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   OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11   

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OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11 (https://dejure.org/2012,51403)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 134/11 (https://dejure.org/2012,51403)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - 5 U 134/11 (https://dejure.org/2012,51403)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Vertrieb von Kapitalanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Die - auch in der Berufungsinstanz zu prüfende - internationale Zuständigkeit für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche ergibt sich aus § 32 ZPO (BGH, U. v. 23.03.2010, Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928, [...]Tz. 8).

    Relevant wäre aber nur eine bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses bestehende schuldrechtliche Sonderbeziehung (BGH, U. v. 23.03.2010 a.a.O., [...]Tz. 13 mit zahlreichen Nachweisen).

    329 des auf das Teilhaberverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren türkischen Handelsgesetzbuchs (THGB; vgl. BGH, U. v. 23.03.201.0, Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928, [...]Tz. 25) verbietet der Beklagten den Erwerb eigener Aktien und Art. 405 Abs. 2 THGB schließt Ansprüche der Anteilseigner auf Rückgewähr der Einlage aus.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, [...]Tz. 39) in einer ähnlichen Fallgestaltung die Feststellung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, wonach derjenige, der in einer Moschee - also ohne Besuch bei einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen - ein Anlagegeschäft unter Übergabe eines hohen Bargeldbetrages tätige, keine börsennotierte Wertpapiere erwerben wolle.

    Das OLG Düsseldorf (U. v. 13.02.2009, Az. I-17 U 181/07, WM 2009, 1464) ist als Vorinstanz des BGH in der Sache mit dem Aktenzeichen VI ZR 57/09 aufgrund besonderer Umstände ("Vertragsschluss in einer Moschee") zu der Feststellung gelangt, dass es dem damaligen Anleger auf eine Börsennotierung nicht ankam.

    Für dessen Handeln hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen (BGH, U. v. 23.03.2010, Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928, [...]Tz. 37 f.; BGH, U. v. 09.05.2005, Az. II ZR 287/02, NJW 2005, 2540, [...]Tz. 15).

    Zwar weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Erwartungshorizonts der Interessenten an "islam-konformen" Anlagen von dem ab, der insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. 1-17 U 181/07, WM 2009, 1464) zu Grunde lag, das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928) unbeanstandet gelassen hat.

  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07

    Wohnungseigentum: Abschluss eines langfristigen Vertrages über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Ein solches Verhalten erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Anlegerschädigung (OLG Stuttgart, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 ; U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

    bb) Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehört - wie der Senat in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits früher mehrfach entschieden hat - die Information über die eingeschränkte Fungibilität der Anteile, nämlich die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots (OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 , [...]Tz. 37 m.w.N. zur Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte).

    Denn beim Vertrieb von Finanzprodukten muss über alle für eine verantwortliche Entscheidung des Anlegers relevanten Faktoren aufgeklärt werden (BGH, U. v. 17.05.2011, Az. II ZR 202/09, AG 2011, 554 , [...]Tz. 9; BGH, U. v. 13.1.2004, Az. XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869), u.a. über den Charakter des Anlagegeschäfts (Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., Kap. 1 § 263 StGB Rn. 31) und je nach Anlageform und -ziel auch die Umstände einer Rück- oder Weiterveräußerlichkeit der Anlage (BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 ; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07).

    Die damals praktizierte faktische Rückgabemöglichkeit ist - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich zeigt - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Rückzahlungsanspruch aus dem Beteiligungsvertrag, denn er hängt vom freien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalteten Konzernunternehmen ab, der wiederum von nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen und strategischen Überlegungen der Unternehmensspitze gesteuert ist (vgl. Senat, U. v. 31.03.2008, a.a.O. juriz-Tz. 40).

    Gleichzeitig musste ihnen klar sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur gegeben werden düfen, wenn dies juristisch geprüft ist, weil solche Informationen regelmäßig für die Anlageentscheidung entscheidend sind (vgl. BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, a.a.O.; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07 und U. v. 28.04.2008 a.a.O.).

    Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs nicht entgegen (BGH, U. v. 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, NJW 2008, 76 ff., [...]Tz. 11; BGH, U. v. 09.05.2005, NJW 2005, 2450 , [...]Tz. 16), wenn - wie hier - die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Parteien untereinander, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe hat, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet (BGH v. 09.05.2005 a.a.O. Tz. 17; Senat, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

  • OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Ein solches Verhalten erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Anlegerschädigung (OLG Stuttgart, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 ; U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

    bb) Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehört - wie der Senat in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits früher mehrfach entschieden hat - die Information über die eingeschränkte Fungibilität der Anteile, nämlich die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen vor dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots (OLG Stuttgart, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07, U. v. 28.04.2008, Az. 5 U 6/08, WM 2008, 1368 , [...]Tz. 37 m.w.N. zur Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte).

    Außerdem birgt ein geschlossener Zweitmarkt für den unerfahrenen Anleger zusätzliche Risiken, weil mangels Kursbildung an der Börse der Wert eines Anteils nicht festgestellt und auf Kursschwankungen, insbesondere drohenden Wertverfall, nicht durch kurzfristigen Verkauf reagiert werden kann (vgl. Senat, Az. 5 U 6/08, a.a.O. [...]Tz. 42).

    Gleichzeitig musste ihnen klar sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur gegeben werden düfen, wenn dies juristisch geprüft ist, weil solche Informationen regelmäßig für die Anlageentscheidung entscheidend sind (vgl. BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, a.a.O.; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07 und U. v. 28.04.2008 a.a.O.).

  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    aa) Nach der BGH-Rechtsprechung ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, U. v. 19.02.2008, Az. XI ZR 170/07, NJW 2008, 1734, 1737, [...]Tz. 29 m.w.N.).

    Diese Vorgehensweise ist sittenwidrig im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 19.02.2008, Az. XI ZR 170/07, NJW 2008, 1734, 1737, [...]Tz. 29 m.w.N.).

    Insofern kommt das Verhalten der Beklagten im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen ist (BGH, U. v. 19.02.2008, Az. XI ZR 170/07 a.a.O.).

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Denn beim Vertrieb von Finanzprodukten muss über alle für eine verantwortliche Entscheidung des Anlegers relevanten Faktoren aufgeklärt werden (BGH, U. v. 17.05.2011, Az. II ZR 202/09, AG 2011, 554 , [...]Tz. 9; BGH, U. v. 13.1.2004, Az. XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1869), u.a. über den Charakter des Anlagegeschäfts (Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., Kap. 1 § 263 StGB Rn. 31) und je nach Anlageform und -ziel auch die Umstände einer Rück- oder Weiterveräußerlichkeit der Anlage (BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 ; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07).

    Vielmehr gelten die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007 (Az. III ZR 44/08, NJW-RR 2007, 621 ) aufgestellten Grundsätze, wonach die Umstände der Rückzahlbarkeit für die Anlageentscheidung regelmäßig mit ausschlaggebend und deswegen zunächst einmal aufklärungspflichtig sind.

    Gleichzeitig musste ihnen klar sein, dass Informationen über Rücknahmemöglichkeiten im Vertrieb nur gegeben werden düfen, wenn dies juristisch geprüft ist, weil solche Informationen regelmäßig für die Anlageentscheidung entscheidend sind (vgl. BGH, U. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06, a.a.O.; Senat, U. v. 31.03.2008, 5 U 109/07 und U. v. 28.04.2008 a.a.O.).

  • BGH, 12.04.2011 - XI ZR 101/09

    Klage gegen ausländische Broker: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Besteht in anderen Fällen der die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kennzeichnende und den eine (vor-) vertragliche Aufklärungspflichtverletzung übersteigende Vorwurf darin, zum Zweck eigener Gewinnerzielung ahnungslose Kunden bedingt vorsätzlich in die Falle einer praktisch chancenlosen Kapitalanlage laufen zu lassen (vgl. z.B. BGH, U. v. 15.11.2011, Az. XI ZR 54/09, BKR 2012, 78 ff., Tz. 46; BGH, U. v. 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, WM 2011, 1028 ff., Tz. 19; BGH, U. v. 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, MDR 2010, 807 , Tz. 26) - was der Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden kann -, liegt ein gleich schwer wiegender Redlichkeitsverstoß darin, dass die Beklagte das Informationsdefizit der angesprochenen Kundenkreise durch aktives Handeln aktiv vergrößert und aufrechterhalten hat - wenn auch nicht konkret bezogen auf die Anlageentscheidung des hiesigen Klägers, Dazu gehören das als Bl. 75 ff. bei den Akten befindliche Rundschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, in dem dieser sogar den Willen der Beklagten betont, in Notfällen ausstiegswillige Anleger auch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Geschäft zu entlassen.

