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   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94, 5 StR 68/95   

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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94, 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,751)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 5 StR 642/94, 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,751)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Schlußvorträge - Abtrennungsentscheidung - Urteilsgründe - Sachverständigengutachten - DDR-Justizsystem - DDR-Justiztrennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 201
  • StV 1996, 297
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Der Hinweis der Strafkammer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit verkennt die aus dem "sozialistischen" Verfassungsverständnis folgenden Beschränkungen des Art. 27 der DDR-Verfassung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 1 a).

    Eine solche lediglich fehlerhafte Einordnung strafbaren Verhaltens, wie sie naheliegend auf Nachlässigkeit beruht, stellt sich regelmäßig nicht als Rechtsbeugung dar (Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 4 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Diese Vorschrift hätte hier möglicherweise ohne Überdehnung des Normtextes herangezogen werden können (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 68/95 - C II 2 b).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 68/95 - aaO) ausgesprochen hat, bewegte sich die Annahme eines Verstoßes gegen § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR in Fällen der vorliegenden Art offensichtlich im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit.

    Gleichwohl mußte sich in vergleichbaren Grenzfällen der "ungesetzlichen Verbindungsaufnahme" regelmäßig der Bagatellcharakter der Verfehlung aufdrängen, der eine Ahndung der Tat mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe verbot (vgl. näher Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 68/95 - C II 2 b).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    c) Ein Mißbrauch des Verfahrensrechts (vgl. dazu BGHSt 40, 272, 284 f.), namentlich in Form wissentlicher Entstellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts, ist der Angeklagten weder in diesem noch in einem anderen Fall als Rechtsbeugung angelastet worden.

    Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAPOst 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch BGHSt 40, 272, 283 f.).

    Die Maßstäbe für die äußersten Grenzen zulässiger Auslegung von Strafgesetzen unterscheiden sich für die Rechtsanwendung in der DDR nicht grundsätzlich von denen der Bundesrepublik Deutschland; danach richtet sich die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm, begrenzt durch den Wortlaut (vgl. BGHSt 40, 272, 279).

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Sie erscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein darauf abzielt, durch übermäßige Strenge politisch Andersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern (vgl. schon BGHSt 4, 66, 70).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Eine derart massive Freiheitsstrafe, die letztlich für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt verhängt wird, verstößt - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzugs in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der auch und gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen und übermäßig harten Strafens (vgl. bereits BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f.).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Eine derart massive Freiheitsstrafe, die letztlich für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt verhängt wird, verstößt - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzugs in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der auch und gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen und übermäßig harten Strafens (vgl. bereits BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f.).

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    Ein Strafrichter begeht, mag auch sein Schuldspruch keine vorsätzliche Rechtsbeugung enthalten, dennoch Rechtsbeugung, wenn er bewußt eine Strafe verhängt, die nach Art oder Höhe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht (BGH NJW 1960, 974, 975 - insoweit in BGHSt 14, 147 nicht abgedruckt).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Vor dem Hintergrund der Furcht des SED-Regimes vor Ansehensverlusten in der westdeutschen und ausländischen Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) mögen die Ständige Vertretung der Bundesrepublik und das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen zudem problematische Nachrichtenempfänger gewesen sein.
  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Eine derart massive Freiheitsstrafe, die letztlich für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt verhängt wird, verstößt - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzugs in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der auch und gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen und übermäßig harten Strafens (vgl. bereits BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f.).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C II 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 178/95

    Schöffe - Revision - Revisionsinstanz - Bezirksverordneter - Vorauswahl

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 377/88

    Voraussetzungen für eine Vernehmung eines an der Hauptverhandlung als

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

  • BVerfG, 24.04.1978 - 1 BvR 425/77
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    § 244 StGB-DDR hat insoweit wegen des Grundsatzes strikter Alternativität (vgl. BGH NJW 1995, 2861; Senatsurteil vom 15. September 19915 - 5 StR 642/94 -) außer Betracht zu bleiben.
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, unter C III 2 b - für einen ähnlichen Fall der Anwendung des § 99 StGB-DDR mit zutreffenden, in ihrer Bedeutung über den konkreten Sachverhalt hinausgehenden Gründen näher dargelegt.

