn. 15 a).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

    Diese Vorschrift greift jedoch nicht ein, wenn die Steuer - wie im Streitfall - auch dann (mindestens) mit demselben Betrag festzusetzen gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht worden wären und die unrichtigen Angaben mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BGH-Urteile vom 31. Januar 1978, 5 StR 458/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, AO 1977, § 370, R. 2, m. w. Nachw., und vom 26. Juni 1984, 5 StR 322/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 40, unter 2. b).
  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

    Soweit das Tatgericht ausführt, es könne "nicht zuverlässig" feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, daß er "nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe" die Freiheit zu neuen Straftaten mißbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84).
  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2017 - 13 K 1967/15

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO -

  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 51/79

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Schwarzkäufen als Betriebsausgaben -

  • FG Niedersachsen, 11.06.2012 - 11 K 257/10

    Haftung als Steuerhinterzieher bei Nacherklärung von Einkünften aus

  • BGH, 28.02.1978 - 5 StR 432/77

    Steuerhinterziehung bei Betrieb eines Juweliergeschäfts - Möglichkeit der

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