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   OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16   

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OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16 (https://dejure.org/2016,41704)
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2016 - 5 U 1353/16 (https://dejure.org/2016,41704)
OLG München, Entscheidung vom 08. November 2016 - 5 U 1353/16 (https://dejure.org/2016,41704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen von Widersprüchen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich der Vermietung von Stellplätzen; Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne; Höhe des Schadensersatzes eines Fondsanlegers

  • rewis.io

    Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs bei Prospekthaftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen von Widersprüchen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich der Vermietung von Stellplätzen; Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren Sinne; Höhe des Schadensersatzes eines Fondsanlegers

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen von Widersprüchen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds hinsichtlich der Vermietung von Stellplätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschlossener Immobilienfonds: Treuhänder haftet für widersprüchliche Prospekte!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 778
  • NZG 2016, 1423
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Daher ist auch keine Schadensschätzung mit der Klägerin günstigen Unterstellungen veranlasst, die jedenfalls nach Angaben des Zeugen G. auch anderweitig in Fonds angelegt hat (Sitzungsniederschrift 8.11.2016, S.5; vgl. dazu Urt. des BGH v. 24.4.2012, XI ZR 360/11 Rn.11-18).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden, der in der Zeichnung der Anlage besteht, streitet für die Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. etwa BGH, Urt. V. 19.11.2009, III ZR 169/08 Rn.26).
  • BGH, 22.10.2015 - III ZR 264/14

    Prospekthaftung bei treuhandvermitteltem Beitritt zu einer Filmfondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens (BGH, Urt. v. 22.10.2015, III ZR 264/14 Rn.15).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 120/11

    Arzthaftungsprozess: Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH der absolute Verzögerungsbegriff und nicht die Überlegung, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte (Zöller-Greger, 31. Aufl. 2016, Rn. 22 zu § 296 ZPO; BGH, Urteil vom 3.7.2012 - VI ZR 120/11 ).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Hierfür genügen die positiven Ausführungen zugunsten der Beklagten zu 2) allein im Prospekt gerade nicht (BGH, Urteil vom 4.5.2004 - XI ZR 41/03 (dort unter 2b) m. w. N.).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Insofern kann nicht allein wegen des Umstands, dass die Beklagte zu 2) die Situation gekannt haben mag, auf einen Täuschungsvorsatz geschlossen werden oder darauf, dass die Beklagte zu 2) die Angaben für erheblich i. S.v. § 264a StGB gehalten, die Schädigung der Anleger vorausgesehen und in ihren Willen aufgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011, VI ZR 309/10, Rn.7 ff).
  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Im Übrigen liegt auch eine Verspätung im Sinne von §§ 296 Abs. 2 i. V. m. § 282 Abs. 1, 525 ZPO vor, weil es die Beklagte zu 2) versäumt hat, die Parteieinvernahme der Klägerin so rechtzeitig vor dem Termin zu beantragen, so dass deren förmliche Ladung zur Parteivernehmung vor dem Termin gem. § 450 Abs. 1 S.2 ZPO unter Wahrung der diesbezüglich geltenden Ladungsfrist von einer Woche gem. § 217 ZPO (BGH. Urt. v. 22.4.2010, III ZR 318/08 Rn.20) hätte veranlasst werden können.
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Im Rahmen der von ihr geschuldeten Prospektprüfung mit banküblichem Sachverstand (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08 Rn.17) hätte die Beklagte zu 1) feststellen müssen, dass es in der Baubeschreibung im Prospekt auf S.55 einerseits heißt, es würden rd.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Die Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BverfGE, Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 903/85 = NJW 1987, 2733 ff) grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, obwohl er zu einer schnelleren Beendigung des Prozesses als bei korrektem Alternativ-Verhalten der säumigen Partei und damit zu einer Überbeschleunigung führen kann.
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 148/11

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über

    Auszug aus OLG München, 08.11.2016 - 5 U 1353/16
    Ist der Schädiger - wie hier - bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig und auch nicht zu ersetzen (vgl. z. B. Urteil v. 28.5.2013, XI ZR 148/11 Rn.35).
  • BGH, 24.06.2014 - XI ZR 219/13

    Rückabwicklung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft unter dem

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 222/07

    Umfang des Schadensersatzes bei Prospekthaftung

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Diese Angaben stehen hinsichtlich der Frage, ob alle behördlichen Genehmigungen vorliegen, zueinander im Widerspruch (vgl. OLG München, Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 34).

