Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.10.2009

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08   

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https://dejure.org/2008,6041
OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08 (https://dejure.org/2008,6041)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.05.2008 - 5 U 112/08 (https://dejure.org/2008,6041)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 5 U 112/08 (https://dejure.org/2008,6041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Schädigung von Fahrzeugen durch Steinschlag anlässlich von Mäharbeiten auf dem Grünstreifen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos durch das Aufschleudern eines Steines bei Mäharbeiten; Fehlen weiterer zumutbarer Sicherungsmöglichkeiten i.R.e. Verkehrssicherungspflicht; Vertretbarer technischer und wirtschaftlicher Aufwand als Kriterium für die Zumutbarkeit ...

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 1; ; BGB § 839; ; GG Art. 34; ; StrWG MV § 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge bei Mäharbeiten am Straßenrand - Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Steinschlag - Schäden bei Mäharbeiten am Straßenrand - Behörden haften nicht immer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1101
  • NJ 2008, 464
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007, 1006).

    Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

    Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

    Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).

  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

    Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

  • OLG Stuttgart, 11.09.2002 - 4 U 108/02

    Amtshaftung: Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Mähen von zum

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

    Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02

    Steinschlag durch Rasenmäher - Gemeinde muß zahlen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 162/93

    Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007, 1006).
  • OLG Rostock, 01.10.1998 - 1 U 122/97

    Herausschleudern von Steinen bei Mäharbeiten L

    Auszug aus OLG Rostock, 09.05.2008 - 5 U 112/08
    Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).
  • OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14

    Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

    Auch andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa den Einsatz einer Schutzplane oder eines zweites Fahrzeuges als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Unterbrechung der Arbeiten bei Vorbeifahrt eines anderen Kraftfahrzeuges, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte für möglich und zumutbar erachtet (vgl. etwa: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 31 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 und LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08 - Rz. 32 f. zitiert nach Juris).

    Allerdings müssen auch hierbei von ihm nur diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen werden, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotentials der Mäharbeiten mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen und nachweislich zu einem besseren Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer führen (BGH, Urteil vom 04.07.2013, III ZR 250/12 - Rz. 13 zitiert nach Juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 115/04 - Rz. 16 zitiert nach Juris; OLG Brandenburg Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11 - Rz. 23-25 zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 20.07.2006, 8 U 23/06 - Rz. 4 und 6 zitiert nach Juris; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08 - Rz. 29 zitiert nach Juris).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 2 U 56/11

    Amtshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg: Kraftfahrzeugbeschädigung durch

    Verlangt werden können nach diverser obergerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, - 8 U 23/06 -, VersR 2007, 1006; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, IV ZR 115/04 -, VersR 2005, 566; OLG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, - 5 U 112/08 -, MDR 2008, 1101).

    Die Frage hat wegen der Vielzahl der bundesweit zu mähenden Randstreifen an beplankten Bundes- und Landstraßen grundsätzliche Bedeutung und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. die entgegenstehende Entscheidung des OLG Rostock vom 9. Mai 2008, 5 U 112/08).

  • OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 949/10

    Amtshaftung: Mitarbeiter eines Privatunternehmens als Beamte im

    Die Mäharbeiten erfolgten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, NZV 2003, 125; OLG Rostock, Urt. v. 9.05.2008, MDR 2008, 1101; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.09.2002, VersR 2002, 1572).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2013 - 11 S 63/13
    Zwar ist die Gefahr , dass durch Mäharbeiten an dem zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen durch das Wegschleudern von Steinen eine Beschädigung des Eigentums von Straßennutzern hervorgerufen wird , nicht ganz fernliegend und daher möglichst weitgehend zu vermeiden , doch können nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (LG Bielefeld, Urteil vom 16.12.2009 , BekcRS 2010, 28775 ; OLG Rostock, NJOZ 2010, 790, 791) .

    Bei der Prüfung des vertretbaren und zumutbaren Aufwandes muss nämlich auch berücksichtigt werden , dass die Straßenverkehrs sicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen , die in ihrem eigenen Interesse liegen, sondern es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten handelt, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (so auch OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart , NVwZ-RR 2004, 10; OLG Rostock , NJOZ 2010, 790, 791) .

