Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15   

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LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 (https://dejure.org/2015,41092)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 (https://dejure.org/2015,41092)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 (https://dejure.org/2015,41092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

  • IWW

    § 63 Abs. 2 GKG, § ... 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 779 Abs. 1 BGB, § 61 Satz 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 GKG 2004, § 45 Abs 1 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004
    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren - und die Streitwertbemessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das im Kündigungsschutzprozess begehrte Zwischenzeugnis - und die Kosten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (24)

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    a) Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses (hier der Antrag zu 5) können nur nebeneinander bestehen, wenn über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 30-33).

    Bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil erscheint es deshalb im wohlverstandenen Interesse einer kostenbewusst handelnden Klagepartei sachgerecht, beim Aufeinandertreffen eines Zwischen- und eines im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag hilfsweise gestelltem Beendigungszeugnisantrags davon auszugehen, dass der Zwischenzeugnisantrag unter der (doppelten) innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und des zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses noch vorhandenen Regelungssubstrats (im Sinne eines gegenüber dem Beendigungszeugnis früheren Beurteilungszeitpunkts bezüglich des Zwischenzeugnisses und möglicher nachträglich eintretender Umstände für die Beurteilung) gestellt wird (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 25-29 sowie 34).

    Er ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (1.644,27 EUR) angemessen bewertet (erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 41 ).

  • BAG, 30.08.2011 - 2 AZR 668/10

    Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Von ihrer Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Anschluss an BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - juris Rn 3).

    Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3).

    Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (vgl. BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 - juris Rn 3 zum vergleichbaren Fall des Verhältnisses zwischen einem Bestandsschutz- und einem allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag).

  • LAG Baden-Württemberg, 08.03.2011 - 5 Ta 42/11

    Streitwert und Vergleichsmehrwert - Miterledigung beendigungsabhängiger, nicht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Der Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bewirkt, dass sich beendigungsabhängige Vergütungsansprüche, soweit diese nicht eingeklagt worden sind, im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag oder zur Bestandsschutzregelung nicht vergleichswerterhöhend auswirken (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris, ebenso bereits BAG 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 - juris sowie LAG Hamburg 23. September 2013 - 4 Ta 14/13 - juris).

    Denn dann hat der Arbeitnehmer, der von der Gebührendeckelungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG geschützt werden soll, auf diesen Schutz verzichtet und muss sich nach den allgemeinen Vorschriften behandeln lassen (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris mwN).

  • BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5).

    Deshalb kommt eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 -, 30. April 2014 - 1 Ta 6/14 -, 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - jeweils juris; LAG Hessen 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 5 Ta 63/10

    Streitwert - Bestandsschutz - vorläufige Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    a) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 15 ).

    c) Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 18 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14

    Mehrere Kündigungen in einer Rechtssache - Streitwert

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Der punktuelle Bestandsschutzantrag (Antrag zu 1) ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 4.932,81 EUR zu bemessen, da der Kläger damit den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 ).

    Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris Rn 12 und 15 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 5 Ta 214/10

    Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen (ausführlich dazu erkennende Kammer 14.02.2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 12-17 ).

    aa) Die erkennende Kammer - und ihm folgend das Arbeitsgericht - hat bislang angenommen, dass bei Fehlen besonderer Umstände grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass im Falle einer vergleichsweisen Beendigung eines Bestandsschutzrechtsstreits auch ein eventualkumuliert gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG mitgeregelt wird (14. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris Rn 23 aE).

  • BAG, 20.01.1967 - 2 AZR 232/65

    Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Der Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bewirkt, dass sich beendigungsabhängige Vergütungsansprüche, soweit diese nicht eingeklagt worden sind, im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag oder zur Bestandsschutzregelung nicht vergleichswerterhöhend auswirken (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris, ebenso bereits BAG 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 - juris sowie LAG Hamburg 23. September 2013 - 4 Ta 14/13 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2009 - 1 Ta 204/09

    Gegenstandswertfestsetzung - keine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Ob gegen die Vergütungsansprüche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weitere Begründetheitseinwände erhoben werden, ist bewertungsrechtlich unerheblich (LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 - 1 Ta 204/09 - juris Rn 9, 13; GK-ArbGG/Schleusener, 81. Lfg. Nov. 2012, § 12 Rn 150 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 06.07.2006 - 6 Ta 371/06
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
    Deshalb kommt eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 -, 30. April 2014 - 1 Ta 6/14 -, 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - jeweils juris; LAG Hessen 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2010 - 3 Ta 196/09

