Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 16.11.2010

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - I-5 U 17/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,27262
OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - I-5 U 17/10 (https://dejure.org/2011,27262)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2011 - I-5 U 17/10 (https://dejure.org/2011,27262)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - I-5 U 17/10 (https://dejure.org/2011,27262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz erfolgter Mängelbeseitigung: Kostenerstattung gemäß Gutachten? (IBR 2012, 261)

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 516
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 21 U 66/05

    Ausschluß der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 U 17/10
    Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei KFZ-Unfällen (BGH NJW 1989, 3009) ist das OLG Hamm der Auffassung, dass ein Geschädigter auch dann noch auf der Basis eines fachlich fundierten Schätzgutachtens abrechnen kann, wenn er die Reparatur anschließend zu einem geringeren Preis hat durchführen lassen; er sei deshalb auch nicht verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Aufwand zu belegen (vgl. OLG Hamm BauR 2006, 704).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 U 17/10
    Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei KFZ-Unfällen (BGH NJW 1989, 3009) ist das OLG Hamm der Auffassung, dass ein Geschädigter auch dann noch auf der Basis eines fachlich fundierten Schätzgutachtens abrechnen kann, wenn er die Reparatur anschließend zu einem geringeren Preis hat durchführen lassen; er sei deshalb auch nicht verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Aufwand zu belegen (vgl. OLG Hamm BauR 2006, 704).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 U 17/10
    Obwohl es sich insoweit um einen Bruttobetrag handelt, ist entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 2010, 1752 ff) die Mehrwertsteuer hier nicht zu subtrahieren.
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11

    Wirksamkeit einer inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklausel im

    Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08) auf Kontokorrentkreditverhältnisse und nimmt insofern Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, das auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhe (5 U 17/10, Anlage BK 1, Bl. 233 ff. GA).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2014 - 5 U 84/10

    Pflicht des Architekten zur Berücksichtigung von Grundwasserständen

    Die Kosten der Mängelbeseitigung umfasst mithin auch die Mehrwertsteuer (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 516; OLG Frankfurt, BauR 2012, 507).

    Die Kosten der Mängelbeseitigung umfasst mithin auch die Mehrwertsteuer (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 516; OLG Frankfurt, BauR 2012, 507).

  • BGH, 11.03.2015 - VII ZR 270/14

    Werkvertraglicher Schadensersatzanspruch: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer

    Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen im Hinblick auf unterschiedliche Auffassungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob der nach Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. die auf die voraussichtlichen Kosten einer (noch) nicht durchgeführten Mängelbeseitigung entfallende, tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer umfasst (bejahend: OLG Frankfurt, IBR 2009, 268; OLG Düsseldorf, BauR 2012, 516; OLG Hamburg, IBR 2013, 736; verneinend: OLG München, NJW-RR 2011, 1312).
  • KG, 04.09.2012 - 5 U 103/11

    Pkw-Werbung mit Preis zzgl. - bezifferten - Überführungskosten

    Soweit Obergerichte in von der Berufung angeführten Entscheidungen (OLG Hamm DAR 2005, 157; OLG Celle OLGR 2005, 208) darauf abgestellt haben, dass dort Überführungskosten noch nicht einmal beziffert worden sind (vgl. auch Senat, Urt. v. 20.08.2010 - 5 U 17/10), dass sich also aus der jeweiligen Werbung noch nicht einmal ein Endpreis errechnen ließ, lässt das keinen dahin gehenden, der Berufung günstigen, zwingenden Umkehrschluss zu, dass bei - wie hier - immerhin erfolgter Bezifferung besagte Spürbarkeitsschwelle nach Auffassung jener Gerichte etwa noch nicht überschritten gewesen wäre.
  • KG, 13.05.2014 - 7 U 116/13

    Schadensersatz wegen Baumängeln: Unterschreitung einer Bodenplattendicke als

    Die Auffassung des Landgerichts (UA S. 12 letzter Absatz), dass dies der Fall sei, liegt zwar auf der Linie anderer Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt NJW 2012, 1153/1155 f.; OLG Düsseldorf, Urt. V. 24.2.2011 - 5 U 17/10, juris Rn 6), der sich der Senat allerdings nicht anzuschließen vermag; denn so lange die Klägerin mit diesen Steuern nicht belastet ist, weil sie die Mängelbeseitigung zumindest derzeit nicht durchführen will und noch nichts veranlasst hat, was die Mehrwertsteuer auslösen könnte, kann sie jedenfalls keine Zahlung verlangen, weil es sonst zu einer Überkompensation des Schadens käme.
  • OLG Schleswig, 10.10.2014 - 1 U 88/12

