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   OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08   

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https://dejure.org/2009,458
OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08 (https://dejure.org/2009,458)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2009 - 5 U 111/08 (https://dejure.org/2009,458)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. September 2009 - 5 U 111/08 (https://dejure.org/2009,458)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823, 1004 BGB; § 19a UrhG; §§ 7 Abs. 2, 10 TMG
    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Schutzunwürdiges Geschäftsmodell

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; § 19a UrhG

  • Telemedicus

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • Telemedicus

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • webshoprecht.de

    Prüfungspflichten und Störerhaftung von Rapidshare

  • aufrecht.de

    "rapidshare.com" kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit von Prüfpflichten berufen

  • R&W Online

    Haftung des Host-Providers - "Rapidshare II"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Rapidshare II"; Erklärungspflicht des Host-Providers zu gespeicherten Inhalten; Störerhaftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • czarnetzki.eu PDF

    Haftung eines Hostproviders für Urheberrechtsverletzungen

  • Judicialis

    UrhG § 19a; ; UrhG § 97; ; TMG § 7; ; TMG § 8; ; TMG § 9; ; TMG § 10; ; BGB § 823; ; BGB § 1004

  • kanzlei.biz

    Sharehostdienste, Urheberrechtsverletzungen und die zumutbare Prüfpflicht für den Betreiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Rapidshare II"; Erklärungspflicht des Host-Providers zu gespeicherten Inhalten; Störerhaftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Schutzunwürdiges Geschäftsmodell

  • heise.de (Pressebericht)

    RapidShare haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

  • heise.de (Pressebericht)

    Kritik an Hamburger Urteil zu Mitstörerhaftung von Sharehoster

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Rapidshare haftet und ist nicht schutzwürdig

  • daten-speicherung.de (Entscheidungsanmerkung)

    Anonymer Internet-Veröffentlichungsdienst - Sharehoster II (Dr. Patrick Breyer; MMR 2010, 55)

  • beck.de PDF, S. 61 (Entscheidungsbesprechung)

    Sharehoster II

    §§ 823, 1004 BGB; § 72 Abs. 1 UrhG; §§ 7, 10 TMG
    Anonymer Internet-Veröffentlichungsdienst

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Filehoster: Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

