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   BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94   

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https://dejure.org/1994,4522
BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94 (https://dejure.org/1994,4522)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1994 - 5 StR 503/94 (https://dejure.org/1994,4522)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (https://dejure.org/1994,4522)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 74/92

    Begründung von Tateinheit zwischen Vollendung und Beendigung

    Auszug aus BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94
    aa) Die einzelnen "Provisionszahlungen" der jeweiligen Anbieter stehen als Bestechungsdelikte untereinander, anders als dies das Landgericht angenommen hat, nicht in Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen NJW 1994, 1163); jedes Annehmen einer Zahlung ist vielmehr grundsätzlich (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5) als einzelne Tat der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit abzuurteilen.
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94
    b) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGHSt 38, 356, 361, BGH wistra 1993, 297 und NStZ 1994, 198).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 04.10.1994 - 5 StR 503/94
    Da die Vornahme der Diensthandlung aber nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört, besteht zwischen Bestechlichkeit und den Vermögensdelikten Tatmehrheit (BGH NStZ 1987, 326 m.w.N.); deshalb liegt auch keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlung vor.
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Dies wiederum würde den Begriff der Tat sprengen; im Tatbestand der Bestechlichkeit ist eine solche Zusammenfassung mit ungewisser Tragweite nicht angelegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 17 ff.; vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, juris Rn. 40; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 4; Urteile vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 2; vom 3. Dezember 1997 - 2 StR 267/97, BGHR StGB § 332 Dienstpflichten 1; vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR StGB § 1 Bestechlichkeit 1; vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94, juris Rn. 12; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 132).
  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Soweit der Bundesgerichtshof zwischen Bestechlichkeit und einer Straftat, die Bestandteil der von dem Amtsträger vorgenommenen pflichtwidrigen Diensthandlung ist, Tatmehrheit angenommen hat, hat er abstrakt darauf abgehoben, daß die pflichtwidrige Diensthandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit gehört (BGH NStZ 1987, 326, 327 (in BGHR StGB § 332 1 Konkurrenzen 2 insoweit nicht abgedruckt); BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB; zuletzt BGH, Urt. vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00 - S. 13)).

    Eine tatbestandliche Handlungseinheit hat der Bundesgerichtshof jedoch nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGHR StGB § 332 I 1 Unrechtsvereinbarung 5. BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 (= NStE Nr. 49 zu § 52 StGB); so auch BGHSt 41, 292, 302 für die Bestechung; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 27).

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

    Trotz der auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung stellt jede einzelne Vorteilsgewährung (die Annahme der Getränke) eine neue Tat dar, eine natürliche Handlungseinheit oder ein Fall "tatbestandlicher Bewertungseinheit" (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.) ist nicht gegeben (BGHSt 41, 292, 302, 303; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Bestechlichkeit 1; Bestechung 1; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 und vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97).
  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97

    Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im

    Das Rechtsmittel ist allein gegen den Strafausspruch gerichtet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 -).
  • BGH, 03.02.1995 - 2 StR 630/94

    Anklage - Anlagebegründung - Bestechung - Diebstahl

    Er ist vor allem darin begründet, daß sich der Anklagesatz - wie auch die Urteilsgründe - nicht an der tatbestandsmäßigen Handlung des § 334 StGB orientierte, sondern an den - nicht zum Tatbestand gehörenden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Okt. 1994 - 5 StR 503/94 -) - Pflichtwidrigkeiten.
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