    Gilt auch für "Altfälle": Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie angefallen

    Nach Auffassung des OLG Frankfurt (IBR 2009, 268), des OLG Düsseldorf (BauR 2012, 516) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (IBR -, 736) kann die Mehrwertsteuer bei Sachverhalten unter Geltung des § 635 BGB alte Fassung unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall als Schadenersatzposition verlangt werden, da nach dem alten Recht die Freiheit des Geschädigten bei der Verwendung des Schadensbetrages maßgeblich gewesen sei.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2015 - 1 U 216/13

    Bauvertrag: Kausalität der Leistung für auftretende Mängel (hier:

    Die Streitfrage, ob der geschädigte Besteller auch dann "fiktiv" auf Gutachtenbasis abrechnen kann, wenn nach der Sanierung niedrigere Kosten feststehen (vgl. OLG Hamm NZBau 2006, 324, 325 [OLG Hamm 06.12.2005 - 21 U 66/05] ; OLG Düsseldorf BauR 2012, 516, 517; OLG Köln BeckRS 2015, 08302 [Tz. 21); Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6.
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,96899
OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10 (https://dejure.org/2010,96899)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 U 17/10 (https://dejure.org/2010,96899)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. November 2010 - 5 U 17/10 (https://dejure.org/2010,96899)
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Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Ferner ist die Schranke dann überschritten, wenn eine Anpassungsklausel nur das Recht begründet, Erhöhungen der Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für den Kunden zu senken (BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08-, Abs-Nr. 23 f. m. w. Nw.).

    Mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Zinsanpassungs- und Entgeltklauseln im Aktivgeschäft der Kreditinstitute geändert.

    Weiterhin muss die Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten, ohne dass dem Verwender der Klausel insoweit ein Ermessen zusteht (BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08-, Abs.-Nrn 27 - 32).

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zur erbringen sind (BGH, Urt. v. 14.09.2004 - XI ZR 11/04-, Abs.-Nr. 23).

    In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 14.09.2004 - XI ZR 11/04 - Abs.-Nr. 23; BGH, Urt. v. 10.07.1986 - III ZR 133/85-, Abs.-Nrn. 31 ff).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Dem steht nicht entgegen, dass die Verträge auch im Einzelnen ausgehandelte Regelungen enthalten, die aber nicht die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel betreffen (vgl. nur BGH, Urt. V. 06.03.1986 - III ZR 195/84-, Abs. Nr. 21).

    Bis zu diesem Zeitpunkt sah er eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB) für unwirksam an, sondern legte diese einschränkend dahingehend aus, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schrankenlos, sondern nur nach der kapitalmarkbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatteten und die Bank bei sinkenden Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichteten (BGHZ 97, 212, 217 f.; 118, 126, 131; Urt. v. 04.12.1990 - XI ZR 340/89-, WM 1991, 179, 180; Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93-, WM 1993, 2003, 2005).

    Zwar ist zutreffend, dass die Lösungsmöglichkeit für den Kunden mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 06.03.1986 (III ZR 195/84) ein Gesichtspunt für die Annahme der Wirksamkeit einer - inhaltlich nicht näher eingeschränkten - Zinsanpassungsklausel war.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2009 (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Zinsanpassungs- und Entgeltklauseln im Aktivgeschäft der Kreditinstitute geändert.

    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch kein Grund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln anders als sonstige Preisänderungsklauseln auszulegen und hierbei den im AGB-Recht einschlägigen Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung Platz greifen zu lassen (BGH, Urt. v. 21.04.2009 - SI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 - jeweils Abs.-Nr. 31).

    Weiterhin muss die Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten, ohne dass dem Verwender der Klausel insoweit ein Ermessen zusteht (BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08-, Abs.-Nrn 27 - 32).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Diese gesetzliche Regelung schließt nach ständiger Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69, 75).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung träge, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120; 176, 244, 254 f.).

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 340/89

    Sittenwidrigkeit eines Kontokorrentkredits mit variablen Zinssatz und festen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Bis zu diesem Zeitpunkt sah er eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB) für unwirksam an, sondern legte diese einschränkend dahingehend aus, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schrankenlos, sondern nur nach der kapitalmarkbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatteten und die Bank bei sinkenden Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichteten (BGHZ 97, 212, 217 f.; 118, 126, 131; Urt. v. 04.12.1990 - XI ZR 340/89-, WM 1991, 179, 180; Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93-, WM 1993, 2003, 2005).

