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   LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20   

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https://dejure.org/2020,47081
LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20 (https://dejure.org/2020,47081)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20 (https://dejure.org/2020,47081)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 5 TaBVGa 74/20 (https://dejure.org/2020,47081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 85 Abs. 3 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO, §§ 87, 99, 101 BetrVG

  • IWW

    §§ 87 Abs. 2, ... 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 13 a Abs. 1 ZPO, §§ 85 Abs. 3 S. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO, 313 Abs. 3 ZPO, § 928 ZPO, §§ 935, § 940 ZPO, § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1, 2, 92 a BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 100 Abs. 2 BetrVG, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 95 BetrVG, § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 87 Nr. 6 u. 7 BetrVG, § 101 BetrVG, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Einführung von mobilem Arbeiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mobilem Arbeiten

  • va-ra.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12

    Keine Verdrängung der Einigungsstelle durch eine in einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    a) Dabei ist die Eindeutigkeit der Rechtslage von erheblicher Bedeutung (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; Hess. LAG 09.08.2012 - 5 TaBVGa 141/12 - mwN).

    Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 57, zitiert nach juris).

    Als gewähltes Kollektivorgan hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Interessen der Belegschaft eines Betriebs wahrzunehmen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris).

    Ausschlaggebend ist letztlich, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung, der bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer gefährdet oder vereitelt wird (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; ErfK - Koch, § 85 Rn. 5).

  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    (a) Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um zukünftig gegen § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahmen zu verhindern (seit BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - LS, zitiert nach juris) und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG sind jedenfalls nicht zweifelsfrei gegeben.

    Ob das bei den Arbeitgeberinnen praktizierte "mobile working" eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i. S. v. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG darstellt, ist bislang gerichtlich nicht festgestellt (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 25, zitiert nach juris) und es liegt auch nicht auf der Hand.

    Um eine "Zuweisung" eines "anderen Arbeitsbereichs" gem. § 95 BetrVG handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist (vgl. z. B. BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28, zitiert nach juris).

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 52/14

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung gewillkürter

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    Weisungen mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird unterliegen nicht der Mitbestimmung (vgl. zum Begriff des Arbeitsverhaltens: BAG 07.02.2012 - 1 ABR 63/10- Rn 17; BAG 22.08.2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 24, zitiert nach juris).
  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 63/10

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Parkplatz - Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    Weisungen mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird unterliegen nicht der Mitbestimmung (vgl. zum Begriff des Arbeitsverhaltens: BAG 07.02.2012 - 1 ABR 63/10- Rn 17; BAG 22.08.2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 24, zitiert nach juris).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    (6) Soweit der Betriebsrat die gerichtliche Untersagung begehrt, dass die Arbeitgeberinnen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangt, vor Betreten des Betriebes während der betriebsüblichen Arbeitszeit hierzu die Erlaubnis des jeweiligen Vorgesetzten einzuholen und ohne Vorliegen dieser Erlaubnis den Zugang zum Betrieb zu verwehren, handelt es sich um einen Globalantrag, der auch Fälle erfasst, in denen dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht (vgl dazu: BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08 - Rn 17,zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09

    Freistellung Betriebsratsmitglied; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    Ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch zweifelhaft, jedenfalls nicht zweifelsfrei anzunehmen und kommt deswegen im Hauptsacheverfahren eine diesen Anspruch ablehnende Entscheidung in Betracht, so ist im Rahmen der Interessenabwägung für den geltend gemachten Anspruch in der Regel ein Verfügungsgrund abzulehnen (Hess. LAG 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12 - Rn. 25, zitiert nach juris; LAG Köln 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - Rn. 57, zitiert nach juris).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Auszug aus LAG Hessen, 18.06.2020 - 5 TaBVGa 74/20
    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts oder seine Organisationsbefugnis durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen koordinieren kann (z.B.: BAG 13.2.2007 - 1 ABR 18/06 - Rn 9, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 05.02.2024 - 5 TaBVGa 15/24
    Ist demgegenüber die Rechtslage eindeutig, ist eine einstweilige Verfügung sogar dann zu erlassen, wenn sie den Gegner endgültig mit erheblichen Nachteilen belastet (vgl. Hess. LAG 18. Juni 2020 - 5 TaBVGa 74/20 - Rn. 5, juris; 15. November 2012 - 5 TaBVGa 257/12 - zu II. 1) der Gründe, juris).
  • ArbG München, 18.04.2023 - 40 BVGa 8/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine mitbestimmungspflichtige Regelung des

    DerenAusgestaltung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, jedenfalls soweit der Arbeitgeber das Ordnungsverhalten verbindlich regelt und nicht die spezielleren Tatbestände der Nr. 2, 6 oder 7einschlägig sind (vgl. LAG MV 25.2.2020 - 5 TaBV 1/20, NZA-RR 2020, 257; HessLAG 18.6.2020 - 5 TaBVGa 74/20, NZA 2021, 291; Boemke/Ankersen BB 2000, 2254 (2259); Müller Homeoffice Rn. 584, 587; Rieble/Picker ZfA 2013, 383 (425 f.); Wiese RdA 2009 344 (347)).
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