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   BGH, 10.01.2000 - 5 StR 640/99   

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https://dejure.org/2000,7402
BGH, 10.01.2000 - 5 StR 640/99 (https://dejure.org/2000,7402)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2000 - 5 StR 640/99 (https://dejure.org/2000,7402)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - 5 StR 640/99 (https://dejure.org/2000,7402)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch - Kinder - Revision - Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs - Rechtsfehlerhafte Begründung - Vorliegen einer Pädophilie - Persönlichkeitsstörung - Seelische Abartigkeit - Verminderung der Steuerungsfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21
    Pädophilie als schwere andere seelische Abartigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

    Auszug aus BGH, 10.01.2000 - 5 StR 640/99
    Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllen (BGHR StGB § 21 - Seelische Abartigkeit 33).
  • BGH, 29.09.1994 - 4 StR 494/94

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Neugeborene - Triebverhalten - Psychische

    Auszug aus BGH, 10.01.2000 - 5 StR 640/99
    Dies läßt befürchten, daß der Tatrichter, der "Hinweise" für eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA S, 5) sowie "Anhaltspunkte" für eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 20) verneint hat, es unterlassen hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich in Konsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte (vgl. BGHR StPO § 78 - Leitung 1).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Die Schwurgerichtskammer hätte, um ihrer Leitungsverantwortung aus § 78 StPO gerecht zu werden, der Sachverständigen insoweit vielmehr vorgeben müssen, von welchem Sachverhalt sie für die Erstattung ihres Gutachtens (gegebenenfalls alternativ) auszugehen hat und wie mit der Einlassung des Angeklagten umzugehen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2000 - 5 StR 640/99, NStZ-RR 2000, 361; vom 29. September 1994 - 4 StR 494/94, NStZ 1995, 282).
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