    Sollten die Grenzen zur willkürlichen, elementare Gerechtigkeitsgebote mißachtenden Anwendung der §§ 99, 100 StGB-DDR nicht überschritten werden, durften zumindest die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Interessennachteils" und der "Interessenschädigung" nur zurückhaltend bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des 5. Strafsenats (in seinen Urteilen vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b und 5 StR 68/95 - unter C II 2 b), wonach im Fall bloßer Kontaktaufnahme zu offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitteilung von Kopien des Ausreiseantrags regelmäßig nicht mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe reagiert werden durfte, sofern nicht erschwerende Umstände vorlagen.

    Selbst die Beurteilung der Kontakte zu den offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR bedeutete auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen eine Normanwendung im Grenzbereich tatbestandlichen Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 - unter C II 2 b) mit entsprechender aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitender Bindung für die Strafzumessung.

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Bei der Beurteilung, ob die Strafe gemessen an dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, ist neben der Dauer der erkannten Strafe auch die Härte des Strafvollzugs der DDR zu berücksichtigen, der gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren (vgl. BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f; 38, 71, 73; BGH, Beschluß vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGH NStZ-RR 1996, 201 nicht abgedruckt).

    So hat er in einer im Jahre 1984 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen eines Fluchtversuchs mit einem in der Botschaft der Bundesrepublik in Prag ausgestellten Paß angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 100 StGB-DDR (landesverräterische Agententätigkeit) mit einer Höchststrafe von 10 Jahren sowie in einer im Jahre 1986 verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen staatsfeindlichen Menschenhandels und Beihilfe zur Vorbereitung des ungesetzlichen Grenzübertritts durch Teilnahme des Verurteilten an organisierter Fluchthilfe für mehrere Bürger der DDR zum eigenen wirtschaftlichen Interesse noch keine Rechtsbeugung zu sehen vermocht (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11, NStZ-RR 1996, 201 und StV 1996, 297 nicht abgedruckt).

    Damit waren der DDR bei der Anwendung des dieses Verhalten mit Strafe bedrohenden Rechts jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gesetzt, als dies schwereren Fallgestaltungen der Fall sein mag (vgl. zum Strafmaß bei Meinungsäußerungsdelikten BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11).

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Wurden dagegen längere Freiheitsstrafen verhängt, obwohl dem geahndeten Verhalten selbst bei denkbar großzügiger Würdigung der staatlichen Interessen der DDR und der damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls geringe Bedeutung zukam, lag darin ein unerträglicher und offensichtlicher Verstoß gegen die auch in der DDR gültigen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95, NJW 1998, 2585; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 14).

    Bei Anwendung von § 219 StGB-DDR wäre aber in Anbetracht des auch auf der Grundlage der damals geltenden Strafrechtsordnung geringen Unrechtsgehalts der Taten die Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung zumal in der erkannten Höhe, angesichts des wesentlich niedrigeren Sanktionsrahmens, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe vorsah, ebenfalls als willkürliche Rechtsanwendung und offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung anzusehen gewesen (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

    Die Verurteilung nach dieser Bestimmung beruhte ebenfalls auf einer willkürlichen Überdehnung der Norm; denn die Annahme, die Verfolgten hätten gehandelt, um die Interessen der DDR zu schädigen, ist - auch bei Zugrundelegen der damals herrschenden Rechtsvorstellungen - in diesen Fällen nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. September 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95

    Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier:

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 -,.
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

    Wenn selbst bei großzügiger Berücksichtigung staatlicher Interessen der DDR den übermittelten Nachrichten nur Bagatellcharakter zukam, stellte die Anwendung der Vorschrift in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -).

    Zwar liegt eine menschenrechtswidrig hohe Bestrafung bei Anwendung dieses Tatbestandes besonders nahe, da er in der seinerzeit vertretenen weiten Auslegung auch Sachverhalte minderen Schuldgehalts erfaßte (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses (s. BGH StV 1996, 297 (5. Strafsenat)) oder die - unzulässige - formale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsformel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    a) Die vom Angeklagten To erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO greift hier jedenfalls deshalb nicht durch, weil ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verstoß auszuschließen ist (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 7; s. auch Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 -, B III).
  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

    Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit kann die - fraglos übermäßig - drastische Bestrafung der Verfolgten für die Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet verhältnismäßig geringer Tatbeiträge und einer jeweils nicht geglückten Ausschleusung - zumal im Blick auf eigenes Gewinnstreben der Verfolgten und auf deren mehr oder weniger belastetes Vorleben - noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Umdruck S. 19 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 5 StR 580/98).

    Rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht bei der Strafzumessung gewahrte Beachtung der Grundsätze strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2).

  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Mitwirkung an der - mit rechtsstaatlichen Maßstäben sowohl im Blick auf den Schuldspruch als auch auf die überaus harte Sanktionierung ersichtlich nicht im Einklang stehenden Verurteilung des Nebenklägers K (Fall 7 der Anklage) wegen staatsfeindlicher Hetze zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe durch Anklageerhebung, Haftfortdauerantrag und Strafantrag der Rechtsbeugung nicht für schuldig befunden hat, erweist sich diese Bewertung als rechtsfehlerfrei (vgl. zu ähnlichen Verurteilungen BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -, insoweit jeweils nicht veröffentlicht).

    Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch nicht widersprechende neue ergänzbar sind, nach den schon bislang fehlerfrei angewendeten Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2) eine neue Hauptstrafe nach StGB-DDR sowie alternativ nach dem Strafgesetzbuch Einzelstrafen - wobei er die bisher verhängten nach dem Verschlechterungsverbot nicht überschreiten darf - und daraus eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben, die im Ergebnis mildere Sanktion wird dann zu verhängen sein.

  • BGH, 11.06.1998 - 5 StR 115/98

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung -

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 545/01

    Grundsatz strikter Alternativität; milderes Gesetz (Gesamtvergleich); Aussetzung

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 24.02.1999 - 3 StR 576/98

    Rechtsbeugung bei DDR - Richtern im Zusammenhang mit Republikflüchtlingen

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,1780)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,1780)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 (https://dejure.org/1995,1780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter auf den Bereich der politisch motivierten Strafjustiz der DDR - Weitestgehende Beachtung des Rechts der DDR und der dort ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 336

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der - nicht etwa nichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -) - Strafnorm waren in Versuchsform (§ 213 Abs. 4 StGB-DDR) eindeutig gegeben.

    a) Die Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten Verhaltens unter die zweite Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hielt sich, gemessen am Rechtsverständnis der DDR, noch in den Grenzen möglicher Auslegung (vgl. BGHSt 40, 272, 281; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Wegen der Bestrafung verweist er auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C III).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    Einen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig herangezogenen Bestimmung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen gesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines Betroffenen zwar öffentlich, aber ohne "Provokation" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines "A" -Symbols am Fenster der Wohnung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 6).

    Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Die Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung des Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 3 a) lag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3 und Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.

    Im übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung "Strafvorschläge" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich auch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des Angeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 f.).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    a) Die Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten Verhaltens unter die zweite Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hielt sich, gemessen am Rechtsverständnis der DDR, noch in den Grenzen möglicher Auslegung (vgl. BGHSt 40, 272, 281; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Für die Nachvollziehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z. B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war.

    Der vom Landgericht (UA S. 39) zugunsten des Angeklagten berücksichtigte Umstand, daß strafverfolgte Ausreisewillige - wie allerdings nur ein Teil der hier in Rede stehenden Einzelfälle erweist - nicht selten vor vollständiger Verbüßung ihrer Strafe in die Bundesrepublik Deutschland entlassen wurden, kann für eine Gesetzwidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 40, 272, 284).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    aa) Angaben von DDR-Bürgern über von ihnen gestellte Ausreiseanträge, die Motive ihres Ausreisebegehrens und weitere persönliche Verhältnisse (etwa die berufliche Entwicklung) können bei einer zwar extensiven, aber mit dem Wortlaut noch zu vereinbarenden Auslegung grundsätzlich "Nachrichten" im Sinne der Strafbestimmung darstellen, deren Verbreiten im Ausland den Interessen der DDR schaden konnte (vgl. dazu Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 219 Anm. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    a) Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich drei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 f.).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft läuft auf die Annahme hinaus, jegliche Bestrafung für "bloßes" ungenehmigtes Verlassen der DDR müsse als Rechtsbeugung angesehen werden; das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).
  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95
    Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft läuft auf die Annahme hinaus, jegliche Bestrafung für "bloßes" ungenehmigtes Verlassen der DDR müsse als Rechtsbeugung angesehen werden; das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Zur Versorgung ihrer Wirtschaft mit Devisen wurde insbesondere der "Freikauf" von Häftlingen eingesetzt (vgl. dazu BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Diese Vorschrift hätte hier möglicherweise ohne Überdehnung des Normtextes herangezogen werden können (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 68/95 - C II 2 b).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 68/95 - aaO) ausgesprochen hat, bewegte sich die Annahme eines Verstoßes gegen § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR in Fällen der vorliegenden Art offensichtlich im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit.

