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   LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10   

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https://dejure.org/2010,25562
LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10 (https://dejure.org/2010,25562)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 (https://dejure.org/2010,25562)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 5 T 87/10 (https://dejure.org/2010,25562)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 7 Abs 5 FamFG, § 279 FamFG, § 303 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht eines im ersten Rechtszug nicht beteiligten Angehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts steht auch den nahen Angehörigen des Betroffenen zu; Anwendung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) bei der Beschwerde eines bislang nicht am Verfahren ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdebefugnis nicht beteiligter Angehörige, Verfahrensbeteiligung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschwerde eines nahen Angehörigen ist gleichzeitig Antrag auf Beteiligung an dem Betreuungsverfahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1371
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 25.02.1986 - 4 WF 33/86
    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10
    Es ist für das Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) allgemein anerkannt, dass der erstinstanzlich zuständige Richter verpflichtet ist, die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe zu beachten und zu überprüfen, ob angesichts des Beschwerdevortrags an der angefochtenen Entscheidung festgehalten werden kann (vgl. OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.06.1988 - 1 WF 292/88
    Auszug aus LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10
    Es ist für das Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) allgemein anerkannt, dass der erstinstanzlich zuständige Richter verpflichtet ist, die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe zu beachten und zu überprüfen, ob angesichts des Beschwerdevortrags an der angefochtenen Entscheidung festgehalten werden kann (vgl. OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    c) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eingeräumt werden kann bzw. muss (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Fröschle in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 28), braucht der Senat hier nicht zu beantworten.
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Insoweit wird vertreten, die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9).

    (b) Die Frage, ob einem nicht beteiligten Angehörigen in Fällen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eingeräumt werden kann bzw. muss (vgl. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 20 ff.; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9; Bahrenfuss/Brosey FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinreich/.

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Zwar wird teilweise vertreten, die Beschwerde eines am erstinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht beteiligten Angehörigen sei dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 6. Aufl. § 303 Rn. 9).
  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - kommt ebenfalls nicht in Betracht (a.A. LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372;Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 20 a; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 28; MünchKommFamFG/Schmid-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 5 a; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9).
  • OLG Köln, 15.04.2016 - 4 WF 32/16

    Beschwerde; zulassung als Beteiligter

    Danach kommt nur noch die Zulassung als Beteiligter zum Beschwerdeverfahren in Betracht, über die das Beschwerdegericht zu entscheiden hat (Abgrenzung zu LG Saarbrücken,m Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371).

    Soweit die Auffassung vertreten wird, das erstinstanzliche Gericht habe auch einen nach Erlass seiner Entscheidung eingegangenen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 FamFG im Rahmen eines Zwischenverfahrens noch zu bescheiden (so LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2010 - 5 T 87/10 -, FamRZ 2010, 1371; zust. Zimmermann, in Keidel, a. a. O., § 7 Rn 22; Borth/Grandel, in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., 2015, § 7 Rn 9; wohl auch Pabst, in MünchKommFamFG, 2. Aufl., 2013, § 7 Rn 33) kann dem jedenfalls für Familiensachen i. S. des § 111 FamFG, wie die hier vorliegende, nicht gefolgt werden.

  • LG Verden, 24.06.2010 - 1 T 76/10

    Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des Abhilfeverfahrens, Beschwerderecht

    11 Eine wortgetreue Auslegung des Gesetzes widerspricht jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die bislang unterbliebene Hinzuziehung nicht von dem betreffenden Angehörigen zu vertreten ist, dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.02.2010 - 5 T 87/10, zitiert nach juris).
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