    Ein solches Verhalten erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal vorsätzlichen Handelns (U. v. 12.04.2011, Az. XI ZR 101/09, WM 2011, 1028, [...]Tz. 30).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2009 - 17 U 181/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Das OLG Düsseldorf (U. v. 13.02.2009, Az. I-17 U 181/07, WM 2009, 1464) ist als Vorinstanz des BGH in der Sache mit dem Aktenzeichen VI ZR 57/09 aufgrund besonderer Umstände ("Vertragsschluss in einer Moschee") zu der Feststellung gelangt, dass es dem damaligen Anleger auf eine Börsennotierung nicht ankam.

    Zwar weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Erwartungshorizonts der Interessenten an "islam-konformen" Anlagen von dem ab, der insbesondere dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2009 (Az. 1-17 U 181/07, WM 2009, 1464) zu Grunde lag, das der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.03.2010 (Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928) unbeanstandet gelassen hat.

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Für dessen Handeln hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen (BGH, U. v. 23.03.2010, Az. VI ZR 57/09, WM 2010, 928, [...]Tz. 37 f.; BGH, U. v. 09.05.2005, Az. II ZR 287/02, NJW 2005, 2540, [...]Tz. 15).

    Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht der Annahme eines Schadenersatzanspruchs nicht entgegen (BGH, U. v. 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, NJW 2008, 76 ff., [...]Tz. 11; BGH, U. v. 09.05.2005, NJW 2005, 2450 , [...]Tz. 16), wenn - wie hier - die Haftung der Beklagten ihre Grundlage nicht in der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Parteien untereinander, sondern in einem deliktischen Handeln der Organe hat, das seine Wirkung bereits vor Entstehen der Mitgliedschaft entfaltet (BGH v. 09.05.2005 a.a.O. Tz. 17; Senat, U. v. 31.03.2008, Az. 5 U 109/07).

  • OLG Köln, 04.04.2012 - 5 U 99/11

    Haftung des Herstellers eines künstlichen Hüftgelenks; Abweisung der Klage wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte dabei teilweise das Rückgewährverbot durch die Einschaltung des Tochterunternehmens Fa. xxx, das als Ankäuferin auftrat, umging, wie Verfahren anderer Anleger ergeben haben (vgl. z.B. Berufungsverhandlungen vom 25.11.2011 in Sachen 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11 und 5 U 99/11).

    hh) Liegt die Sache so, liegt nur ein gradueller, für die zivilrechtliche Haftung nicht relevanter Unterschied zu den Fällen vor, in denen die Beklagte über die Rückzahlbarkeit der Anlagesumme aktiv getäuscht hat, indem sie über entsprechend instruierte Vermittler wie den Zeugen xxx Anlegern individuell die Kündigungs- und Rückgabemöglichkeit in Aussicht gestellt und teilweise auch praktiziert hat (vgl. Senatsurteile vom 23.12.2011, Az. 5 U 57/11, 5 U 76/11, 5 U 77/11, 5 U 99/11), oder ob sie eine in den angesprochenen Kreisen gezielt gesteuerte falsche Erwartungshaltung systematisch ausgenutzt hat, was der Senat vorliegend als haftungsbegründend ansieht.

  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
    Dass es für solche Anteile keinen geregelten Markt gibt und die Rück- oder Weitergabemöglichkeit von der Rücknahmebereitschaft Dritter abhängt, auf die kein Anspruch besteht, und dass demzufolge ein Ausstieg je nach wirtschaftlicher Entwicklung erschwert oder - wie hier - unmöglich wird, ist ein wertbildendes Merkmal, das nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung ist, weil es Wert, Chancen und Risiken der Kapitalanlage beeinflusst (vgl. BGH, U. v. 12.05.2005, Az. 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 264a Rn. 15; Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl. § 264a StGB Rn. 23).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 28.11.1983 - II ZR 72/83

