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   LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12   

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https://dejure.org/2012,5588
LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12 (https://dejure.org/2012,5588)
LG Mosbach, Entscheidung vom 23.03.2012 - 5 T 31/12 (https://dejure.org/2012,5588)
LG Mosbach, Entscheidung vom 23. März 2012 - 5 T 31/12 (https://dejure.org/2012,5588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; ZPO § 850c Abs. 2
    Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auf die leiblichen Kinder nach Maßgabe des § 1601 BGB; Notwendigkeit einer Adoption der Stiefkinder zur Begründung einer entsprechenden Unterhaltspflicht; Beschränkung der Vollstreckungswirkung des § 850c Abs. 2 ZPO auf gesetzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auf die leiblichen Kinder nach Maßgabe des § 1601 BGB; Notwendigkeit einer Adoption der Stiefkinder zur Begründung einer entsprechenden Unterhaltspflicht; Beschränkung der Vollstreckungswirkung des § 850c Abs. 2 ZPO auf gesetzliche ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auf die leiblichen Kinder

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Stiefkinder sind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1664
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Limburg, 18.09.2002 - 7 T 154/02

    Anhebung der Pfändungsfreigrenze zur Sicherung des Lebensunterhaltes;

    Auszug aus LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12
    Die von ihm zitierte Entscheidung des LG Limburg (Beschl. v. 18.9.2002 - 7 T 154/02) ist völlig vereinzelt geblieben und wird allgemein abgelehnt (vgl. Zöller, ZPO , 29. Aufl., § 850f Rn. 2a a.E.; Musielak, ZPO , 8. Aufl., § 850f Rn. 2, Fn. 20).
  • BGH, 16.06.2011 - IX ZB 166/11

    Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der

    Auszug aus LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12
    Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG , §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 793 ZPO zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2011 - IX ZB 166/11).
  • LG Aurich, 18.04.2011 - 4 T 386/10

    Insolvenzverfahren: Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der

    Auszug aus LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12
    Die ursprüngliche Entscheidung des AG Mosbach stellt einen Feststellungsbeschluss für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO dar, der nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 36 Abs. 4 InsO grds. zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05; LG Aurich, Beschl. v. 18.4.2011 - 4 T 386/10) und für den es hier infolge des Verhaltens des Arbeitgebers des Schuldners ein Rechtsschutzbedürfnis gibt.
  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 93/05

    BGH erklärt Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1.Juli 2005

    Auszug aus LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12
    Die ursprüngliche Entscheidung des AG Mosbach stellt einen Feststellungsbeschluss für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO dar, der nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 36 Abs. 4 InsO grds. zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05; LG Aurich, Beschl. v. 18.4.2011 - 4 T 386/10) und für den es hier infolge des Verhaltens des Arbeitgebers des Schuldners ein Rechtsschutzbedürfnis gibt.
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 100/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei

    Wie der notwendige Lebensunterhalt des Vollstreckungsschuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist und ob in die Berechnung nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner entsprechend § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt (LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 T 327/11 Hn nv; LG Mosbach, ZInsO 2012, 799; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850f Rn. 2a aE; BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850f Rn. 19.1; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850f Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850f Rn. 8; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850f Rn. 2a; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850f Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1176m; Goebel, ZVI 2008, 513) oder ob jede Person bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist, "denen er Unterhalt zu gewähren hat", also auch aufgrund einer vertraglichen (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 21; vgl. auch LG Limburg, NJW-RR 2003, 365) oder einer anderen als in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten gesetzlichen Verpflichtung (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO), ist streitig.
  • LG Essen, 04.09.2014 - 7 T 285/14

    Antrag des Schuldners auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zur Sicherung des

    In § 850c Abs. 2 ZPO sei ausdrücklich von gesetzlichen Unterhaltspflichten die Rede (LG Mosbach FamRZ 2012, 1664).
  • LG Braunschweig, 13.12.2016 - 6 T 691/16

    Erhöhung des Pfändungsfreibetrags: Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an

    Eine faktische Unterhaltspflicht sei nicht wie eine gesetzlichen Unterhaltspflicht zu behandeln, weil in § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO ausdrücklich auf § 850 c ZPO Bezug genommen werde und in § 850 c Abs. 2 ZPO explizit nur von gesetzlichen Unterhaltspflichten die Rede sei (siehe auch LG Mosbach, Beschluss vom 23. März 2012 - 5 T 31/12 -, juris).
  • LG Münster, 31.01.2017 - 5 T 30/17

    Berücksichtigung, Unterhaltspflichten, Zwangsvollstreckung, faktisch

    Andere lehnen dagegen eine Berücksichtigung faktischer Unterhaltspflichten ab (LG Mosbach, Beschluss vom 23.03.2012, 5 T 31/12; LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.03.2011, 5 LA 215/10; VG Hannover, Beschluss vom 15.06.2009, 2 B 1717/09; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015, 13 K 4433/14; Münchener Kommentar ZPO/Smid, § 850f Rn. 7; Musielak/Becker, § 850f Rn. 2a; Zöller/Stöber, § 850f Rn. 2a; BeckOK ZPO/Riedel, § 850f Rn. 19.1; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1176m; Stein/Jonas/Brehm, § 850f Rn. 3; HK ZPO/Kemper, § 850f Rn. 6).

    Auch beziehe sich § 850f Abs. 1 lit a ZPO auf § 850c ZPO, der seinerseits nur gesetzliche Unterhaltspflichten erfasse (LG Mosbach, Beschluss vom 23.02.2012, 5 T 31/12; LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn).

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