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   BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12   

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https://dejure.org/2013,12233
BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12 (https://dejure.org/2013,12233)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - 5 StR 610/12 (https://dejure.org/2013,12233)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 (https://dejure.org/2013,12233)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten; überspannte Anforderungen an die Prüfung der strikten Verhältnismäßigkeit; zunehmendes Alter des Täters als möglicher protektiver Faktor bei der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 66 Abs 1 StGB, § 211 StGB, Art 2 Abs 2 GG
    Strafurteil u.a. wegen versuchten Mordes: Anordnung von Sicherungsverwahrung in Anwendung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • Wolters Kluwer

    Frage der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung im Zusammenhang mit der Verhängung von Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Strafurteil u.a. wegen versuchten Mordes: Anordnung von Sicherungsverwahrung in Anwendung der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 3
    Frage der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung im Zusammenhang mit der Verhängung von Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 522
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    b) Als Ergebnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) verlangten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gleichwohl als nicht gegeben an.

    Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Regelungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (aaO) wegen Verletzung des Abstandsgebots mit dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar sind und lediglich befristet weitergelten, während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden dürfen.

    Das neue Tatgericht ist verpflichtet, über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425) am 1. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 128, 326) zu entscheiden.

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Darüber hinaus müssen im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Angeklagten im anstehenden Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196).

    d) Nach Auffassung des Senats müssen zwar bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Prüfung der Unerlässlichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung - auch auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 StGB - Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Angeklagten im Rahmen eines anstehenden Vollzugs einer langjährigen Freiheitsstrafe durchaus Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196).

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Denn es lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055, 1056; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10; jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Denn es lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055, 1056; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10; jeweils mwN).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Danach ist sowohl hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten als auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Schwere Sexualstraftaten sind auch Vergewaltigungen, und zwar unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung allein schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen für das Opfer (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693).
  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Das versteht sich für vorsätzliche Tötungsdelikte von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12
    Entscheidend sind - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes sowie die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, NJW 2013, 707, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mwN).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz war dabei in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten war (BVerfG aaO, 406, Rn. 172; BGH, Urteil vom 23. April 2013 ‒ 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 mwN).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz war dabei in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten war (BVerfG aaO, 406, Rn. 172; BGH, Urteil vom 23. April 2013 ‒ 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 mwN).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Soweit der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung den zu erwartenden Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beigemessen hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198; Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11, Rn. 5; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271 f.; Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, NStZ 2002, 30, 31; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 StR 302/98, NStZ-RR 1999, 301) und - unter ganz engen Voraussetzungen - bei der Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 f.; Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337; Urteil vom 7. April 1999 - 2 StR 440/98, Rn. 24, insoweit in NStZ 1999, 423 nicht abgedruckt).
  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    aa) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes am 1. Juni 2013 tatrichterlich abgeurteilte Taten (BGH, Urteil 5 StR 610/12 vom 23.04.2013, NStZ 2013, 522; Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013, NStZ-RR 2014, 43 ; Urteil 5 StR 129/13 vom 12.06.2013, NStZ 2013, 524) inzwischen auf alle bis zum 31. Mai 2013 begangenen Taten, d.h. auch die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilten, ausgedehnt (BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, Rn. 14 zit. nach juris, NStZ 2014, 263).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Soweit der Senat bislang die Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit aufgrund im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes nur in Fällen verlangt hat, in denen - anders als hier - ein tatgerichtliches Urteil bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen war (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 - und 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 522 und 524), brauchte er ein weitergehendes vertrauensschützendes Verständnis von der Übergangsvorschrift nicht zu erwägen.
  • BGH, 02.02.2023 - 4 StR 154/22

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen; hangbedingt

    d) Damit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob bereits die Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist, wegen einer Wechselwirkung zwischen Sicherungsverwahrung und Strafe die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 ? 1 StR 455/21 Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 ? 2 StR 18/21 Rn. 4; Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 Rn. 18; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11 Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dieser Maßstab aus Gründen des Vertrauensschutzes für Taten fort, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, und zwar nicht nur dann, wenn die Neuregelungen zwischen dem tatgerichtlichen Urteil und der Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, BGHR StGB § 66 Verhältnismäßigkeit 2 und 5 StR 617/12, juris Rn. 19; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; siehe auch Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 2 3 4 124/13, NJW 2013, 3735), sondern auch dann, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil nach Inkrafttreten der Neuregelungen ergangen ist (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316).
  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

    Der Senat besorgt entgegen der Revision nicht, dass die Strafkammer dabei aus dem Blick verloren haben könnte, dass es nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Verurteilung ankommt und denkbare künftige Entwicklungen nur nach einer einzelfallbezogenen Würdigung aller Umstände in der Person des Angeklagten, seines Verhaltens und seiner - voraussichtlichen - Lebensumstände berücksichtigt werden dürfen (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Anforderungen an die

    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Vergewaltigungen zählen grundsätzlich zu den erheblichen Taten (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 68; Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 jeweils mwN).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Der Bundesgerichtshof hat lediglich im Hinblick auf Anlasstaten, die nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der damaligen Sicherungsverwahrung und während des vom Bundesverfassungsgerichts bestimmten Weitergeltungszeitraum begangen worden sind, eine primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet (u.a.: Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, BeckRS 2013, 9608 und 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522; Urteil vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12, BeckRS 2013, 9606; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263, 265).
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