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   OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17   

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https://dejure.org/2018,13408
OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2018,13408)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.02.2018 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2018,13408)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2018,13408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 1541
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 12 m.w.Nachw., juris).

    Es kann dahinstehen, ob die Klausel mit der Folge ihrer Unwirksamkeit nach den oben genannten Vorschriften im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, sie eröffne der Beklagten ein Recht zur ordentlichen Kündigung auch dann, wenn ihr für die Kündigung kein sachgerechter Grund zur Seite stehe (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 11, juris).

    Jedenfalls ist die verwendete salvatorische Klausel ungeeignet, den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015, XI ZR 214/14, Rn. 15, juris).

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr stiegen, lässt für sich nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte auf zumindest fünfzehn Jahre binden wollte (a.A.: OLG Stuttgart, die so genannte "Scala-Entscheidung", Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 97; kritisch hierzu Schultheiß, ZIP 2017, 1793).

    Denn damit wolle die Bank die Sparer zur langfristigen regelmäßigen Einzahlung veranlassen, ohne dass der Erhalt dieser in Aussicht gestellten Vorteile vertraglich gesichert wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15, Rn. 94).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 erfolgten Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf die vorliegenden Sparverträge mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB genannten - hier nicht einschlägigen - Vorschriften nicht anzuwenden (so auch hinsichtlich der Alt-Bausparverträge: BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 18, juris).

    Hinsichtlich der Bausparverträge hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse während der Ansparphase stillschweigend abbedungen ist, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 25, juris).

  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichtete Feststellungsklage ist zulässig (BGH, Urteil vom 1. August 2017, XI ZR 469/16, Rn. 13, juris), aber nicht begründet.
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: VIII ZR 58/09, zitiert nach juris, Rn. 33, mit zahlr.
  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.02.2018 - 5 U 139/17
    Ob es sich bei den Sparverträgen um unregelmäßige Verwahrverträge (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, XI ZR 52/08, Rn. 10, juris) oder, nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur, um Darlehensverträge (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 700 Rn. 1; zum aktuellen Stand der Diskussion: Schultheiß ZIP 2017, 1793) handelt, kann dahinstehen.
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Das spricht dafür, dass sich aus dieser vertraglichen Regelung eine Kündigungsbefugnis für die Sparkasse nicht ergibt (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 139/17, BKR 2018, 216, 219, beck-online).
  • LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18

    Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

    Nach kaufmännischen Grundsätzen rechtfertigt sich die Fortführung des nach heutigen Maßstäben hochverzinslichen Anlageprodukts aus 1998 wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21. Februar 2018, 5 U 139/17 Rn 50; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 64; bestätigend BGH aaO - jeweils zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,66319
OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2017,66319)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2017,66319)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 5 U 139/17 (https://dejure.org/2017,66319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2016 - 1 U 121/15

    Arzthaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Auch muss der Patient - wie bereits ausgeführt worden ist - keineswegs hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.032.008 - XI ZR 319/06 -, juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. V 19).

    An die Darlegungsanforderungen eines Patienten im Arzthaftungsprozess sind aufgrund des Wissensgefälles zum Arzt nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris unter Verweis BGHZ 159, 245, BGH NJW 2016, 1328).

    Damit einhergehend kann sich der Patient dann aber im Rahmen der Verjährungsfrage, gleichsam spiegelbildlich zur eingeschränkten Darlegungslast, nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zur Erlangung hinreichender Kenntnis auf Feststellungen eines Gutachters angewiesen; einen hinreichenden substantiierten Tatsachenvortrag im Rahmen einer (Feststellungs-)Klage kann er grundsätzlich ohne Gutachten halten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass lediglich der Beginn der Verjährungsfrist festgelegt wird und innerhalb dieser 3 Jahre Zeit verbleibt, sich etwa durch die Kontaktierung weiterer Ärzte, die Einschaltung der Gutachterkommission oder der Beauftragung von Privatgutachtern die gewünschte Sicherheit zu verschaffen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris).

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem gesetzlichen Vertreter bei seinem Wissens- und Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 949 m.w.N.).

    Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines schadensursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens (vgl. BGH NJW 2017, 949 m.w.N.).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Der Verjährungsbeginn setzt ebenso nicht voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH NJW 2001, 885).

    Eine Gewissheit, die die Klägerin erst dadurch erlangt haben will, ist für eine Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB gerade nicht erforderlich (vgl. BGHZ 145, 358).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes oder auf die Ursache dieses Verhaltens für einen Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 = VersR 2010, 214; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. V 22 f jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Auch muss der Patient - wie bereits ausgeführt worden ist - keineswegs hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 06.032.008 - XI ZR 319/06 -, juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. V 19).
  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 207/83

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß; Kenntnis des Patienten von einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Ausführungen des BGH im Urteil vom 23.04.1985 - VI ZR 207/83 - (VersR 1985, 740).
  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 35/82

    Beginn der Verjährung des Arzthaftungsanspruchs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Es kommt insoweit allerdings nicht darauf an, ob der geschädigte Patient selbst zu einer solchen Beurteilung der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, geschweige denn darauf, dass er subjektiv auch zu der "Erkenntnis", "sicheren Überzeugung" oder auch nur zu einem "Verdacht" gekommen ist, der Arzt habe fehlerhaft gehandelt (vgl. BGH NJW 1984, 661).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 49/15

    Anforderungen an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    An die Darlegungsanforderungen eines Patienten im Arzthaftungsprozess sind aufgrund des Wissensgefälles zum Arzt nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris unter Verweis BGHZ 159, 245, BGH NJW 2016, 1328).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    An die Darlegungsanforderungen eines Patienten im Arzthaftungsprozess sind aufgrund des Wissensgefälles zum Arzt nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 1 U 121/15 -, juris unter Verweis BGHZ 159, 245, BGH NJW 2016, 1328).
  • OLG Koblenz, 14.07.2011 - 5 U 223/11

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Zahnarzt bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.2017 - 5 U 139/17
    Eine entgegenstehende Äußerung eines Arztes oder medizinischen Sachverständigen, die bei der Klägerin gegebenenfalls maßgebende Zweifel hätte hervorrufen können, hat es vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2011 - 5 U 223/11 -, juris, Rn. 20).
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