    Etwas anderes gilt nur in besonderen Fallkonstellationen, in denen das Angebot den Anschein besonderer Vorteile erweckt, die schwer zu durchschauenden Konditionen ihn aber überdurchschnittlich belasten (BGH, Urt. v. 04.12.1990 - XI ZR 340/89-, Abs.-Nr. 39).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    In diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 14.09.2004 - XI ZR 11/04 - Abs.-Nr. 23; BGH, Urt. v. 10.07.1986 - III ZR 133/85-, Abs.-Nrn. 31 ff).
  • KG, 29.01.1988 - 5 U 5395/87

    Kredit; Effektiver Jahreszins; Jahreszins; Konditionen; Vertrag; Kreditnehmer

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Daran fehlt es, da die Leistung der Bank in Form der Kredithingabe bereits erfolgt war und nicht die Kreditbelassung, sondern nur die dafür zu zahlenden Vergütung modifiziert werden sollte (KG, Urt. v. 29.01.1988 - 5 U 5395/87-, WM 1988, S 1096, 1097).
  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Mit dem Anerkenntnis des letzten Saldos ist eine selbstständige Forderung auf den festgestellten Saldo entstanden, die nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren verjährte (BGH, Urteil vom 02.11.1967 - II ZR 46/65-, Abs.-Nr. 7).
  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
    Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ihre Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechtes, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92, 99).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 06.04.1989 - III ZR 281/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung neuer Konditionen bei einem

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts in den Kreditbedingungen

    Die periodischen Zinsbeträge müssen dabei der absoluten Höhe oder dem Zinssatz nach nicht identisch sein; maßgeblich ist allein die regelmäßige zeitliche Wiederkehr (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11-, zitiert nach Juris, Rz. 72; OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 17; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010 - 5 U 17/10 -, Anlage K 6, Bl. 38 ff., 50 GA).
  • LG Münster, 13.09.2019 - 21 O 127/16

    Zinsskandal: Kontokorrent- und Dispozinsen zu hoch berechnet

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sind auch auf gewerbliche Kontokorrentkredite übertragbar (vgl. OLG Dresden vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10; OLG Stuttgart vom 21.05.2014, Az. 9 U 75/11; OLG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az. 9 U 64/13).
  • OLG München, 09.05.2011 - 19 U 3229/10

    Kontokorrentkredit: Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung

    Bei einem solchen Wechsel der Darlehenskonditionen und der Zinsart greift jedoch die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu unwirksamen Zinsklauseln (vgl. Urteil des BGH vom 21.04.2009, Gz. XI ZR 78/08, WM 2009, 1077ff.) nicht ein, weil dann (insoweit wie bei jeweils selbständigen Verträgen) kein "einheitliches Äquivalenzverhältnis" im Rahmen eines einheitlichen Vertrages vorliegt, an dem die Zinsgestaltung der Beklagten zu messen wäre (so auch ausdrücklich OLG Celle, Urteil vom 20.12.2000, Gz. 3 U 69/00, dort Rz. 20/21 (zitiert nach juris) und OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010, Gz. 5 U 17/10, Urteilsabschrift S. 39).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 6 U 122/18

    Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einer Kredit-Rahmenvereinbarung

    Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers das Urteil des OLG Dresden vom 16.11.2010 (5 U 17/10) nicht entgegen.
  • LG Düsseldorf, 19.01.2012 - 14c O 115/11
    Allerdings ist die Zinsregelung dahingehend ergänzend auszulegen, dass der Zinssatz innerhalb der angegebenen Spanne variabel bleibt, und lediglich durch Vertragsauslegung dahingehend zu ergänzen, dass die Zinsanpassung in dem Umfang vorzunehmen war, in dem sich der für vergleichbare Kredite maßgebliche Marktzins änderte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 5 U 17/10 m. w. N., Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010, Az.: 7 O 214/08 m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 1 O 310/11
    Maßgeblich sei die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 16.11.2010 (AZ 5 U 17/10)), worin das OLG zu dem Ergebnis, dass für den Fall einer unwirksamen Allgemeiner Geschäftsbedingung der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe und eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht komme, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebe.
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