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   BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04   

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https://dejure.org/2005,4857
BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04 (https://dejure.org/2005,4857)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 StR 461/04 (https://dejure.org/2005,4857)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04 (https://dejure.org/2005,4857)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO
    Anforderung an die Darstellung und die Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (Schwarzarbeit; falsche Erklärung durch Angabe von saldierten Betriebsausgaben mit verknüpften Fehlbelegen in der Pflichtbuchhaltung des Erklärenden; keine ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Durchgreifende Darstellungsmängel an der Begründung der Freisprüche; Anforderungen an eine angeklagte Steuerstraftat

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 5 Satz 1; ; AO §§ 140 ff.; ; AO § 370 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 370 Abs. 4 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1
    Ermittlungen und Überzeugungsbildung des Gerichts zu den Besteuerungsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Darlegungsanforderungen im Urteil

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 209
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 614/91

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz - Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Deswegen sind Verweise auf Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsberichte ebenso wie die ungeprüfte Übernahme von Aussagen, die Finanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, unzureichend (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 22, 23).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 461/04
    Hierbei muß das Tatgericht zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).
  • BGH, 28.02.2019 - 1 StR 604/17

    Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig

    Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, wistra 2005, 311 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16, juris Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    aa) Zwar obliegen die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen einschließlich der Schätzung dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher Überzeugungsbildung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308, 309).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, 309).
  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

    Dies muss er in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, NStZ-RR 2005, 209, 211; Jäger in Klein aaO Rn. 96a mwN).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Im Übrigen sind die gezahlten Schwarzlöhne insgesamt zumindest im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten gewinnmindernd zu berücksichtigen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2007 - 5 StR 251/07

    Steuerhinterziehung (Tatbestandsfeststellung: Gewinnermittlungsmethode bei der

    Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra 2001, 308, 309; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Nicht berücksichtigungsfähig sind auch Betriebsausgaben für verschleierte (im Verfahren aber aufgedeckte) Schwarzlohnzahlungen (vgl. BGH v. 17.3.2005 - 5 StR 461/04 -, juris, Rn. 11; Obenhaus, in Obenhaus/Brügge/Herden/Schönhöft, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 1. Auflage 2016, Vor § 8 Rn. 52).
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18

    Theo Zwanziger

    Diese Konstellation eines lediglich ausgetauschten Zahlungsgrundes (hier: Beteiligung an den Kosten der F-Gala einerseits, Entlohnung von Herrn K. andererseits) bei nicht ausgetauschtem Geschäftsvorfall (hier: Zahlung von 6, 7 Mio. EUR des O an die F) unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.03.2005 (5 StR 461/04) zugrunde lag und mit Bezug auf den der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines anderen Grundes i.S.v. § 370 Abs. 4 S. 3 AO - allerdings nicht tragend - als naheliegend bezeichnet hat.
  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ss 179/08

    Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; Schätzung

    Vielmehr hat der Tatrichter die in die Hauptverhandlung eingeführte Schätzung der Finanzbehörden eigenverantwortlich nachzuprüfen und im Urteil darzulegen, warum es von der Richtigkeit der Schätzungen auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (BGH NStZ 2007, 589; BGH NStZ-RR 2005, 209, 210).
  • OLG Hamburg, 27.06.2017 - 2 Rev 40/17

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den

    Soweit aber durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden, ist dies als mildernder Umstand auf der Strafzumessungsebene berücksichtigungsfähig (BGH, Beschluss vom 12. September 1990, Az.: 3 StR 188/90, Leitsatz; Urteil vom 17. März 2005, Az.: 5 StR 461/04, Rn. 11, juris; vgl. Kohlmann/ Ransiek § 370 Rn. 525).
  • KG, 02.02.2011 - 1 Ss 371/10

    Zur Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftskonformität der Regelungen des

  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

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