  • bvdw.org (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung von Sharehostern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 419 (Ls.)
  • MMR 2010, 51
  • MMR 2010, 61
  • K&R 2010, 65
  • ZUM 2010, 440
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem für alle Diensteanbieter geltenden § 7 II 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 2007, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 2007, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Dieser Rechtsgedanke gilt unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- (wie bei der Verletzung von Schutzrechten) oder in einem Handlungsunrecht (wie bei Wettbewerbsverstößen) realisiert (BGH WRP 2007, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung in bestimmten Fallkonstellationen eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetdienstes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten bejaht (BGH WRP 2007, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt (BGH WRP 2007, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Andererseits dürfen dem in Anspruch genommenen Verletzer in der Regel keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 2007, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Nach § 7 II TMG, der Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG in das deutsche Recht umsetzt, sind Diensteanbieter insbesondere nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (BGH WRP 2007, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    (3) Eine Handlungspflicht des Betreibers besteht aber, soweit er selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erhält (BGH WRP 2007, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine solche Prüfungs- und Überwachungspflicht ist schon deshalb notwendig, weil ansonsten der Anbieter, dessen Angebot gelöscht worden ist, sich ohne Weiteres z. B. unter einem anderen Namen wieder registrieren lassen und das Angebot wiederholen könnte (BGH WRP 2007, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Derartige Prüfungspflichten stehen auch mit § 7 II TMG in Einklang, der die effektive Durchsetzung von Löschungs -und Sperrungsansprüchen nach den allgemeinen Gesetzen gewährleisten soll (BGH WRP 2007, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Hat ein Betreiber aber Kenntnis von einem konkreten Verstoß einer seiner Nutzer gegen das Urheberrecht, so liegt der Hinweis auf eine rechtswidrige Tätigkeit bereits vor (vgl. BGH WRP 2007, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Der Betreiber hat daher grundsätzlich nicht alle in seinen Dienst eingestellten Angebote auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen (vgl. BGH WRP 2007, 1173, 1178 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Ebenso wenig trifft ihn - ohne dass der Senat dies im vorliegenden Fall verbindlich zu entscheiden hat - im Regelfall notwendigerweise eine Prüfungspflicht für sämtliche Angebote aller derjenigen Nutzer, die bereits durch (irgend)ein rechtswidriges Angebot aufgefallen sind (vgl. BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine auf das gesamte Angebot bezogene Überwachungspflicht wird jedenfalls durch § 7 II 1 TMG ausgeschlossen, der einer derartigen aktiven Suchpflicht entgegensteht (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für eine solche Konkretisierung hinsichtlich der Gesamtheit der Nutzer, die den Dienst des Betreibers nutzen, reicht es im Regelfall nicht aus, dass es in der Vergangenheit bereits derartige Angebote bei anderen Nutzern gegeben hat (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Hieraus ergibt sich nicht notwendigerweise eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auf andersartige rechtsverletzende Ware anbietet (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Denn diese stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der in Anspruch genommene Verletzer "ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell" betreibt und ihm deshalb keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die dieses gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 2007, 1173, 1177 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine solche Gefahr folgt insbesondere aus einer durch die Möglichkeit zur freien Wahl eines Pseudonyms gewährleisteten Anonymität, der Möglichkeit einer problemlosen Abwicklung im Fernabsatz sowie der typischen, deutlich herabgesetzten Hemmschwelle für potentielle Nutzer, sich für entsprechende Angebote zu interessieren (BGH WRP 2007, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Sofern trotz angemessener Bemühungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen Angebote von dem Dienst technisch oder faktisch zuverlässig nicht möglich ist, fehlt es an einem Verstoß der Betreiber gegen die Prüfungspflicht (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Eine derartige Verletzung liegt vor, wenn ein Anbieter, der dem Betreiber bereits in der Vergangenheit wegen eines derartigen Verstoßes bekannt geworden ist, nachfolgend erneut gleichartige Angebote anbietet, sofern der Betreiber insoweit nach den dargelegten Grundsätzen zu Prüfung verpflichtet war (BGH WRP 2007, 1173, 1179 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GURUR-RR2009, 95 [Leitsätze] -Rapidshare).

    (d) Gleiches gilt für die von der Beklagten in dem den Parteien bekannten Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 73/07 (vgl. Senat NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) angeführte Möglichkeit, verschiedenen Rechteinhabern einen Zugang zu einem "Lösch-Interface" einzuräumen.

    Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 2.7.2008 in der Sache IBM gegen die Beklagte (5 U 73/07) eingehend begründet, warum das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von der Rechtsordnung gebilligt ist.

    Auf die Ausführungen in diesem veröffentlichten Urteil (NJOZ 2008, 4927 [Volltext] = GRUR-RR 2009, 95 [Leitsätze]- Rapidshare) nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Im Verfahren zum Az. 5 U 73/07 hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass beim Dienst www.rapidshare.com täglich ca. 150.000 Dateien neu eingestellt werden, dass insgesamt ca. 28 Millionen Dateien gespeichert sind und dass der Anteil der Dateien mit urheberrechtsverletzender Software, Raubkopien etc. bei 5 bis 6 % der gespeicherten Dateien liegt.

    Auch nach mehreren vorangegangen Verfahren gegen die Beklagte bzw. ihren Verwaltungsrat, in denen der Senat bereits auf die mangelnde rechtliche Schutzfähigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten in seiner derzeitigen Gestaltung hingewiesen hatte (Az. 5 U 73/07, 5 U 119/07 und 5 U 149/07), hält die Beklagte unverändert an ihrem Geschäftsmodell fest, das einen vollständig anonymen Upload ermöglicht und keine Schutzmechanismen gegen wiederholte Rechtsverletzungen vorsieht.

