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   BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13   

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https://dejure.org/2014,454
BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 21e Abs. 3 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 EMRK
    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im laufenden Jahr (gesetzlicher Richter; Überlastung; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; Übertragung einzelner Verfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e Abs. 3 S. 1 GVG) und Beschleunigungsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 287
  • NStZ-RR 2015, 37
  • StV 2014, 267
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die - nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO nicht präkludierten, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) - Rügen als begründet.

    Denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271 f. mwN).

    Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2691).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.

    Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2691).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.

    Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen Strafkammer begonnen wird (ebenso - freilich für ein gegen noch mehr Angeklagte gerichtetes Verfahren - BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6, 7).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 411/13

    Mitteilungspflicht bei erfolglosen Verständigungsversuchen (Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie muss über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722).
  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    d) Die getroffenen Feststellungen legen nicht nahe, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten durch die behauptete "Spielsucht" bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192, 194 f. mwN).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Bei dieser Sachlage musste sich den Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 331/99, BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot insbesondere in Haftsachen (siehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 165 ff.).
  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7).

    Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 9).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 13; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Übertragung womöglich eines einzelnen anhängigen Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO).

    Zwar war der Beschluss nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für das Jahr 2014 gefasst worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 12).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288; vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn.

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Beschlüsse vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288).

  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StPO ("Sodann') ergibt sich, dass die Mitteilung nach der Verlesung des Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 289).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von 4 Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeschuldigten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 -, juris; BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 -, juris; BGH vom 10.07.2013, 2 StR 116/13, StV 2016, 6).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    (3) Auch das Prinzip der Stetigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 12) ist nicht verletzt.
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeklagten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 - BGH, StV 2016, 6).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.
  • BGH, 15.07.2015 - 5 StR 209/15

    Unterlassene Prüfung der Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das

  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15

    Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen

  • OLG Nürnberg, 21.10.2014 - 1 Ws 401/14

    Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Übertragung des Strafverfahrens auf eine

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
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