    Mit dem den angefochtenen Musterentscheid erlassenden 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (vgl. OLG München, Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 48) bejaht auch der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München eine Erkennbarkeit der Prospektfehler (OLG München, Urteil vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 9).

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

    Dies gilt um so mehr, als die Prospektaussagen auf S.20 und 37 widersprüchlich sind, als einerseits sämtliche zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben sollen, während andererseits die Gefahr bestanden haben soll, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2016, 5 U 1353/16, S.13/14; 5 U 318/17, S.9/10, NZB zurückgewiesen d. Beschluss des BGH v. 19.02.2019, und OLG München, Urt. v. 22.05.2017, 19 U 4455/16, S.12/13).

    Dies gilt um so mehr, als die Prospektaussagen auf S.20 und 37 widersprüchlich sind, als einerseits sämtliche zur Erreichung der Anlageziele erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben sollen, während andererseits die Gefahr bestanden haben soll, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2016, 5 U 1353/16, S.13/14; Urteil v. 11.07.2017, 5 U 318/17, S.9/10, NZB zurückgewiesen d. Beschluss des BGH v. 19.02.2019, II ZR 281/17 und OLG München, Urt. v. 22.05.2017, 19 U 4455/16, S.12/13).

  • OLG Frankfurt, 24.02.2017 - 19 U 87/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beitritt zu geschlossenem

    Daraus aber lässt sich eine für die Beklagte mit zumutbarem Aufwand feststellbare Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht ableiten (a. A. OLG München, Urt. v. 8.11.2016 - 5 U 1353/16 -, Rn. 48, juris).

    Der Senat weicht insoweit von einer Entscheidung des OLG München (Urt. v. 8.11.2016 - 5 U 1353/16 -, Rn. 48, juris) ab, so dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.

  • BGH, 23.02.2021 - XI ZR 191/17

    Prospekthaftung der anlageberatenden Bank: Falsche Angaben zu Kfz-Stellplätzen

    (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 153 Rn. 22, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 und vom 14. Mai 2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 33), fehlerhaft, weil in ihm nicht darüber aufgeklärt wird, dass zum Zeitpunkt seiner Herausgabe nur 566 Innenstellplätze baurechtlich genehmigt waren und für weitere (geplante) 634 Innenstellplätze und 78 Außenstellplätze keine Baugenehmigung vorlag, und weil er bei einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck erweckt, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) Kfz-Stellplätze stünden jedenfalls keine baubehördlichen Hindernisse entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und 35; vgl. auch OLG München, Urteile vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 32 ff., 48 und vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 4, 9).
  • OLG München, 21.12.2016 - 19 U 2625/16

    Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts

    Das muss wohl auch der 5. Zivilsenat des OLG München in dem beklagtenseits angesprochenen Urteil vom 08.11.2016, Gz. 5 U 1353/16, so gesehen haben, denn ansonsten hätte er wegen Abweichung von der Entscheidung des 23. Zivilsenats des OLG München vom 06.07.2016, Gz. 23 U 3656/15, auf die bereits im Hinweis des Senats vom 19.10.2016 verwiesen worden war, seinerseits zu dieser Frage die Revision zulassen müssen.
  • LG Hamburg, 17.12.2018 - 412 HKOH 1/18

    Hamburg Trust HTG USA 2 GmbH & Co KG: Vorlagebeschluss im

    Soweit Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, haften sie nach einmütiger Auffassung als Gesamtschuldner, ohne dass dies in Urteilen noch einer gesonderten Begründung bedarf (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Teilurteil vom 27. Januar 2017 - 3 U 140/15; OLG München, Urteil vom 08. November 2016 - 5 U 1353/16).
  • LG Düsseldorf, 11.12.2020 - 10 O 366/19
    Bloße Ausführungen zugunsten eines Hintermannes in einem Prospekt reichen hingegen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, Rn. 18; Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 41/03, Rn. 27; OLG München, Urteil vom 08.11.2016, 5 U 1353/16, Rn. 45).
  • OLG München, 06.02.2017 - 17 U 3343/16

    Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

    Dass der 5. Zivilsenat in seinem Urteil vom 08.11.2016 (OLG München Urteil vom 08.11.2016 - 5 U 1353/16 unter II 3 b = juris Rn. 44/45) in dem von ihm entschiedenen Einzelfall nach Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu 2 verneint hat, führt nicht dazu, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre.
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