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   OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12   

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OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2016,68949)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2016 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2016,68949)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2016 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2016,68949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 2 GeschmMG, § 38 Abs 2 GeschmMG 2004, § 42 Abs 1 GeschmMG 2004
    Designverletzung: Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades; Schutzumfang eines eingetragenen Designs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    In jedem Fall dient die "M. -Leuchte" indes einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 176 Tz. 16 - Geburtstagszug, m.w.N.).

    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 58, 60 Tz. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Tz. 15 - Geburtstagszug, m.w.N.).

    Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175, 177 Tz. 26 - Geburtstagszug).

    Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2012, 58, 62 Tz. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Tz. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH GRUR 2014, 175, 179 Tz. 41 - Geburtstagszug).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH GRUR 2014, 175, 179 Tz. 41 - Geburtstagszug).

    Insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - ist es geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (BGH GRUR 2014, 175, 179 Tz. 40 - Geburtstagszug).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Als eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist ein Muster anzusehen, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH GRUR 2016, 803, 805 Tz. 21 - Armbanduhr; BGH GRUR 2008, 790, 791 Tz. 22 - "Baugruppe I").

    Dabei ist die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (BGH GRUR 2016, 803, 805 Tz. 21 - Armbanduhr; BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle).

    Auch kann die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale eine Gesamtwirkung erzielen, welche die für einen Geschmacksmuster- bzw. Designschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (BGH GRUR 2016, 803, 805 Tz. 21 - Armbanduhr).

    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmann anzusiedeln (BGH GRUR 2016, 803, 806 Tz. 34 - Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285, 289 Tz. 55 - Kinderwagen II).

    Davon ausgehend ist der Gesamteindruck des Verletzungsdesigns mit demjenigen des unterstellt rechtsbeständigen Klagedesigns zu vergleichen, indem das Ausmaß der Übereinstimmungen und Abweichungen festgestellt und in seinen Auswirkungen auf den Gesamteindruck gewichtet wird (BGH GRUR 2016, 803, 807 Tz. 35 - Armbanduhr; OLG Hamburg NJOZ 2007, 3055, 3056 f.; Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 38 Rz. 21).

    So vertritt auch der Senat die Ansicht, dass Merkmale eines Designs, die aus der typischen Nutzerperspektive sichtbar werden, im Designvergleich besonders stark zu gewichten sein können (vgl. BGH GRUR 2016, 803, 807 Tz. 42 - Armbanduhr; BGH GRUR 1961, 640, 642 - Straßenleuchte; BGH GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas; Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 38 Rz. 19).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, 82 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2015, 909, 910 Tz. 10 - Exzenterzähne; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 3.24, m.w.N.).

    Die wettbewerbliche Eigenart geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2015, 909, 910 Tz. 11 - Exzenterzähne; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 3.26).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass der Verkehr (noch) annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 909, 910 Tz. 11 - Exzenterzähne).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Der informierte Benutzer steht zwischen dem Durchschnittsverbraucher des Markenrechts und dem Fachmann als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH GRUR 2012, 506, 508 Rz. 53 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285, 289 Tz. 55 - Kinderwagen II).

    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmann anzusiedeln (BGH GRUR 2016, 803, 806 Tz. 34 - Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285, 289 Tz. 55 - Kinderwagen II).

    Einem von anderen Designs bereits bekannten Merkmal wird der informierte Benutzer für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Designs allenfalls geringe Bedeutung beimessen, weil es sich um gängige Gestaltungen handelt (BGH GRUR 2013, 285, 289 Tz. 62 und 290 Tz. 68 - Kinderwagen II; Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 38 Rz. 19).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Dies gilt auch für einen nachträglichen Hilfsantrag (BGH NJW 2015, 1608, 1609 Tz. 13, m.w.N.).

    Die Klägerin verfolgt hier mit ihrem Hilfsbegehren kein Minus zum Hauptantrag, sondern vielmehr ein Aliud, das zu einer Klageerweiterung führt (vgl. BGH NJW 2015, 1608, 1609 Tz. 13).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 58, 60 Tz. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Tz. 15 - Geburtstagszug, m.w.N.).

    Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2012, 58, 62 Tz. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Tz. 41 - Geburtstagszug).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2007, 795, 798 Tz. 32 - Handtaschen; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 UWG Rz. 3.34, m.w.N.).

    Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH GRUR 2007, 795, 798 Tz. 32 - Handtaschen).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Der pauschale, auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 27 - Gartenliege) Bezug nehmende Vortrag, es handele sich in sämtlichen Fällen um designverletzende Gestaltungen, die grundsätzlich die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen lassen könnten, genügt nicht.

    Zumindest aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt seien die Leuchten der Klägerin nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 25 - Gartenliege).

  • OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 118/01

    Annahme einer wettbewerblicher Eigenart bei der Herstellung und des Vertriebs von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Dabei ist nicht zu verkennen, dass etwa das OLG Köln bereits im Jahre 2001 in einem zwischen der M. Leuchten GmbH einerseits und den Firmen A. S.p.A. und A. GmbH andererseits geführten Parallelverfahren eine wettbewerbliche Eigenart der "M. -Leuchten" angenommen hat (Urteil vom 30.11.2001, Az. 6 U 118/01, S. 14 ff., Anlage B 6).

    unter anderem ausgeführt (Urteil vom 30.11.2001, Az. 6 U 118/01, S. 20, Anlage B 6):.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12
    Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG finden stattdessen die vor dem 28.10.2001 geltenden Voraussetzungen der Designfähigkeit, Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des GeschmMG 1986 (im Folgenden: GeschmMG a.F.; dazu auch BGH GRUR 2010, 80, 84 Tz. 48 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2011, 1117, 1120 Tz. 24 - ICE, m.w.N.) Anwendung (Eichmann, in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 72 Rz. 4; Beyerlein, in Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl., § 72 Rz. 6).

    Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, 82 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2015, 909, 910 Tz. 10 - Exzenterzähne; Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rz. 3.24, m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05

    Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • BGH, 18.04.1996 - I ZR 160/94

    "Holzstühle"; Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit eines Erzeugnisses

  • BGH, 20.05.1974 - I ZR 136/72

    Zur hinreichenden Gestaltungshöhe des Geschmacksmusterschutzes bei Schaltern

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09

    Wettbewerbsstreitigkeit: Bestimmungskriterium für den Streitgegenstand;

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 57/78

    Leuchte im Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters - Teilnahme am Musterschutz

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 04.07.1961 - I ZR 102/59

    Strassenleuchte

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

  • BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77

    Nachbildung zum Geschmacksmuster angemeldeter Spielzeugfiguren (Play-mobil) -

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.11.2014 - 5 U 173/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,51858
OLG Köln, 12.11.2014 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2014,51858)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2014,51858)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. November 2014 - 5 U 173/12 (https://dejure.org/2014,51858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Gestaltung eines Stumpfes bei einer Amputationsoperation

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da die Teilamputation eines Beins aufgrund eines Beininfakts medizinisch indiziert war

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Abweisung der Arzthaftungsklage, da die Teilamputation eines Beins aufgrund eines Beininfakts medizinisch indiziert war

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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