  • LG Dortmund, 29.05.2015 - 21 O 97/14

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten auf einem zum

    Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, - 8 U 23/06 -, VersR 2007, ; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VersR 2005, 0LG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, - 5 U 112/08 -, MDR 2008).Zu beachten ist bei der Bewertung des zumutbaren Aufwands auch, dass es sich bei den Mäharbeiten nicht um wirtschaftlich günstige, sondern gemeinnützige Arbeiten handelt, die mit Kosten verbunden sind (vgl. dazu auch OLG Celle Urteil v. 20.07.2006 -8 U 23/06, BeckRS 2006, 08751).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2018 - 22 U 271/17

    Verkehrssicherungspflicht - Freischneiderarbeiten am Straßenrand

    Auch in der Rechtsprechung verschiedener OLG bzw. LG in ähnlich gelagerten Fällen, in denen sog. Freischneider an stärker befahrenen Bundes- oder Landstraßen zum Einsatz gelangten, wurden wegen der mit dem Einsatz dieser Geräte verbundenen erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (wie etwa der Einsatz einer Schutzplane oder der Einsatz eines Fahrzeugs als Schutzschild, Wahl einer verkehrsarmen Zeit für die Durchführung der Mäharbeiten, Verzicht auf den Einsatz motorgetriebener Geräte) für möglich und zumutbar erachtet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2012, 2 U 56/11, juris, dort Rn 31; OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2008, 5 U 112/08, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 24.09.2008, 4 O 38/08, juris, dort Rn 32 ff. mwN; LG Magdeburg, Urteil vom 07.12.2001, 5 O 101/01, juris, dort Rn 6 ff. mwN).
  • LG Offenburg, 21.01.2021 - 2 O 65/20

    Gebotene Sicherheitsvorkehrungen bei Mäharbeiten am Straßenrand

    Im Hinblick auf die festgestellte nur geringe Gefahr eines Steinschlags war der Beklagte im Übrigen auch nicht zur teilweisen Sperrung der gerichtsbekannt vielbefahrenen B28 verpflichtet (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 09.05.2008 - 5 U 112/08, NJOZ 2010, 790, 792).
  • AG Zittau, 16.11.2021 - 5 C 190/20

    Beschädigung Auto: Hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten

    Folglich spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung mit einem solchen Aufschleudern zu rechnen ist, insbesondere wenn das entsprechende zu mähende Stück überhaupt nicht abgesucht wurde (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 09.05.2018, Az: 5 U 112/08, juris, Rd.-Nr. 24).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.10.2009 - I-5 U 112/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18551
OLG Köln, 30.10.2009 - I-5 U 112/08 (https://dejure.org/2009,18551)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2009 - I-5 U 112/08 (https://dejure.org/2009,18551)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - I-5 U 112/08 (https://dejure.org/2009,18551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 357
    Recht auf Anwesenheit des Ehegatten bei ärztlicher Begutachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Recht auf Vertrauensperson bei ärztlicher Untersuchung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 3 O 337/06
  • OLG Köln, 30.10.2009 - I-5 U 112/08
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 25.03.1992 - 27 W 16/92

    Sachverständiger Untersuchung Patient Arzthaftung

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2009 - 5 U 112/08
    Bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) entsprechend (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 357 Rdn. 1 m.w.Nachw.), wobei bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen medizinischen Sachverständigen - um die es im Streitfall geht - kein Teilnahmerecht des Prozessgegners besteht (OLG München NJW-RR 1991, 896; OLG Köln NJW 1992, 1568 f.).
  • OLG München, 08.08.1990 - 1 W 1996/90

    Geltung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit für die ärztliche Untersuchung

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2009 - 5 U 112/08
    Bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) entsprechend (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 357 Rdn. 1 m.w.Nachw.), wobei bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen medizinischen Sachverständigen - um die es im Streitfall geht - kein Teilnahmerecht des Prozessgegners besteht (OLG München NJW-RR 1991, 896; OLG Köln NJW 1992, 1568 f.).
  • OLG München, 25.02.1988 - 28 W 994/88

    Ablehnung des Richters; Parteiöffentlichkeit; Augenscheinstermin;

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2009 - 5 U 112/08
    In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass eine Partei bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen Berater hinzuziehen darf, um ihre Rechte bei der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts wirksam wahrnehmen zu können (OLG Düsseldorf BauR 1974, 72; OLG Düsseldorf MDR 1979, 409; OLG München NJW-RR 1988, 1534 f.).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.1978 - 16 W 52/78

    Einzelvernehmung; Zeugenvernehmung; Unbefangenheit

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2009 - 5 U 112/08
    In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass eine Partei bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen Berater hinzuziehen darf, um ihre Rechte bei der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts wirksam wahrnehmen zu können (OLG Düsseldorf BauR 1974, 72; OLG Düsseldorf MDR 1979, 409; OLG München NJW-RR 1988, 1534 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2013 - 2 A 11071/12

    Zur Frage der Zulässigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson während der

    Im Zivilprozess wird bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit § 357 ZPO entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 5 U 112/08 -, juris; Heinrich in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012 § 357 Rn. 2).
  • OLG Köln, 18.07.2011 - 5 U 42/11

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt

    Der Umstand, dass Zahnlabore und ihre Inhaber nach der gesetzlichen Regelung nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB fallen, lässt sich in der Sache damit rechtfertigen, dass prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.10.2008 - 5 U 112/08, MedR 2010, 879).
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