Weitere Entscheidung unten: KG, 17.03.2015

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7207
OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2014,7207)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2014 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2014,7207)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2014,7207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Schmerzensgeldbemessung nach serbischem Recht bei posttraumatischer Belastungsstörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht zur Beurteilung der Schädigung eines deutschen Verkehrsteilnehmers bei einem Verkehrsunfall in Serbien

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 40 Abs 4 BGBEG
    Verkehrsunfall in Serbien: Schmerzensgeldbemessung nach serbischem Recht bei posttraumatischer Belastungsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht für die Schädigung eines deutschen Verkehrsteilnehmers anlässlich eines Verkehrsunfalls in Serbien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit serbischen Rechts bei einem Verkehrsunfall in Serbien

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit serbischen Rechts bei einem Verkehrsunfall in Serbien

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Stuttgart, 08.04.2013 - 27 O 218/09

    Bemessung eines Schmerzensgeldes bei einem Verkehrsunfall in Serbien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2013 - 27 O 218/09.

    Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 44.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

    Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 35.440,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

    Unter Abänderung des am 08.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 27 O 218/09 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 983, 06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • KG, 23.04.2001 - 12 U 971/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13
    In diesen Fällen wird eine Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge jedenfalls allein wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit abgelehnt (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1030; KG NJW-RR 2002, 1031).
  • OLG Koblenz, 15.10.2001 - 12 U 2123/98

    Schmerzensgeld: Darlegungslast hinsichtlich einer Hepatitis-Infektion während

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13
    In diesen Fällen wird eine Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge jedenfalls allein wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit abgelehnt (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1030; KG NJW-RR 2002, 1031).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    Bei der Verweisung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 46; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 120; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 43 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 6; jurisPK BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rn. 13 (Stand: 01.10.2014); PWW/Schaub, BGB, 10. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 8; NK-BGB/Wagner, 2. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 7; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1252; aA Staudinger/von Hoffmann, BGB, Neubearb.

    Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des Direktanspruchs darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. Gruber, VersR 2001, 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, S. 13; zu Art. 18 Rom II-VO Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; BeckOK BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rn. 4 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 2; NK-BGB/Nordmeier, 2. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 22; missverständlich OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 45).

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 14 U 106/18

    Gesundheitliche Folgen eines Verkehrsunfalles; Unfallbedingte posttraumatische

    Dem Prozessverhalten der Parteien entnimmt der Senat überdies eine übereinstimmende Rechtswahl auf deutsches Recht, das für den Kläger günstiger sein dürfte als das nach dem Tatortprinzip anwendbare serbische Recht (sog. Günstigkeitsprüfung im Sinne von Art. 40 Abs. 4 EGBGB in der Fassung ab 1. Juni 1999; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13 -, Rn. 45 und 46; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. September 2017 - 7 U 17/14 -, Rn. 23 und 37; beide zitiert nach juris), weil letzteres Beeinträchtigungen der Lebensführung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nicht berücksichtigt [vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13 -, Orientierungssatz sowie Rn. 59 und 60, zitiert nach juris].
  • LG Stuttgart, 08.04.2013 - 27 O 218/09
    Berufung eingelegt (OLG Stuttgart 5 U 111/13).
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Rechtsprechung
   KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17360
KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2015,17360)
KG, Entscheidung vom 17.03.2015 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2015,17360)
KG, Entscheidung vom 17. März 2015 - 5 U 111/13 (https://dejure.org/2015,17360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Begrenzung des Schutzumfangs einer Restaurant-Marke auf eine Stadt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheidet bereits deshalb aus, weil das benutzte Zeichen "... " (gleiches gilt, und zwar erst recht, für "... ") kein mit der Wortmarke "... ... " identisches ist, und zwar deshalb nicht, weil es Unterschiede sowohl in der Groß- und Kleinschreibung als auch in der Zusammen- und Getrenntschreibung gibt (vgl. BGH GRUR 2010, 835, Rn. 32 - POWER BALL; insoweit nicht aufgegeben in BGH GRUR 2014, 182, Rn. 12 - Fleurop).

    Die Klagemarke "... ... " und die angegriffenen Zeichen "... " bzw. "... " sind, wenn auch nicht identisch (s.o.), so aber doch wegen der nämlichen Buchstabenfolge in nur unterschiedlicher Zusammen- und Groß-/Kleinschreibung hochgradig ähnlich (vgl. auch BGH GRUR 2010, 835, Rn. 32 - POWER BALL).

    Eine Vorstehendem vergleichbare Zeichenähnlichkeit hat der Bundesgerichtshof einmal als so hochgradig angesehen, dass im dort zu entscheidenden Fall (wo es um bestimmte Sport-Trainingsgeräte ging) in Anbetracht der Warenidentität auch bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben war (BGH GRUR 2010, 835, Rn. 32 - POWER BALL).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 5 U 105/12

    Trotz zeitlicher Abstimmungsprobleme: Mängel sind fristgerecht zu beseitigen!

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Der Senat muss also beispielsweise nicht entscheiden, ob die Beklagte zu 1 die angegriffenen Zeichen überhaupt markenmäßig (und nicht nur rein firmenmäßig) benutzt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 05.11.2013 - 5 U 105/12 - II Punto / iL punto, rkr. infolge zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschl. v. 24.09.2014 - I ZR 209/13) und ob die Beklagten - wofür hier einiges sprechen könnte - der Klägerin mit Erfolg einen rechtsmissbräuchlichen Markeneinsatz (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 321 ff. m.w.N.; ferner auch OLGR München 1999, 338 - RRS-Rohrreinigungs-Service) entgegen halten könnten.

    Auch zum in der Berufungsverhandlung erwähnten Senatsurteil vom 5. November 2013 - 5 U 105/12 - II Punto / iL punto (rkr. infolge zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschl. v. 24.09.2014 - I ZR 209/13) war eine Stellungnahme der Klägerin nicht mehr vonnöten, denn anders als dort ist die hiesige Klageabweisung nicht tragend auf eine fehlende markenmäßige Benutzung, sondern auf eine fehlende Verwechslungsgefahr gestützt.

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung der Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2014, 382, Rn. 18 - REAL-Chips [Hervorhebung nur hier]).

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Hinzu kommt, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Restaurant der Beklagten "auf Sicht" konsumiert werden, was einer klanglichen (größeren) Zeichenähnlichkeit jedenfalls nach Europäischer Rechtsprechung die ausschlaggebende Bedeutung zur Annahme einer Verwechslungsgefahr nehmen kann (vgl. EuG, Urt. v. 03.09.2010 - T- 472/08, Slg 2010, II-03907, Rn. 102; offenlassend BGH GRUR 2011, 824, Rn. 33 - Kappa).
  • EuG, 03.09.2010 - T-472/08

    Companhia Muller de Bebidas / OHMI - Missiato Industria e Comercio (61 A NOSSA

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Hinzu kommt, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Restaurant der Beklagten "auf Sicht" konsumiert werden, was einer klanglichen (größeren) Zeichenähnlichkeit jedenfalls nach Europäischer Rechtsprechung die ausschlaggebende Bedeutung zur Annahme einer Verwechslungsgefahr nehmen kann (vgl. EuG, Urt. v. 03.09.2010 - T- 472/08, Slg 2010, II-03907, Rn. 102; offenlassend BGH GRUR 2011, 824, Rn. 33 - Kappa).
  • BGH, 27.06.2013 - I ZR 53/12

    Markenrechtsverletzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke durch

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheidet bereits deshalb aus, weil das benutzte Zeichen "... " (gleiches gilt, und zwar erst recht, für "... ") kein mit der Wortmarke "... ... " identisches ist, und zwar deshalb nicht, weil es Unterschiede sowohl in der Groß- und Kleinschreibung als auch in der Zusammen- und Getrenntschreibung gibt (vgl. BGH GRUR 2010, 835, Rn. 32 - POWER BALL; insoweit nicht aufgegeben in BGH GRUR 2014, 182, Rn. 12 - Fleurop).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Im Fall einer überregional betriebenen Restaurantkette kann das zwar anders sein (vgl. BGH 1993, 923, 924 - Pic Nic; vgl. ferner BGH GRUR 2013, 1161, Rn. 58 - Hard Rock Cafe).
  • KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12

    aserbaidschan.de

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Der Senat (Einzelrichter) kann das vorstehend skizzierte Verkehrsverständnis zu den konkret in Rede stehenden Bezeichnungen unter Heranziehung der Lebenserfahrung - mit Blick auch auf die nachstehenden Erwägungen zur Verwechslungsgefahr (B III 2) - tatrichterlich so würdigen, da die Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Bezeichnung an das allgemeine Publikum richtet (vgl. Senat WRP 2013, 1248, 1251 - aserbaidschan.de - mit Hinweis auf BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Vorstehendes gilt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2013, 631, Rn. 64 - AMARULA/Marulablu).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus KG, 17.03.2015 - 5 U 111/13
    Der Senat (Einzelrichter) kann das vorstehend skizzierte Verkehrsverständnis zu den konkret in Rede stehenden Bezeichnungen unter Heranziehung der Lebenserfahrung - mit Blick auch auf die nachstehenden Erwägungen zur Verwechslungsgefahr (B III 2) - tatrichterlich so würdigen, da die Beklagte sich mit der streitgegenständlichen Bezeichnung an das allgemeine Publikum richtet (vgl. Senat WRP 2013, 1248, 1251 - aserbaidschan.de - mit Hinweis auf BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 22 - Marktführer Sport).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

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