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   BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92   

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BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1964)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1993 - 5 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1964)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer - Anforderungen an die Darlegung von Abwägungskriterien bei der Bildung von Gesamtstrafen - Berücksichtigung der besonderen Härte bei Einbeziehung einer Strafe in eine nicht mehr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 235
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil steht einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGHSt 7, 180, 182; 36, 378).

    Dafür spricht auch der Umstand, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte im Rahmen der Bewährung Leistungen nach § 56 b Abs. 2, 3 StGB erbracht hat, die nach §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 StGB bei einer Einbeziehung in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe in der Regel anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378, 381 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 58 Rdn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Allerdings war das Landgericht Bremen gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330).
  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe - möglicherweise auch unter Aufrechterhaltung der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 II Nichteinbeziehung 2) - erkannt hätte, wenn er sich der aufgezeigten Grundsätze bewußt gewesen wäre.
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Der Täter soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden, aber auch keinen Vorteil erlangen (BGHSt 33, 131, 132 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 35, 208, 211).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Der Täter soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden, aber auch keinen Vorteil erlangen (BGHSt 33, 131, 132 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84]; 35, 208, 211).
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem strafmildernden Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 3) ausreichend Rechnung getragen.
  • BVerfG, 23.02.1990 - 2 BvR 51/90

    Kein Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit bei Erfordernis zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Allerdings war das Landgericht Bremen gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Denn über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung entscheidet ausschließlich die materielle Rechtslage (BGHSt 32, 190, 192) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil steht einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGHSt 7, 180, 182; 36, 378).
  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    Der Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92 -, NStZ 1993, S. 235).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Etwas anderes gilt hingegen, wenn die zur Bewährung ausgesetzte Strafe erlassfähig war; in diesen Fällen ist wiederum ein Härteausgleich zu gewähren (BGH NStZ 1993, 235; Beschluss vom 10. Januar 2001 - 3 StR 516/00).
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei

    Dies ist rechtsfehlerfrei, weil eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil einer Einbeziehung nicht entgegensteht, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, NStZ 1993, 235 mwN).

    Das Landgericht war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, aaO, NStZ 1993, 235; BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StR 74/09, wistra 2009, 317).

  • KG, 27.12.2023 - 4 ORs 72/23

    Vergewaltigung, erzwungener Oralverkehr

    Soweit aber bei Ablauf der Bewährungszeit noch Strafverfahren gegen den Verurteilten anhängig sind, ist deren Ausgang abzuwarten und die Entscheidung über den Erlass zurückzustellen, damit sich das Gericht Gewissheit über das endgültige Fehlen der Widerrufsvoraussetzungen verschaffen kann (vgl. BGH NStZ 1993, 235).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Hinzu kommt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in dem (teil-)aufgehobenen früheren Urteil die Anwendung des § 55 StGB ebenso wenig hindert, wenn die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (s. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 488/01, juris Rn. 2; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 19).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Ein Ausnahmefall, bei dem die nicht erlassene Strafe so zu behandeln ist, als wäre sie erlassen (vgl. BGH NStZ 1993, 235), lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nicht vor.

    Denn ohne dass ein Widerrufsgrund nach § 56f StGB gegeben wäre, wird der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (BVerfG - Vorprüfungsausschuss - wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235).

  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der

    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwaige Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe ergeben, im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sind; denn der Angeklagte wird, ohne dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 56f StGB gegeben wäre, dadurch nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15, StV 2016, 562; vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08, insoweit nicht abgedruckt in wistra 2009, 271; Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, wistra 1993, 144; siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1240).
  • KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12

    Straferlass während Ermittlungsverfahren

    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung erkennbar auch die Härten besonders gewichtet, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, daß er nach Ablauf der Bewährungszeit - ohne daß ein Widerrufsgrund gemäß § 56 f StGB gegeben wäre - durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 2; vgl. auch BVerfG wistra 1990, 262; BGH NStZ 1991, 330).
  • BGH, 26.03.2009 - 5 StR 74/09

    Betrug (Individualisierung einzelner Taten bei Serienstraftaten); nachträgliche

    c) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. März 2009 darauf hin, dass im Fall des Bestehens einer Gesamtstrafenlage mit der zu a) erörterten Vorverurteilung bei der Bildung der Gesamtstrafe das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g StGB zu würdigen ist (dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; BGH aaO Rdn. 4).
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04

    Beweiswürdigung (sexueller Missbrauch; Widerspruch von schriftlichem

  • OLG Frankfurt, 19.07.2007 - 3 Ws 685/07
  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 488/01

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Einbeziehung

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

  • BGH, 03.07.2012 - 4 StR 191/12

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung von Strafen nach Ablauf

  • OLG Jena, 11.12.2013 - 1 Ws 451/13

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 364/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

  • OLG Zweibrücken, 07.07.2000 - 1 Ws 324/00

    Konkurs; Steuerhinterziehung; Bewährungszeit; Bewährung; Strafaussetzung;

  • OLG Nürnberg, 02.12.1998 - Ws 1507/98

    Zulässigkeit des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ; Möglichkeit der

  • OLG Oldenburg, 11.09.1998 - 1 Ws 475/98

    Die fehlenden Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung als

  • BGH, 10.12.1996 - 4 StR 599/96

    Voraussetzungen der Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1997 - 1 Ws 207/97
  • BGH, 06.09.1994 - 5 StR 288/94

    Anforderungen an die Strafzumessung beim Betrug

  • LG Magdeburg, 04.10.2011 - 24 Qs 72/11

    Gesamtstrafe: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach Ablauf der

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