    Gleichwohl mußte sich in vergleichbaren Grenzfällen der "ungesetzlichen Verbindungsaufnahme" regelmäßig der Bagatellcharakter der Verfehlung aufdrängen, der eine Ahndung der Tat mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe verbot (vgl. näher Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 68/95 - C II 2 b).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

    Daß die Vollstreckung der verhängten Strafen regelmäßig nach Teilverbüßung gemäß § 45 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß einzelne Verurteilte harte Bestrafungen möglicherweise bewußt in Kauf nahmen, weil sie sich einen "Freikauf" durch die Bundesrepublik Deutschland erhofften, darf zwar bei der Prüfung, ob eine Bestrafung als grob unverhältnismäßig anzusehen ist, nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95), stellt aber diese Bewertung in den vorliegenden Fällen der Verurteilungen nach § 214 StGB-DDR letztlich nicht in Frage.

    Zudem hätte sich die Antragstellerin, wenn sie bei der Verhängung der harten Strafen gegen Ausreisewillige spätere Strafaussetzungen zum Zwecke der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland im Zuge eines sogenannten Freikaufs in Rechnung gestellt hätte, rechtsstaatswidrigen Zwecken eines Unrechtssystems dienstbar gemacht, das auf Grund des Häftlingsfreikaufs beträchtliche Mittel erwirtschaftete (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95).

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Gleichwohl Versuch zu bejahen, war indes für den Fall des unmittelbaren Anmarsches zu einer fest verabredeten "Ansammlung" (anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9) ebenfalls noch nicht gänzlich entfernt von jeder möglichen Gesetzesauslegung (vgl. auch für § 213 StGB-DDR: Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 213 Anm. 15).

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Annahme wissentlicher Rechtsbeugung bei der Anordnung der Haft liegt gleichwohl jedenfalls dann nicht nahe, wenn - worauf der weitere Verlauf hier ganz konkret hindeutet - die Angeklagten davon ausgehen konnten, der Verfolgte habe eine vorübergehende begrenzte Inhaftierung als Preis für eine dann alsbald zu erlangende gewünschte Ausreise bei seinem Verhalten bewußt einkalkuliert (vgl. hierzu BGHSt 40, 272, 284; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    b) Es mag sein, daß sich die an der Verurteilung des Verfolgten beteiligten Richter und Staatsanwälte der DDR nicht wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB - DDR) strafbar gemacht haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 265; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 -); das ist jedoch hier unerheblich.
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    cc) Dem Umstand, daß mehrere der Verurteilten einen erheblichen Teil der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen nicht verbüßen mußten, weil sie später von der Bundesrepublik Deutschland freigekauft wurden, kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung ihres damaligen Verhaltens zu (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 68/95, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96).
  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Ob ein Angeklagter später "freigekauft" werden würde, konnte bei Erlaß des Urteils nicht feststehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).

    Er hat eine im Jahr 1986 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für einen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritt als nicht offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung beurteilt (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 nicht abgedruckt).

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 604/97

    Tierquälerei innerhalb einer Schafzucht - Strafbarkeit der Rechtsbeugung

    Diese Angaben können bei einer zwar extensiven, aber die Wortlautgrenzen noch nicht offensichtlich überschreitenden Auslegung als Nachrichten im Sinne der Strafbestimmung angesehen werden, deren Verbreitung im Ausland dem Interesse der DDR schaden konnte (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 15).

    Deshalb durfte bei derartigen Bagatelldelikten angesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene nur dann unmittelbar mit längeren vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden, wenn im Einzelfall erschwerende Umstände vorlagen (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 14, 15).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Das gilt zunächst für den Schuldspruch gegen den Angeklagten F im Fall 1 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den Erlaß von Haftbefehlen gegen ein ausreisewilliges Ehepaar aufgrund von Kontakten mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin (Ost) (vgl. nur BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

    aa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall, der - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im Grenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung auferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 - 29; Rechtsbeugung 7).
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

  • BGH, 09.01.1996 - 5 StR 533/95

    Ablehnung von Richtern des Bundesgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit -

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

  • BGH, 24.02.1999 - 3 StR 576/98

    Rechtsbeugung bei DDR - Richtern im Zusammenhang mit Republikflüchtlingen

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