    In jenen Verfahren waren zudem Indizien dafür beigebracht worden, nach denen die Beklagte gerade diesen Aspekt ihres Dienstangebotes gegenüber der Öffentlichkeit besonders herausstellt und sich zudem dem Zugriff der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen sucht; insoweit wird auf die Ausführungen im genannten Urteil vom 2.7.2008 (5 U 73/07 = NJOZ 2008, 4927 - Rapidshare) Bezug genommen.

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es vielmehr zunächst maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; Senat GRUR-RR 2006, 148 - Cybersky).

    Vielmehr können nur solche Maßnahmen verlangt werden, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Betreiber darstellen (vgl. BGH GRUR 1965, 104, 107 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass der Beklagten grundsätzlich bekannt ist, dass ihre Nutzer ihr Angebot zur Verletzung verschiedener Rechtsgüter nutzen, und dass die Beklagte dies wenigstens billigend in Kauf nimmt, ist der Beklagten daher in Bezug auf konkrete Rechtsverletzungen im Sinne des § 19a UrhG nicht der Vorwurf fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handelns zu machen (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I, BGH MMR 2007, 507, 509 - Internetversteigerung II, jeweils zur fehlenden täterschaftlichen Verletzung von Markenrechten durch eine Internetplattform zur Versteigerung von Waren).

    Die Gehilfenhaftung setzt aber neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I).

    Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten an der öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. wiederum BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I).

    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem für alle Diensteanbieter geltenden § 7 II 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 2007, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 2007, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des BGH im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), denn auch die nicht unmittelbar selbst handelnde Person unterliegt den gegenüber jedermann wirkenden Verbotsbestimmungen zum Schutz der absoluten Schutzrechte (vgl. zur Abgrenzung BGH GRUR 2003, 969 ff - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass der Beklagten grundsätzlich bekannt ist, dass ihre Nutzer ihr Angebot zur Verletzung verschiedener Rechtsgüter nutzen, und dass die Beklagte dies wenigstens billigend in Kauf nimmt, ist der Beklagten daher in Bezug auf konkrete Rechtsverletzungen im Sinne des § 19a UrhG nicht der Vorwurf fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handelns zu machen (vgl. BGH MMR 2004, 668 - Internetversteigerung I, BGH MMR 2007, 507, 509 - Internetversteigerung II, jeweils zur fehlenden täterschaftlichen Verletzung von Markenrechten durch eine Internetplattform zur Versteigerung von Waren).

    Auch insoweit reicht es indes für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus, wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass die Beklagte mit Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer in mehr oder weniger großem Umfang rechnet, denn der Gehilfenvorsatz muss sich auf die konkret drohende Haupttat beziehen, woran es in derartigen Fällen fehlt (vgl. BGH MMR 2007, 507, 509 - Internetversteigerung II).

    Dieser Grundsatz kommt zwar im Wortlaut des § 10 TMG nicht vollständig zum Ausdruck, ergibt sich aber u.a. mittelbar aus dem für alle Diensteanbieter geltenden § 7 II 2 TMG sowie aus Art. 14 der durch diese Vorschriften umgesetzten RL 2000/31/EG, die ausschließlich das Hosting betrifft, dort insbesondere Erwägungsgrund 48 (BGH WRP 2007, 1173, 1175 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH WRP 2007, 964, 966 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1290 - Internet-Versteigerung I).

    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrechten sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; BGH GRUR 1995, 601 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht).

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Gegenüber dem Störer kommen indes lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 1998, 167, 168f - Restaurantführer).

    Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1994, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 1999, 428, 419 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f - ambiente.de).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
    Wie sich aus der 7 II TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGH GRUR 2007, 724 - Meinungsforum).

