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   BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20   

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https://dejure.org/2020,11321
BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20 (https://dejure.org/2020,11321)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2020 - 5 StR 93/20 (https://dejure.org/2020,11321)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 (https://dejure.org/2020,11321)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB
    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur Verletzung einer Mehrzahl von Menschen; Abgrenzung zur Mehrfachtötung; Individualisierung der Opfer; grundsätzlich gemeingefährliche Mittel)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen; Annahme ...

  • rewis.io

    Versuchter Mord: Tötung mit gemeingefährlichen Mittel bei Brandlegung in einem Wohnhaus; Darstellung des Vorstellungsbildes des Täters im Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen; Annahme ...

  • datenbank.nwb.de

    Versuchter Mord: Tötung mit gemeingefährlichen Mittel bei Brandlegung in einem Wohnhaus; Darstellung des Vorstellungsbildes des Täters im Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feuer in der Flüchtlingsunterkunft - oder: Mord mit gemeingefährlichen Mitteln

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Brandlegung als gemeingefährliches Mittel

Besprechungen u.ä. (3)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mehrfachtötungs-Fall

    § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung: Gemeingefährlichkeit / Mehrfachtötung

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Abgrenzung: Gemeingefährlichkeit / Mehrfachtötung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2973
  • NStZ 2020, 614
  • StV 2021, 111 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 170/18

    Mord (Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln); Brandstiftung (Begriff der Hütte);

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    a) Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN).

    bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße "Mehrfachtötungen' nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN).

    Deshalb soll eine "schlichte' Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht - auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung - gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19).

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92

    Mordmerkmal des "gemeingefährlichen Mittels"; Pistole als gemeingefährliches

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    aa) Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen (BGH, Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.).

    Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand (BGH, Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 355).

  • BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19

    Mord (gemeingefährliches Mittel: Abgrenzung zur Mehrfachtötung)

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße "Mehrfachtötungen' nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN).

    Deshalb soll eine "schlichte' Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht - auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung - gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 - 2 StR 415/19).

  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).

    Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168).

  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 438/00

    Verhältnis von Brandstiftung und schwerer Brandstiftung nach der Reform durch das

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    Deshalb wird die Brandlegung in Häusern seit jeher als typisches Beispiel der Herbeiführung gemeiner Gefahr angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 517/18

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit (Wissenselement;

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    Zuvor hatte der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2018 eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren auf Revision der Staatsanwaltschaft wegen ungenügender Ablehnung von Tötungsvorsatz unter Aufrechterhaltung der objektiven Feststellungen aufgehoben (5 StR 517/18).
  • BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85

    Begriff der gemeingefährlichen Mittel

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
    Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177; vom 7. Oktober 1997 - 1 StR 635/96, BGHR StGB § 16 Abs. 1 error in persona 1) beruft, nimmt sie nicht Bedacht darauf, dass diese Rechtsprechung die - hier nicht vorliegende - Fallkonstellation betrifft, in der das Tatopfer gleichsam zum Tatmittler gegen sich selbst wird (vgl. MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 25 Rn. 179 mwN; zu untauglichem Versuch und Eventualvorsatz s. etwa BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20, juris Rn. 1, 14; Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816 Rn. 15).
  • BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20

    Mord (Begriff des gemeingefährlichen Mittels: Gefährlichkeit in der konkreten

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 ? 2 StR 415/19 Rn. 7 und vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7, jeweils mwN).

    Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Personen durchsetzen will (BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7 mwN), obwohl er die Umstände, die die Gemeingefahr begründen, kennt (§ 16 Abs. 1 StGB).

  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte" Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20, NStZ 2020, 614, 615; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18 Rn. 21; Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 127; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 29).
  • BGH, 22.02.2022 - AK 3/22

    Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Kriegsverbrechen in Syrien: Abschuss einer

    Ob zugleich das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt ist (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20, NStZ 2020, 614 Rn. 10 ff. mwN; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 127), bedarf für die Frage der Haftfortdauer keiner Entscheidung.
  • BGH, 27.04.2020 - 5 StR 7/20

    Änderung des Vorwegvollzugs

    Dass sich der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten auf alle Hausbewohner des ersten Ober- und des Dachgeschosses bezog, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20).
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