    Beweislast für den Abschluss von Geschäften mit Warenterminoptionen - Umfang der

  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 15.11.2011 - XI ZR 54/09

    Haftung bei Kapitalanlagen: Internationale Zuständigkeit für die

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 141/85

    GmbH-Geschäftsführer - Aufklärungspflichten - Warenterminoptionen -

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 195/08

    Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen einen Krankenversicherer auf

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

  • BVerfG, 27.05.2005 - 2 BvR 26/02

    Anforderungen an ordnungsgemäße Geschäftsverteilungsregelungen und

  • OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04

    Kommunalkredit in Form eines "Schuldscheindarlehens": Wirkungen des

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

  • OLG Jena, 09.09.1999 - 1 Ss 189/99

    Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides wegen Durchführung ungenehmigten

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 304/08

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 124/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 217/09

    Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Vertriebs von ausländischen

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 202/09

    Beteiligung an einem im sozialen Wohnungsbau tätigen Immobilienfonds: Haftung

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 110/11

    Anforderungen an den Nachweis einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation für

    Weiter bejaht das Gericht eine Haftung nach § 826 BGB auch in am heutigen Tag verkündeten Urteilen zu Sachverhaltsgestaltungen, bei denen zwar keine individuelle Täuschung über die Rückgabemöglichkeit der Anteile in einem bestimmten Beratungsgespräch festzustellen ist, in denen aber die Anlageentscheidung auf dem von der Beklagten teilweise geförderten, jedenfalls aber planmäßig ausgenutzten Vertriebssystem der Mund-zu-Mund-Propaganda in den Kommunikationsnetzen und -zentren von türkischstämmigen Bevölkerungskreisen beruht, die im Wesentlichen nicht über die zur Beurteilung der Anlage notwendigen Informationen verfügten (Az. 5 U 134/11, 5 U 179/11).

    Noch deutlicher wird das darin, dass der Vorstandsvorsitzende xxx stets verkündet hat, es gebe nur eine Firma xxx Das hat die Klägerseite in anderen Rechtsstreiten mehrfach unbestritten behauptet (vergleiche z.B. xxx ./. xxx, Az. 5 U 107/11, Berufungsbegründung Bl. 236 d.A.) und der seinerzeit für den Raum xxx zuständige Abschlussvertreter, der Zeuge xxx , bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Stuttgart am 22.07.2011 in der Sache xxx ./. xxx, (Az. 12 0 512/10 = OLG Stuttgart 5 U 134/11, dort Bl. 191 d.A.) ausdrücklich bestätigt: Der Vorstandsvorsitzende xxx habe ihm damals erklärt, "dass die xxx, die xxx [ xxx| bzw. die xxx, direkt aus der xxx alle das Gleiche seien".

    Zuletzt zeigt sich die einheitliche Handhabung des Vertriebs an der Beliebigkeit, mit der Anlegern ohne deren Zutun entweder von Anfang an oder bei späteren Umtauschaktionen Aktien der einen oder der anderen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt wurden (vgl. z.B. xxx ./. xxx [hiesige Beklagte Ziff. 1]., Az. 5 U 179/11: gezeichnet Aktien xxx [hiesige Beklagte Ziff. 1], tatsächlich ausgegeben Aktien der xxx und xxx, dort Bl. 193; noch komplexer: xxx ./. xxx [hiesige Beklagte Ziff. 1], Az. 5 U 134/11: gezeichnet Aktien xxx (laut Einzahlungsquittung) oder xxx [hiesige Beklagte Ziff. 1], tatsächlich ausgegeben Aktien der xxx, ferner xxx ./. xxx u. a, Az. 5 U 120/11: gezeichnet Aktien der xxx, tatsächlich ausgegeben - weit überwiegend - Aktien der xxx [hiesige Beklagte] und - nur zu einem geringen Teil - Aktien der xxx).

    Durch diese systematische Manipulation des Vertriebs hat der damalige Vorstand der Beklagten Ziff. 1 zumindest mittelbar für eine Täuschung der Anleger gesorgt (vgl. auch OLG Stuttgart, U. v. 21.05.2012, Az. 5 U 134/11; OLG Stuttgart, U. v. 21.05.2012, Az. 5 U 107/11 sowie die am 23.12.2011 verkündeten Urteile des Senats [siehe oben S. 8]).

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