    Ausbildungsverhältnis, Vergleich, Streitwert, Streitwertfestsetzung, Beschwerde,

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2009 - 15 Ta 53/09

    Behandlung des Wertes eines nichtbeschiedenen Hilfsantrags

  • LAG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 5 Ta 130/09

    Streitwert - Bemessung des Gebührenstreitwerts im Falle des Zusammentreffens von

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2009 - 5 Ta 155/09

    Streitwertfestsetzung - streitwertrechtliche Teilidentität zwischen

  • LAG Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 5 Ta 52/12

    Wertfestsetzung bei Bestandschutzantrag und Hilfsantrag auf Abfindungszahlung -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.05.2013 - 1 Ta 49/13

    Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag - Weiterbeschäftigung für den Fall des

  • LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13

    Gegenstandswert - Urteilsverfahren - Vergleich - Abrechnung von

  • LAG Hamburg, 30.04.2014 - 1 Ta 6/14

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

  • LAG Hamburg, 17.04.2014 - 2 Ta 2/14

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

  • LAG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - 5 Ta 173/10
  • LAG Nürnberg, 02.07.2015 - 4 Ta 60/15

    Streitwert - wirtschaftliche Identität - Annahmeverzug

  • LAG Hessen, 22.07.2015 - 1 Ta 212/15

    § 33 RVG, § 45 Abs. 4 GKG, § 45 Abs. 1 GKG

  • LAG Hamburg, 30.09.2015 - 4 Ta 17/15

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18

    Streitwert - Wertbemessung - mehrere Kündigungen in der Probezeit - eingeklagte,

    Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 34 mwN).

    b) Ein eventualkumulierter, vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 35).

    aa) Während bei einem Nebeneinander von Kündigungsschutz- und allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche hierzu erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 14 ff.) letzterer im Rahmen der Vergleichsgespräche allenfalls in den seltensten Ausnahmefällen überhaupt nur erwähnt wird, sind sowohl ggf. mehrere Beendigungsakte (vergleiche hierzu erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 12 ff.) als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und wirken sich auch "entscheidungserheblich" aus - sei es bei der Vereinbarung der konkreten Leistungen oder eines späteren Beendigungszeitpunkts.

    bb) Die übrigen Vergütungsansprüche ab dem Ablauf der vom Kläger angegebenen Kündigungsfrist (19.11.2017 bis 31.01.2018) sind mit dem Bestandsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 wirtschaftlich teilidentisch, weshalb eine Werteaddition ausscheidet und nur vom höheren Wert des Bestandsschutzantrags auszugehen ist (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 36 ).

    c) In Anlehnung an die Berechnung des Arbeitsgerichts sind die Abrechnungsansprüche gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 5 % der in Frage kommenden Vergütung (1.600,00 EUR brutto für November 2017 sowie 1.120,00 EUR brutto für Dezember 2017 = 2.720,00 EUR x 5 % = 136, 00 EUR) zu veranschlagen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 42 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 8 Ta 75/20

    Gegenstandswertfestsetzung - wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzantrag

    bb) Diese Identitätsformel wurde auch in der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte bei Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG als sachlich zutreffend erkannt (LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2019 - 26 Ta (Kost) 6092/19 - Rn. 27 NZA-RR 2020, 93 [Kündigungsschutzantrag und hilfsweise Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich]; LAG Berlin-Brandenburg 9. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6010/19 - Rn. 6 NZA-RR 2019, 555 [Kündigungsschutzantrag und hilfsweise Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin]; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - Rn. 34 BeckRS 2016, 65279 [Kündigungsschutzantrag und nicht ausdrücklich hilfsweise gestellter Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit nach dem Kündigungstermin]; LAG München 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - zu II 1 a der Gründe, NZA 1992, 140 [keine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und unbedingt erhobenem Weiterbeschäftigungsantrag]; LAG Hessen 26. Oktober 2014 - 1 Ta 401/14 - Rn. 7 BeckRS 2015, 70622 [Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugslohn für die Zeit ab Kündigungstermin] mit krit. Anm. Mayer ArbRAktuell 2015, 413).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob mit dem BAG (30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 3) eine Auslegung des Annahmeverzugslohnantrags dahingehend statthaft ist, dass dieser - über den unzweifelhaft erklärten Parteiwillen hinweg, aber zum Wohle der Partei - als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag zu verstehen sei (so aber LAG Berlin-Brandenburg 9. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6010/19 - Rn. 7, NZA-RR 2019, 555; LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - zu B I 6 a der Gründe, BeckRS 2016, 65279).