    An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist festzuhalten (BGH GRUR 2007, 724, 730 - Meinungsforum; BGH GRUR 2007, 707, 709 - Internet-Versteigerung II).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

  • BGH, 23.03.1995 - I ZR 92/93

    Bahnhofs-Verkaufsstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer seines Dienstes rechnet; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten (BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 17 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 - Rapidshare).

    Die Störerhaftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat, vermittelt anders als die Täterhaftung nur Abwehransprüche (KG WRP 2013, 1524, 1526 Tz. 18; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 = MMR 2010, 51 Tz. 114 - Rapidshare II; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rz. 33).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09

    Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 U 59/10

    Haftung einer Internet-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) ausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    "Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter »falschem« Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2008 - 5 U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2011 - 23 S 359/09

    Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

    Es ist streitig, ob die Beklagte als Störerin haftet (bejahend OLG Hamburg, MMR 2010, 51, verneinend OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483 und 702, jeweils zitiert nach juris): Das braucht indes hier nicht entschieden zu werden, weil der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keine Unterlassungsansprüche geltend macht, sondern Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

    Der Verletzte hat gegenüber dem Störer indes keine Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 1998, 167, 168f - Restaurantführer; OLG Hamburg, MMR 2010, 51, jeweils zitiert nach juris).

  • AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14

    Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Urheberrechtsverletzung durch

    Haftet er nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch hingegen aus (BGH, GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; OLG Hamburg, ZUM 2010, 440 - Rapidshare II m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 20 U 8/10

    Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II

    "Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51).

    Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem "von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell", da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden).

    "Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter "falschem" Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 - 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155).

  • LG Hamburg, 18.03.2011 - 308 O 458/10

    Urheberrechtsverstöße im Internet - Reichweite der Prüfungspflicht des Sharehosts

    In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I: BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster II).

    Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II, anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).

    bbb) Da die Antragsgegnerin zu 1) danach bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung den ihr obliegenden technisch möglichen und zumutbaren Handlungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind, und damit als Störerin für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei einem Sharehosterdienst, der in Kenntnis begangener Rechtsverletzungen weiterhin eine anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt, generell um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell handelt, dem deshalb einschränkungslos umfassende Prüfungspflichten, unabhängig von deren Zumutbarkeit obliegen (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II; anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483,485 - Rapidshare).

  • LG Hamburg, 30.07.2010 - 310 O 46/10

    Unterlassungsanspruch des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte des

    Ihr Geschäftsmodell sei entgegen der Rechtsprechung des OLG Hamburg (ZUM 2010, 440 ff. - RapidShare II) nicht auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt, da lediglich fünf bis sechs Prozent der Dateien urheberrechtsverletzende Inhalte enthielten.

    Ob das Geschäftsmodell der Beklagten von der Rechtsordnung missbilligt wird (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51 ff.) muss vorliegend nicht entschieden werden.

  • LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08

    Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern

    Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Verletzte auf die Inanspruchnahme des Störers bzw. Trägers von Verkehrspflichten angewiesen sein kann, denn dem von einem Verletzungsgeschehen Bedrohten ist nicht damit geholfen, theoretisch gegen zahlreiche, schwer ermittelbare unmittelbare Verletzer vorzugehen (OLG Hamburg BeckRS 2009, 29347, Seite 12).

    Andererseits kann die Gefährdung des Geschäftsmodells durch Kontrollmaßnahmen auch nicht dazu führen, dass der Rechteinhaber schutzlos gestellt wird (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 29347, Seite 13).

  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 5 U 176/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosters bei

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senates (ZUM 2010, 440 ff - R... II) sei ihr Geschäftsmodell nicht auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt.
  • LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 826/09

    Der Rechteinhaber eines Werkes hat nur zum Teil einen Auskunftsanspruch gegen den

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16

    Schadensersatzhaftung eines Sharehosting-Dienstes für von den Nutzern begangene

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