Rechtsprechung
   OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2280
OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80 (https://dejure.org/1980,2280)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.1980 - 5 U 1110/80 (https://dejure.org/1980,2280)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 1980 - 5 U 1110/80 (https://dejure.org/1980,2280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,2280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf "Neuwagenbasis"; Bestimmung der Fahrleistung und Gebrauchsdauer für die Annahme eines "fast neuwertigen" Fahrzeugs ; Anforderungen an die Beschädigung eines Fahrzeugs für die Anerkennung einer Abrechnung auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 52
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Der Bundesgerichtshof hat bei einem Kraftfahrzeug, das bis zum Unfallzeitpunkt 131 km gelaufen war, die Schadensabrechnung auf "Neuwegenbasis" gebilligt und offen gelassen, inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer für "fast neuwertige" Fahrzeuge Entsprechendes zu gelten hat (BGH VersR 1976, 732, 733).

    Würde man nämlich diesen Umstand heranziehen, so wäre - entgegen BGH VersR 1976, 732 - eine Abrechnung auf "Neuwaganbasis" auch bei einigen hundert gefahrenen Kilometern nicht mehr berechtigt, weil schon nach solchen Strecken ein Fahrzeug beim Verkauf nicht mehr den vollen Anschaffungspreis erzielen würde.

    Die Revision ist gemäss § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen einer Abrechnung auf "Neuwagenbasis" angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte klärungsbedürftig, vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - für Fälle der vorliegenden Art noch nicht entschieden (in BGH VersR 1976, 732 ausdrücklich offen gelassen) und für eine unbestimmte Vielzahl von vergleichbaren Schadensfällen im Interesse der Rechtssicherheit bedeutsam sind.

  • KG, 23.10.1975 - 12 U 1278/75

    Ersatz eines Neuwagens; Kilometer; Fahrleistung

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    In anderen Urteilen wird eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kilometerleistungen von 1000 km bis 2000 km noch für gerechtfertigt erachtet (z.B. OLG Köln DAR 1979, 111); das OLG Frankfurt hat ein beschädigtes Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 2.792 km noch als neuwertig angesehen (VersR 1980, 335); das Kammergericht holt eine Abrechnung auf "Neuwagenbasis" bei über 3.000 km nur noch ausnahmsweise für berechtigt (KG VersR 1976, 861).

    Der Senat hält vielmehr eine Höchstgrenze von 3000 km Laufleistung für angemessen; die Erweiterung des von den Herstellern üblicherweise zugesicherten Garantierahmens bezüglich Gebrauchszeit und Kilometerleistung sowie der weitgehende Wegfall von festen Einfahrzeiten und Einfahrkilometern hat dazu geführt, dass auch Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von mehr als 1000 km von der Verkehrsanschauung noch als neuwertig angesehen werden, während dies bei Fahrzeugen mit mehr als 3000 km Laufleistung nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. KG VersR 1976, 861).

  • OLG Frankfurt, 08.05.1979 - 22 U 39/78
    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    In anderen Urteilen wird eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kilometerleistungen von 1000 km bis 2000 km noch für gerechtfertigt erachtet (z.B. OLG Köln DAR 1979, 111); das OLG Frankfurt hat ein beschädigtes Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 2.792 km noch als neuwertig angesehen (VersR 1980, 335); das Kammergericht holt eine Abrechnung auf "Neuwagenbasis" bei über 3.000 km nur noch ausnahmsweise für berechtigt (KG VersR 1976, 861).
  • KG, 05.11.1970 - 12 U 724/70

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Auch das vom OLG Stuttgart herangezogene Argument, 1000 km seien deshalb wohl die richtige Grenze, weil dies etwa der Entfernung entspreche, die in der Bundesrepublik maximal für eine Überführungsfahrt zu überwinden sei (NJW 1971, 142), hält der erkennende Senat nicht für geeignet, die 1000 km als Höchstgrenze zu ziehen.
  • OLG München, 23.08.1973 - 10 U 1539/73

