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   BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18   

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https://dejure.org/2019,3852
BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18 (https://dejure.org/2019,3852)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - 5 StR 701/18 (https://dejure.org/2019,3852)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 5 StR 701/18 (https://dejure.org/2019,3852)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einziehung von Gegenständen im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 ; StGB § 73a; StGB § 74
    Einziehung von Gegenständen im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18
    Vielmehr wären diese und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83, und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 619).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18
    Vielmehr wären diese und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83, und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 619).
  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18
    Soweit das Landgericht gemäß § 74 StGB angeordnet hat, die sichergestellten Einzelteile der Cannabisaufzuchtanlage einzuziehen, hätte es diese im Tenor konkretisieren müssen, um die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18
    Der Angeklagte hat sich aber in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter, nach der landgerichtlichen Überzeugung ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden 3.000 EUR einverstanden erklärt, so dass der staatliche Einziehungsanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Der Betrag von 190 EUR, auf den der Angeklagte verzichtet hat, wäre anzurechnen, da insoweit der staatliche Einziehungsanspruch erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

    Denn § 73a StGB ist subsidiär gegenüber § 73 StGB; sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10; vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213 Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 4; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 04.05.2021 - 3 StR 67/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

    Vielmehr sind dann die Voraussetzungen des vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 4; zum alten Recht Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82 Rn. 8 ff.; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617 Rn. 17).
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