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   OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01   

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OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01 (https://dejure.org/2002,12095)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.07.2002 - 5 U 154/01 (https://dejure.org/2002,12095)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 5 U 154/01 (https://dejure.org/2002,12095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VerbrKrG § 3 II Nr. 2; ; VerbrKrG § 9 III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nichtfinanzierungsbezogene Aufklärungsfehler eines Vermittlers - Haftungsfragen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Frankfurt, 23.08.2001 - 16 U 190/00

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken:

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Soweit der Kläger aus eigenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte aus einer - gerade auch die Rentierlichkeit der Kapitalanlage für ihn und seine Ehefrau betreffenden - Eigenhaftung in Anspruch zu nehmen versucht, hat das Landgericht zutreffend die Frage in den Vordergrund gestellt, inwieweit die Beklagte unter Zugrundelegung der bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen (vgl. im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung zuletzt Senat WM 2000, 1383, 1385; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 294 f.; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141 f., jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen) -, die Rolle einer bloßen Kreditgeberin überschritten hat, also etwa im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über die Rolle als Finanzinstitut hinaus gegangen ist, für den Kläger und seine Ehefrau einen besonderen Gefährdungstatbestand hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken des Projekts geschaffen oder begünstigt hat, sich im Zusammenhang mit ihrer Kreditgewährung an die Eheleute Kr in Interessenkonflikte verwickelt hatte oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Darlehensnehmern hatte, um sodann diese Frage mit Recht zu verneinen: Denn Anzeichen dafür, dass die Beklagte "integrierter Bestandteil eines Vertriebssystems" des Immobilienvermittlers K geworden wäre (zu einer derartigen Fallkonstellation OLG Frankfurt WM 2002, 549, 550 f.), sind bisher ebenso wenig in hinreichendem Maße ersichtlich wie für den umgekehrten Fall eines Mitvertriebs "über den Bankschalter".

    Anders läge es allenfalls dann, wenn sich der Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass bei den Einkommensverhältnissen der Anleger steuerliche Ersparnisse fern lagen und sie in das auf den Vertrieb eines ausgesprochenen "Steuersparmodells" von Beginn an und eingebunden gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 549, 550 f.).

    Insoweit kann es in der Tat eine Rolle spielen, ob die Finanzierung mittels teilweise eines Disagios - mag über dessen Bedeutung selbst auch nicht unbedingt aufgeklärt werden müssen (OLG München WM 1999, 1416, 1418; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142) - ebenso wie die Finanzierung mittels eines teilweise durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredits (zu spezifischen Nachteilen insoweit BGH WM 1989, 665 ff.; OLG Frankfurt WM 2002, 549, 543; Senat WM 2000, 1381, 1387) im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Anleger wirklich die günstigste Finanzierungsform gewesen ist und welche Alternativen es gegeben hätte.

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Soweit der Kläger aus eigenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte aus einer - gerade auch die Rentierlichkeit der Kapitalanlage für ihn und seine Ehefrau betreffenden - Eigenhaftung in Anspruch zu nehmen versucht, hat das Landgericht zutreffend die Frage in den Vordergrund gestellt, inwieweit die Beklagte unter Zugrundelegung der bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen (vgl. im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung zuletzt Senat WM 2000, 1383, 1385; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 294 f.; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141 f., jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen) -, die Rolle einer bloßen Kreditgeberin überschritten hat, also etwa im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über die Rolle als Finanzinstitut hinaus gegangen ist, für den Kläger und seine Ehefrau einen besonderen Gefährdungstatbestand hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken des Projekts geschaffen oder begünstigt hat, sich im Zusammenhang mit ihrer Kreditgewährung an die Eheleute Kr in Interessenkonflikte verwickelt hatte oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Darlehensnehmern hatte, um sodann diese Frage mit Recht zu verneinen: Denn Anzeichen dafür, dass die Beklagte "integrierter Bestandteil eines Vertriebssystems" des Immobilienvermittlers K geworden wäre (zu einer derartigen Fallkonstellation OLG Frankfurt WM 2002, 549, 550 f.), sind bisher ebenso wenig in hinreichendem Maße ersichtlich wie für den umgekehrten Fall eines Mitvertriebs "über den Bankschalter".

    Insoweit kann es in der Tat eine Rolle spielen, ob die Finanzierung mittels teilweise eines Disagios - mag über dessen Bedeutung selbst auch nicht unbedingt aufgeklärt werden müssen (OLG München WM 1999, 1416, 1418; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142) - ebenso wie die Finanzierung mittels eines teilweise durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredits (zu spezifischen Nachteilen insoweit BGH WM 1989, 665 ff.; OLG Frankfurt WM 2002, 549, 543; Senat WM 2000, 1381, 1387) im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Anleger wirklich die günstigste Finanzierungsform gewesen ist und welche Alternativen es gegeben hätte.