    Lackiertechnik ; Heutiger Stand; Teillackierung; Farbunterschiede ; Sichtbarkeit;

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Zu dieser Frage ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich, In manchen Entscheidungen wird die Grenze bei einer Fahrleistung von 1000 km gezogen (z.B. OLG München - 10. Zivilsenat - VersR 1966, 1082 und VersR 1974, 65; OLG Nürnberg VersR 1975, 960, 961; OLG Düsseldorf VersR 1978, 236).
  • OLG Schleswig, 20.10.1970 - 1 U 42/70
    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Wenn das neuwertige Fahrzeug nämlich nicht schwer beschädigt worden wäre, hätte der geschädigte Eigentümer den mit Ingebrauchnahme verbundenen unverhältnismässigen Wertverlust nach aller Erfahrung durch eine längere Benutzung ausgeglichen; der bereits nach drei Wochen eingetretene Wertverlust ist daher wirtschaftlich für den Geschädigten überhaupt nur durch das schädigende Ereignis bedeutsam geworden (vgl. OLG Stuttgart NJW 1971, 141, 142).
  • OLG München, 15.02.1966 - 10 U 991/65
    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Zu dieser Frage ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich, In manchen Entscheidungen wird die Grenze bei einer Fahrleistung von 1000 km gezogen (z.B. OLG München - 10. Zivilsenat - VersR 1966, 1082 und VersR 1974, 65; OLG Nürnberg VersR 1975, 960, 961; OLG Düsseldorf VersR 1978, 236).
  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Die Grenze wird daher dort zu ziehen sein, wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht des Verkäufers über Art und Umfang von Unfallschaden rechtlich gefordert ist (vgl. BGHZ 63, 382, 387) [BGH 21.01.1975 - VIII ZR 101/73] , d.h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach beim Käufer deshalb für den Kaufentschluss massgebend sind, weil sie das Risiko unfallbedingter unentdeckter oder unzureichend reparierter Mängel erhöhen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1978, 236; OLG Nürnberg VersR 1975, 960, 961).
  • OLG Nürnberg, 29.06.1972 - 2 U 50/72

    Entschädigung bei der Beschädigung eines neuen oder neuwertigen Kraftfahrzeugs;

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Das OLG Nürnberg hat bei einem Motorrad mit 308 km Fahrleistung die Abrechnung auf "Neuvagenbasis" in einem Fall bejaht, weil die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert nahezu 40 % des Anschaffungspreises ausmachten (DAR 1973, 44).
  • KG, 26.04.1976 - 12 U 2992/75

    Ersatzfähigkeit von Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Schadensumfang

    Auszug aus OLG München, 16.09.1980 - 5 U 1110/80
    Innerhalb dieser unterschiedlichen Grenzen wird weiter darauf abgestellt, ob wesentliche (wichtige oder tragende) Teile das Fahrzeugs beschädigt worden sind, ob eins technisch einwandfreie Reparatur möglich ist (OLG Düsseldorf VersR 1974, 604) und in welchem Verhältnis die Instandsetzungskosten und der merkantile Minderwert zum Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall stehen (KG VersR 1977, 155).
  • BayObLG, 22.11.1978 - 2 ObOWi 427/78

    Überholverbot; Zeichen 276; Normalspur; Standspur

  • LG Essen, 13.06.1986 - 3 O 211/86

    Anspruch auf Schadensersatz auf Basis einer Neuwagenabrechnung; Vorliegen einer

    Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf der Basis einer Neuwagenabrechnung zusteht, hängt davon ab, ob es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein neues oder zumindest neuwertiges, d.h. einem neuen Fahrzeug gleichzustellendes, handelt diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstreitig - und die Beschaffung eines Neuwagens unter Zurverfügungstellung des Unfallfahrzeugs nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Schädiger bedeuten würde (vgl. BGH NJW 1976, 1202 (1203); OLG Hamm NJW 1981, 827; OLG München NJW 1982, 52 (54).

