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   OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - I-5 U 111/15   

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OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - I-5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,30398)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2016 - I-5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,30398)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - I-5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,30398)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess; Haftung des Generalunternehmers und des planenden Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Fehlern in der Ausführung der Rauchgaskanäle einer Müllverbrennungsanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess; Haftung des Generalunternehmers und des planenden Ingenieurs auf Schadensersatz wegen Fehlern in der Ausführung der Rauchgaskanäle einer Müllverbrennungsanlage

  • rechtsportal.de

    BGB § 779 ; BGB § 426 Abs. 1
    Rechtswirkungen eines Vergleichs im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mängel im Großprojekt: Muss der Auftragnehmer den Architekten informieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumängel im Großprojekt: Muss der Auftragnehmer den Architekten informieren? (IBR 2016, 691)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).".

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).".

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

  • OLG Köln, 18.05.1992 - 19 W 15/92

    Darlehnsgeber; Gesamtschuldner; Darlehnsforderung; Verzicht; Erlaß;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Weitergehend hat der Bundesgerichtshof jedoch in Rn. 23 ausgeführt, dass Feststellungen dazu erforderlich seien, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung auch gewollt haben: "Allein der Umstand, dass der Vergleichspartner im Innenverhältnis allein haftet (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus.

  • OLG Karlsruhe, 11.12.1997 - 11 U 16/97

    Dritthaftung des Tierarztes aus fehlerhafter Pferdekaufuntersuchung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 26 U 11/11

    Bauvertrag: Voraussetzungen einer berechtigten Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Dies gilt auch in Bezug auf den Feststellungsantrag hinsichtlich des Zinsanspruches zwischen der Einzahlung der Gerichtskosten und dem Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, zitiert nach juris, dort Rn. 139 ff.).

    Dies gilt auch in Bezug auf den Feststellungsantrag hinsichtlich des Zinsanspruches zwischen der Einzahlung der Gerichtskosten und dem Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 791, zitiert nach juris, dort Rn. 139 ff.).

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch (und nicht nur ein anteiliger Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Mitschuldner bestehen kann, wenn dieser seine Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verweigert oder nur verzögert befriedigt (BGH, NJW 2003, 2980, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch (und nicht nur ein anteiliger Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Mitschuldner bestehen kann, wenn dieser seine Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verweigert oder nur verzögert befriedigt (BGH, NJW 2003, 2980, zitiert nach juris, dort Rn. 24).

  • OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96

    Allgemeines Vertragsrecht - Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

    Zu dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 192, 182-189 (zitiert nach juris, dort Rn. 22) ausgeführt: "Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1398; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 601; OLG Hamm, BauR 1997, 1056; Kniffka, BauR 2005, 274, 282 ff.).

  • BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).".

    Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, aaO; Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 BGB ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266).".

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12).

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12).

  • BGH, 15.05.1986 - IX ZR 96/85

    Ausgleich unter Mitbürgen bei Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 5 U 111/15
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12).

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwischen Gesamtschuldnern bereits vor der Befriedigung des Gläubigers eine wechselseitige Verpflichtung besteht, von der Verbindlichkeit in der Höhe befreit zu werden, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 2008, 256, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1 und Rn. 14; BGH NJW 1986, 3131, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426, Rn. 92 f. m. w. N.; Böttcher in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage, § 426 Rn. 12).

  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

  • OLG Brandenburg, 20.11.2013 - 4 U 36/13

    Darlehensvertrag: Vertragsschluss über einen Strohmann; Zulässigkeit des

  • OLG Koblenz, 25.01.2018 - 2 U 664/16

    Architekt verlangt Gesamtschuldnerausgleich: Weder Verjährung noch Einreden

    Wie die Beklagte mit der Berufung zunächst ausdrücklich als richtig anerkennt, hat das Landgericht insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt auf ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien abgestellt, denn die Haftung der Klägerin als Planungs- und Aufsichtsverpflichteter einerseits und der Beklagten als ausführendem Unternehmen andererseits stellt eine Gesamtschuld dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2016 - 5 U 111/15 - vgl. Looschelders in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 426, Rn. 75 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.01.2016 - 5 U 111/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53305
OLG Schleswig, 18.01.2016 - 5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,53305)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2016 - 5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,53305)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - 5 U 111/15 (https://dejure.org/2016,53305)
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

