Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 13.01.2016

Rechtsprechung
   KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15   

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https://dejure.org/2016,47392
KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gezielte Gehörsvereitelung

    § 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
    Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren: Missbräuchliches Forum-Shopping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    Missbräuchliches Forum-Shopping im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gleichzeitiger Antrag auf einstweilige Verfügung vor zwei Gerichten rechtsmissbräuchlich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands für einstweilige Verfügung rechtlich zulässig - Rechtsmissbrauch wenn an anderem Gericht bereits erfolglos Verfügungsantrag gestellt wurde

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtsstand

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Berliner Luft wird für Gerichtsstandsvielflieger dünn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 320
  • GRUR-RR 2017, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Dies lässt sich jedenfalls dann mit guten Gründen annehmen, wenn der (vermeintlich) Verletzte (im Wege rechtsmissbräuchlichen "Forum-Shoppings") erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will, was dann zwar nicht der Dringlichkeit seines Anliegens, wohl aber dem gemäß § 12 Abs. 2 UWG, §§ 935, 940 ZPO darüber hinaus erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung entgegensteht (vgl. OLG Hamburg GRUR 2007, 614; Hess a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2006 - U (Kart) 23/05

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Unterbringung der Vertragsbedingungen in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Den Verfügungsgrund gefährdet im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren, wer (in Ausschöpfung des "fliegenden Gerichtsstands" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) - wie hier die Antragstellerin - gleich mehrere Landgerichte mit seinem Eilantrag beschäftigt: Sonach kann die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung jedenfalls dann ohne weiteres widerlegt sein, wenn der Antragsteller den in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag (anstatt Rechtsmittel einzulegen) zurücknimmt und ihn vor einem anderen Gericht neu stellt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 f.; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).
  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Hamburg, 26.11.2009 - 3 U 60/09

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Zeitweilige doppelte Rechtshängigkeit des

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21

    Luke Mockridge ./. Der Spiegel

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
  • LG München I, 24.01.2017 - 33 O 7366/16

    Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 - forum-shopping).
  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

    Ebenso wie der Senat bereits in den Fällen des unzulässigen Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) entschieden hat, besteht ein Rechtschutzbedürfnis nicht, wenn eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will.

    Umgekehrt trifft der Senat im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung darüber, ob nicht zusätzlich zu dem hier angenommenen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses auch Rechtsmissbräuchlichkeit - und zwar nicht nur in der vom Senat in der Entscheidung zum Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) angenommenen, allein zum Entfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes führenden Form, sondern - im Sinne von § 8c UWG anzunehmen wäre.

  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d; Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21

    Unterlassungsanspruch einer prominenten Person gegen eine Presseberichterstattung

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2596
OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 129 InsO, § 133 InsO, § 143 InsO
    Insolvenzanfechtung: Insolvenzfestigkeit vereinnahmter Mietforderungen bei Anordnung der Zwangsverwaltung; Anfechtbarkeit einer Sicherungszession künftiger Forderungen

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung? (IVR 2016, 76)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzfeste Sicherungszession von Mietforderungen durch Zwangsverwaltung? (IVR 2016, 115)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 230
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Der Benachteiligungsvorsatz ist (auch bei kongruenten Deckungen) gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Zieles - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 14, juris).

    Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v. H. (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 16, juris).

    Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 25, juris).

    Da der Schuldner als Vermieter und als Inhaber eines ...geschäfts weiter am wirtschaftlichen Leben teilnahm, musste die Beklagte damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 30, juris).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfändungspfandrechts i.R.d.

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Bei einer vor Beginn des Anfechtungszeitraumes erfolgten Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraumes fällig werdenden Mietansprüchen der Schuldners sei auf den jeweiligen Nutzungszeitraum abzustellen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bei einem normalen Mietvertrag über Grundstücke bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Miete erlangt habe und zu keinem Zeitpunkt sicher sein könne, dass am Fälligkeitstage die Zahlung vom Mieter geschuldet werde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08).

    Eine vor Beginn des Anfechtungszeitraums erfolgte Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners wird erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 9).

    Die eine Gläubigerbenachteiligung ausschließende Masseneutralität des Sicherheitentauschs ist nicht gegeben, wenn der Schuldner als Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks über die Miet- oder Pachtzinsen zugunsten des Grundpfandgläubigers verfügt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

    Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt diese "potentielle Haftung" zu einer voll wirksamen (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG), was bewirkt, dass die erfassten Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt nunmehr endgültig ausscheiden (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

    Eine Gläubigerbenachteiligung ist daher bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme des Grundstücks gegeben, weil die in anfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gläubigerzugriff unterlag und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit endgültig abgeschnitten worden ist, sie aus dem Haftungsverband zu lösen (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 27, juris).

    Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 29, juris), ist auszuschließen.

    Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 35, juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 12, juris).

    Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH WM 2011, 1429).

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 133/05

    Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers;

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Entgegen der Annahme der Beklagten hat sie an den Überschüssen kein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt, das eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen würde (BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 8, juris).

    Eine vor Beginn des Anfechtungszeitraums erfolgte Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners wird erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 9).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    "Erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, juris).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Dem Kläger stehen im Rahmen des Anfechtungsanspruchs Prozesszinsen seit Insolvenzeröffnung zu (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, juris).
  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 99/14

    Aberkennung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Anfang an vorliegenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Willkür in diesem Sinne ist - wie hier - bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 99/14 -, Rn. 41, juris).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8, juris).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007, IX ZB 36/07).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

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