    Die Grenze will das OLG München unter anderem dort ziehen, wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht des Verkäufers über Art und Umfang von Unfallschäden rechtlich gefordert ist (OLG München NJW 1982, 52 (53), d.h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach beim Käufer deshalb für den Kaufentschluß maßgebend sind, weil sie das Risiko unfallbedingter unentdeckter oder unzureichend reparierter Mangel erhöhen.

    Dabei ist eine technisch einwandfreie Reparatur nicht maßgebend dafür, ob auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, da nicht der tatsächliche objektive Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur von Unfallschäden für die Verkehrsanschauung über den Wert des Fahrzeugs bestimmend ist, sondern die Befürchtung etwaiger fortbestehender Unfallschäden (OLG München NJW 1982, 52 (54)).

    Dabei hat das OLG München (allerdings ohne Minderwert und ohne Lackierungskosten) jedenfalls dann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gebilligt, wenn die Reparaturkosten mehr als 30 % der Anschaffungskosten ausmachen (vgl. OLG München NJW 1982, 52 (54)).

    (vgl. OLG München NJW 1982, 52 (54); OLG Hamm NJW 1981 827; BGH NJW 1976, 1202 (1203)).

    (vgl. auch OLG NJW 1981, 827; OLG München NJW 1982, 52 (54); grundsätzlich BGH NJW 1976, 1202 (1203)).

  • OLG München, 12.03.1985 - 5 U 5133/84
    Voraussetzung dafür, daß ein Geschädigter sich nicht mit der technischen Instandsetzung seines Fahrzeugs und der Zahlung eines Ausgleichbetrages zum Ersatz des "merkantilen Minderwertes" abfinden muß, sondern Entschädigung auf "Neuwagenbasis" fordern kann, ist nach einhelliger Rechtsprechung neben einer kurzen Gebrauchsdauer und einer geringen km-Fahrleistung eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs (vgl. BGH VersR 84, 46; VersR 82, 163; Senatsurteil vom 16.9.1980, NJW 82, 52 mit weiteren Nachweisen).

    Im Senatsurteil vom 16.9.1980 a.a.O. heißt es insoweit "Diese Befürchtung (etwaiger fortbestehender Unfallschäden) läßt jedenfalls dann, wenn ein neuwertiges Auto in einem Umfang beschädigt worden ist, der - abgesehen von den Lackierungskosten - Reparaturkosten von mehr als 30 % der Anschaffungskosten erforderlich macht, ein repariertes Auto unter Zuzahlung des merkantilen Minderwerts nicht als wirtschaftlich gleichwertiger Ersatz für das unfallfreie Fahrzeug erscheinen.

  • AG Nordhorn, 02.05.2017 - 3 C 1180/16

    Keine Entschädigung auf Neupreisbasis bei beschädigtem Elektrofahrrad

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die allgemeine Wertschätzung eines unfallfreien Personenkraftwagens erheblich höher ist als die eines - wenn auch fachgerecht - reparierten Fahrzeuges (vgl. für viele BGH NJW 1982, 433 f; OLG München NJW 1982, 52 ff; sowie die Rechtsprechungsübersicht bei: Berr, Abrechnung auf Neuwagenbasis, DAR 1990, 313 ff).
  • OLG Oldenburg, 21.05.1997 - 4 U 5/97

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwagenbasis;

    Auch die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beschädigung des betroffenen Fahrzeugs ist gegeben (vgl. BGH NJW 1982, 433; OLG München NJW 1982, 52 [OLG München 16.09.1980 - 5 U 1110/80] ; Berr, "Abrechnung auf Neuwagenbasis" DAR 1990, 313 ff).
  • LG Duisburg, 27.03.1987 - 4 S 382/86

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage einer

    Grundsätzlich ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich, wenn ein "fast neuwertiges Fahrzeug" aufgrund Kilometerleistung und Gebrauchsdauer vorliegt und ein erheblicher Schaden gegeben ist (NJW 82, 52).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht