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   KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16   

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https://dejure.org/2017,3961
KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16 (https://dejure.org/2017,3961)
KG, Entscheidung vom 14.02.2017 - 5 U 105/16 (https://dejure.org/2017,3961)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 5 U 105/16 (https://dejure.org/2017,3961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Essensausfahrer

    § 2 SGB 4, § 3a UWG, § 1 MiLoG, § 3 MiLoG
    Wettbewerbsverstoß: Nichtabführen der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

  • rechtsportal.de

    SGB IV § 2 ; UWG § 3a ; MiLoG § 1; MiLoG § 3
    Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Nichtabführen der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Pficht zur Zahlung des Mindestlohns nicht wettbewerbswidrig - §§ 1 und 3 MiLoG keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorschriften zum Mindestlohngesetz sind keine UWG-Marktverhaltensvorschriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 150
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 71/15

    Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Die Regelungen zur arbeitgeberseitigen Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 2 SGB IV) und Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. §§ 1, 3 MiLoG) sind keine Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG (Fortführung von BGH, 23. Juni 2016, I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 - Arbeitnehmerüberlassung).(Rn.9).

    Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Dienstleistungen, an deren Erbringung sie mitwirken (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 20 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Den Schutz von Mitbewerbern (wie es die Antragstellerin ist) bezweckt die in Rede stehende Vorschrift nicht, sondern wirkt sich insoweit lediglich reflexartig aus (vgl. auch - für § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG - BGH GRUR 2017, 95, Rn. 25 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Die Vorschrift schützt Arbeitnehmer auch nicht insofern als "Marktteilnehmer" i.S. von § 3a UWG, soweit diese (wie hier möglicherweise die Fahrer) Unternehmern (wie etwa den hier streitenden Parteien) ihre Arbeitsleistung anbieten (vgl. zu diesem Ansatz auch BGH GRUR 2017, 95, Rn. 39 ff. - Arbeitnehmerüberlassung).

    Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlaufen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsbegehren durchsetzen könnte (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 - Arbeitnehmerüberlassung).

    In Umsetzung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum AÜG (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 44 - Arbeitnehmerüberlassung) ist es auch bei den hier in Rede stehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften Sache der Arbeitnehmer (wenn die Fahrer der Antragsgegnerin denn solche sein sollten) bzw. ihrer Vereinigungen, diese durchzusetzen und einen zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn vor den Arbeitsgerichten einzuklagen, und nicht Sache der Konkurrenten, dies mit lauterkeitsrechtlichen Instrumenten vor den Wettbewerbsgerichten durchzusetzen.

    Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Zwar liegt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber dann vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung).

    Gerade letzteres verdeutlicht mit dem Begriff "zugleich", dass die wettbewerblichen Auswirkungen nur reflexartige sind, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende).

    Gerade letzteres verdeutlicht mit dem Begriff "zugleich", dass die wettbewerblichen Auswirkungen nur reflexartige sind, was für die Annahme einer Marktverhaltensregelung aber gerade nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2017, 95, Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung; GRUR 2016, 513, Rn. 21 - Eizellspende).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Denn besagtes Kriterium ("systematische" bzw. "planmäßige" Wettbewerbsvorteilsverschaffung) zur Annahme eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Rechtsbruchs ist - Gegenteiliges macht auch die Berufung nicht geltend - kein Aktuelles mehr, nachdem es von der Rechtsprechung seit langem aufgegeben worden ist (andeutungsweise schon im Jahr 2000 in BGHZ 144, 255, 268 f. - Abgasemissionen; ausdrücklich dann im Jahr 2002 in BGHZ 150, 343, 350 f. - Elektroarbeiten) und der Gesetzgeber diese Neuerung im Jahr 2004 bewusst (mit § 4 Nr. 11 UWG a.F.) nachvollzogen hat.
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Denn besagtes Kriterium ("systematische" bzw. "planmäßige" Wettbewerbsvorteilsverschaffung) zur Annahme eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Rechtsbruchs ist - Gegenteiliges macht auch die Berufung nicht geltend - kein Aktuelles mehr, nachdem es von der Rechtsprechung seit langem aufgegeben worden ist (andeutungsweise schon im Jahr 2000 in BGHZ 144, 255, 268 f. - Abgasemissionen; ausdrücklich dann im Jahr 2002 in BGHZ 150, 343, 350 f. - Elektroarbeiten) und der Gesetzgeber diese Neuerung im Jahr 2004 bewusst (mit § 4 Nr. 11 UWG a.F.) nachvollzogen hat.
  • BGH, 03.12.1992 - I ZR 276/90

    Tariflohnunterschreitung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Denn schon dort wurde der Annahme widersprochen, dass Lohnregelungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags unmittelbare wettbewerbliche Relevanz zukomme, und ein Anspruch aus § 1 UWG a.F. nur für den Fall angenommen, dass arbeitgeberseitige Verletzungen systematisch zu dem Zweck erfolgten, sich damit einem Wettbewerbsvorteil gegenüber vertragstreuen Wettbewerbern zu verschaffen (BGH GRUR 1993, 980, 982 - Tariflohnunterschreitung).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 5 U 105/16
    Zwar ist es so, dass im Anwendungsbereich der UGP-RL ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG nur dann begründet, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (BGH GRUR 2016, 516, Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall).
  • KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Bewerbung

    Das Kriterium einer ("systematischen" bzw. "planmäßigen") Wettbewerbsvorteilsverschaffung zur Annahme eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Rechtsbruchs ist kein Aktuelles mehr, nachdem es von der Rechtsprechung seit langem aufgegeben worden ist (andeutungsweise schon im Jahr 2000 in BGHZ 144, 255, 268 f. - Abgasemissionen; ausdrücklich dann im Jahr 2002 in BGHZ 150, 343, 350 f. - Elektroarbeiten) und der Gesetzgeber diese Neuerung im Jahr 2004 bewusst (mit § 4 Nr. 11 UWG a.F. = § 3a UWG) nachvollzogen hat (Senat WRP 2017, 460, 461 f.; Köhler a.a.O. Rn. 1.92, 1.93; vgl. auch BT-Drs. 15/1487, S. 19).
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