    Im Anschluss an die beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 (bestätigt durch das Urteil vom 14.03.2017 aaO.) ist - soweit ersichtlich - überwiegend Verwirkung des Widerrufsrechts nach Ablösung des Darlehens angenommen worden (OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2016 - 5 U 188/15, bestätigt von BGH, NAB vom 14.03.2017 - XI ZR 160/16 -: 1 ½ Jahre nach Ablösung; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.01.2016 - 5 U 111/15, bestätigt von BGH, NAB vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16 - juris: 3 ½ Jahre nach Ablösung; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - juris: 7 Monate nach Ablösung; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15 - juris: 4 Jahre nach Ablösung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - I-3 U 26/16 - juris: mehr als 3 Jahre nach Ablösung; keine Verwirkung haben angenommen : Senat, Urteil vom 07.02.2017 - 17 U 8/16 -: 5 Jahre nach Ablösung; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016 - 10 U 78/15 - juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.17 - 6 U 36/16 - juris: jeweils 2 Jahre nach Ablösung).
  • OLG Hamm, 12.04.2017 - 31 U 52/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Unter Abwägung aller Umstände ist im vorliegenden Fall das Vertrauen der Beklagten im Zeitpunkt des Widerrufs schutzwürdig gewesen, dass die Kläger ihr eventuell noch bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16: nach 6 Monaten; OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2016, 5 U 111/15 (nicht veröffentlicht), bestätigt durch BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 82/16; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, 6 U 96/16).
  • OLG Köln, 27.11.2017 - 12 U 179/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, Ziff. II.2.b, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig vom 18.01.2016 in dieser Sache vom BGH durch Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16, zurückgewiesen wurde; vgl. im Übrigen auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 03.07.2017 - 12 U 4/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Damit konnte die Beklagte schutzwürdig darauf vertrauen, dass es zu einer Weiterverfolgung der mit Schreiben vom 30.07.2013 geäußerten Ansicht nicht kommen, sondern bei der vollständigen Abwicklung des Darlehnsvertrages verbleiben werde und kein Widerruf mehr erklärt werden würde (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Köln, 13.07.2017 - 12 U 183/16
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 - 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält auch der erkennende Senat es nach der Lebenserfahrung für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (so überzeugend OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 17.1.2017, XI ZR 82/16; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.6.2016, 13 U 87/16, zitiert nach juris, Rn. 10).
  • OLG Köln, 20.07.2017 - 12 U 41/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

    Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bejahung des Zeitmoments bereits in einem Fall unbeanstandet gelassen, in dem zwischen Vertragsschluss und Widerruf zehneinhalb Jahre lagen (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015/18.01.2016 - 5 U 111/15); in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden verbreitet bereits Zeiträume jedenfalls ab 7 Jahren für ausreichend gehalten (OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2016 - 13 U 135/16, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16, zitiert nach juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2016 - 19 U 23/16, zitiert nach juris Rn. 21).

    Diese Auffassung liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig zurückgewiesen hat, in der jegliche weiter gehenden Feststellungen zu von der Bank getroffenen Dispositionen ebenso fehlten wie solche zu einer Kenntnis der Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2015/18.1.2016 - 5 U 111/15, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 20.03.2017 - 12 U 187/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bejahung des Zeitmoments bereits in einem Fall unbeanstandet gelassen, in dem zwischen Vertragsschluss und Widerruf zehneinhalb Jahre lagen (BGH, Beschl. v. 17.1.2017, XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2015/18.1.2016, 5 U 111/15); in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden verbreitet bereits Zeiträume jedenfalls ab 7 Jahren für ausreichend gehalten (OLG Köln, Beschl. v. 7.12.2016, 13 U 135/16, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2016, 19 U 23/16, juris Rn. 21).

    Diese Auffassung liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des BGH zu Grunde, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig zurückgewiesen hat, in der jegliche weiter gehenden Feststellungen zu von der Bank getroffenen Dispositionen ebenso fehlten wie solche zu einer Kenntnis der Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht (BGH, Beschl. v. 17.1.2017, XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2015/18.1.2016, 5 U 111/15) .

  • OLG Frankfurt, 11.06.2018 - 17 U 37/18

    Darlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts wegen illoyaler Verspätung

    So hat der XI. Zivilsenat die Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ausdrücklich als frei von Rechtsfehlern bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16 -, juris), wonach von einer Verwirkung auszugehen sei, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorlägen und der Darlehensgeber die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung "nach der Lebenserfahrung" für die Ausreichung neuer Darlehen verwendet habe (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 5 U 111/15).
  • OLG Köln, 27.03.2017 - 12 U 39/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Auf dieser Grundlage ist für sie die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung als unzumutbarer Nachteil zu bewerten (ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2015, 5 U 111/15, NZB gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG Schleswig vom 18.1.2016 zurückgewiesen durch BGH, Beschl. v. 17.1.2017, XI ZR 82/16).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 13 U 422/16

    Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich eines

    Das OLG Schleswig hat die Verwirkung des Widerrufsrechts eines Kreditnehmers unter anderem mit der Erwägung begründet, die Bank habe die gezahlten Beträge "nach der Lebenserfahrung längst dazu verwandt, neue Darlehen auszureichen" (OLG Schleswig, 18.1. 2016, 5 U 111/15).
  • OLG Köln, 18.05.2017 - 12 U 88/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

  • OLG Köln, 08.05.2017 - 12 U 183/16
  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 10 O 383/19
  • OLG Köln, 11.10.2017 - 13 U 96/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem

  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 31 U 288/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss

  • OLG Köln, 24.04.2017 - 12 U 187/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers hinsichtlich eines

  • OLG Köln, 28.03.2017 - 13 U 137/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines

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