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 5 U 181/98

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung von steuersparendem

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Dass schließlich die finanzierende Bank von der Einholung spezifischer Information zur steuerlichen Rentierlichkeit durch den Anleger selbst ausgehen darf, ist ebenfalls gefestigter Stand der Rechtsprechung (BGH WM 1990, 920, 922; BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; Senat WM 2000, 1381, 1385).

    Insoweit kann es in der Tat eine Rolle spielen, ob die Finanzierung mittels teilweise eines Disagios - mag über dessen Bedeutung selbst auch nicht unbedingt aufgeklärt werden müssen (OLG München WM 1999, 1416, 1418; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142) - ebenso wie die Finanzierung mittels eines teilweise durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredits (zu spezifischen Nachteilen insoweit BGH WM 1989, 665 ff.; OLG Frankfurt WM 2002, 549, 543; Senat WM 2000, 1381, 1387) im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Anleger wirklich die günstigste Finanzierungsform gewesen ist und welche Alternativen es gegeben hätte.

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Insoweit kann es in der Tat eine Rolle spielen, ob die Finanzierung mittels teilweise eines Disagios - mag über dessen Bedeutung selbst auch nicht unbedingt aufgeklärt werden müssen (OLG München WM 1999, 1416, 1418; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142) - ebenso wie die Finanzierung mittels eines teilweise durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredits (zu spezifischen Nachteilen insoweit BGH WM 1989, 665 ff.; OLG Frankfurt WM 2002, 549, 543; Senat WM 2000, 1381, 1387) im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Anleger wirklich die günstigste Finanzierungsform gewesen ist und welche Alternativen es gegeben hätte.
  • BGH, 22.01.2002 - XI ZR 31/01

    Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Sicherung durch Grundpfandrecht

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Jedenfalls aber reicht es entgegen der vom Kläger insoweit zitierten Entscheidung des Kammergerichts (WM 2001, 1859, 1860) und nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines Realkredits bereits aus, dass "die tatsächliche Gewährung des Kredits vereinbarungsgemäß von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht" worden ist (BGH WM 2002, 536, 536).
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Dass schließlich die finanzierende Bank von der Einholung spezifischer Information zur steuerlichen Rentierlichkeit durch den Anleger selbst ausgehen darf, ist ebenfalls gefestigter Stand der Rechtsprechung (BGH WM 1990, 920, 922; BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; Senat WM 2000, 1381, 1385).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2000 - 19 U 190/99

    Haftung einer Bank: Gewährung eines Realkredits zum Immobilienerwerb im Rahmen

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Dass schließlich die finanzierende Bank von der Einholung spezifischer Information zur steuerlichen Rentierlichkeit durch den Anleger selbst ausgehen darf, ist ebenfalls gefestigter Stand der Rechtsprechung (BGH WM 1990, 920, 922; BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; Senat WM 2000, 1381, 1385).
  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Dass schließlich die finanzierende Bank von der Einholung spezifischer Information zur steuerlichen Rentierlichkeit durch den Anleger selbst ausgehen darf, ist ebenfalls gefestigter Stand der Rechtsprechung (BGH WM 1990, 920, 922; BGH WM 2000, 1245, 1246; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; Senat WM 2000, 1381, 1385).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Denn insoweit vermag die Beklagte sich auf die Selbständigkeit des Vermittlers K nicht zu berufen, weil und soweit sie im Sinne der Begründung einer Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) hingenommen hat, dass der Vermittler K letztlich ihr zukommende Beratungstätigkeiten tatsächlich ausübte (BGH NJW 2001, 358, 358 f.; BGH WM 1996, 2105, 2106; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 558).
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01
    Denn insoweit vermag die Beklagte sich auf die Selbständigkeit des Vermittlers K nicht zu berufen, weil und soweit sie im Sinne der Begründung einer Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) hingenommen hat, dass der Vermittler K letztlich ihr zukommende Beratungstätigkeiten tatsächlich ausübte (BGH NJW 2001, 358, 358 f.; BGH WM 1996, 2105, 2106; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 558).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • KG, 14.11.2000 - 4 U 6588/99

    Abhängigkeit des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • OLG München, 19.10.1995 - 19 U 3008/95
  • OLG München, 18.02.1997 - 5 W 3408/96

    Zur Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank bei steuersparenden

  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch des Senats, dass eine kreditgebende Bank grundsätzlich keine Veranlassung hat, den Kreditnehmer über die Zweckmäßigkeit der Verwendung des Darlehens für den vorgesehenen Zweck und insbesondere Rentabilitätserwartungen - nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht - zu beraten, sofern nicht ein schwerwiegender Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers besteht, die Bank einen speziellen Gefährdungstatbestand schafft, die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, indem sie sich z. B. aktiv in die Planung, Durchführung oder Vermarktung des Projekts einschaltet oder sofern nicht die Bank für sie selbst erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Projektes hat (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. auch Senatsurteile vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1385 f., vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, vom 6. Juni 2002 - 5 193/00 -, vom 11. Juli 2002 - 5 U 154/01 -, OLGR 2002, 475 f., vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/03 -).
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