  • ArbG Stuttgart, 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen

    Die Anträge sind, auch wenn zwar nicht ausdrücklich als Hilfsanträge bezeichnet, als hilfsweise gestellt anzusehen (vgl. zur Situation beim Weiterbeschäftigungsantrag bzw. bei Annahmeverzugslohnansprüchen, die mit hiesiger Situation vergleichbar ist, ausdrücklich LAG-BW vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2017 - 5 Ta 79/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert

    (1) Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris).
  • LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20

    Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren;

    Allein seine (Mit-)Erledigung durch den Prozessvergleich rechtfertigt einen Ansatz für ihn nicht (vgl. LAG Stuttgart vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn. 25; LAG Baden-Württemberg vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn. 18).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - 5 Ta 15/16

    Wertfestsetzung - Nettolohn oder Bruttolohn

    Er wirkt sich jedoch nicht streitwerterhöhend aus, da er mit dem Bestandsschutzantrag betreffend die Anfechtungserklärungen der Beklagten in vollem Umfang wirtschaftlich identisch ist und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet, weshalb insoweit eine Zusammenrechnung ausscheidet und allein von den höheren Bestandsschutzanträgen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris - in Übereinstimmung mit I.6 des Streitwertkatalogs 2014).

    Die Anträge auf Erteilung von Vergütungsabrechnungen für die Monate September bis November 2014 hat das Arbeitsgericht dem Grunde nach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris) und I.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 dem Grunde nach auf 5 % einer Monatsvergütung festgesetzt.

  • ArbG Mannheim, 20.05.2021 - 14 Ca 135/20
    Ab dem Monat Oktober 2020 ist keine Entscheidung über die Anträge ergangenen, denn sie sind als Hilfsanträge für den Fall des Erfolgs des entsprechenden Bestandsschutzantrags auszulegen ebenso wie der Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15).

    Ab dem Monat Oktober 2020 ist keine Entscheidung hierüber ergangenen und sie sind als Hilfsanträge für den Fall des Erfolgs des entsprechenden Bestandsschutzantrags auszulegen ebenso wie der Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche LAG Baden-Württemberg 30.12.2015-5 Ta 71/15).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16

    Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich

    Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits gerichtete uneigentliche Hilfsantrag zu 3 erhöht den Streitwert nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die Parteien auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der mit der ersten Kündigung gesetzten Frist hierüber im Vergleich eine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 - juris).

    aa) Das Arbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, die Parteien hätten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge der ersten Kündigung geeinigt, weshalb es in Anlehnung an die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 30.12.2015 (- 5 Ta 71/15 - aaO) zur Nichtberücksichtigung des eventualkumulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags bei einer vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie erstmals gekündigt einer Regelung bezüglich der zweiten Kündigung gar nicht bedurft hätte.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 5 Ta 24/21

    Streitwert - Arbeitsentgelt bei geringfügiger Beschäftigung

    a) Ist der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, erfolgt eine Zusammenrechnung nur, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 19 ff.).

    Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 25).

  • LAG Köln, 23.06.2016 - 4 Ta 118/16

    Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages

    Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in einem Vergleich ist dann gegeben, wenn der Vergleich Vereinbarungen über den Zeitraum (der Weiterbeschäftigung) ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15).

    Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen insbesondere auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.12.2015- 5 Ta 71/15 - juris - mit weiteren Nachweisen) und das Landesarbeitsgericht Hamm (09.12.2013 - 14 Ta 347/13 - juris; vgl. auch Ziemann , jurisPR-ArbG 20/2013 Anm. 2).

  • LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 213/16

    Gegenstandswert bei Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 26 Ta 6029/23

    Berücksichtigung von Annahmeverzugsantrag neben Bestandsschutzantrag bei

  • LAG Hamm, 06.01.2023 - 8 Ta 254/22

    Auslegung eines Weiterbeschäftigungsantrags

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2020 - 3 Sa 113/20

    Zulässigkeit der Berufung; Bindungswirkung der Festsetzung des

  • LAG Sachsen, 25.01.2017 - 4 Ta 293/16

    Gegenstandswert; Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag;

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 5 Ta 137/17

    Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag,

  • LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Teilzeit

  • LAG Köln, 19.07.2016 - 4 Ta 155/16

    Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrags

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2019 - 5 Ta 52/19

    Vergleichsmehrwert - vergleichsweise miterledigtes Verfahren

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2021 - 4 Ta 194/21

    Streitwert; Auslegung des Klagebegehrens; Hilfsantrag; Folgekündigung

  • LAG Sachsen, 17.01.2017 - 4 Ta 183/16

    Gegenstandswert für kumulativ gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 4 Ta 563/17

    Prozesskostenhilfe - Mangel einer förmlichen Zustellung - Heilung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 5 Ta 49/22

    Streitwert - Rücknahme von Hilfsanträgen

  • LAG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - 5 Ta 40/17

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - vergleichsweise miterledigtes anderweitig nicht

  • ArbG Bochum, 05.08.2022 - 1 Ca 788/22
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