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   OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02   

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https://dejure.org/2003,6761
OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02 (https://dejure.org/2003,6761)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2003 - 5 U 176/02 (https://dejure.org/2003,6761)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 5 U 176/02 (https://dejure.org/2003,6761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für eine wettbewerbsrechtliche Klage eines Verbandes gegen eine Betriebskrankenkasse; Zur Zulässigkeit einer Hörfunkwerbung der "BKK Mobil Oil" aufgrund satirischer Darstellung

  • Judicialis

    GVG § 13; ; GVG § 17a; ; SGG § 51 Abs. 2; ; UWG § 1; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • prewest.de PDF (Leitsatz)

    §§ 1, 2, 3 UWG
    Wettbewerb - satirische Überzeichnung der Werbeaussage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 886
  • GRUR-RR 2003, 249
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98

    Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02
    In der späteren Entscheidung "Telefonwerbung" (WRP 1998, 1076), die einen Streit zwischen der Zentrale und einer Ersatzkasse betraf, hat der BGH dagegen den Zivilrechtweg für eröffnet gehalten.
  • OLG Celle, 20.04.2002 - 13 W 22/02

    Rechtsweg für Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine gesetzliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02
    Im Ergebnis ebenso haben es die Oberlandesgerichte Hamm (WRP 2002, 753) und Celle (WRP 2002, 858) gesehen.
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02
    In diese Richtung deutet auch der in die Entscheidung "Telefonwerbung" aufgenommene Hinweis auf die ältere Entscheidung "Studentenversicherung" (BGH 66, 229), wobei als maßgebend nochmals die Erwägung der Doppelnatur hoheitlichen Verhaltens herangezogen wird, wonach sich ein schlicht hoheitliches Handeln einer gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber potentiellen Mitgliedern im Verhältnis zu privaten Mitbewerbern als zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
  • OLG Hamburg, 06.03.2003 - 5 U 227/01

    Keine herabsetzende Werbung, wenn alle Produkte einer Gattung schlecht gemacht

    Indes ist im Hinblick auf die humorvolle Darstellung der Nachteile zäher oder zu trockener Getreideriegel zu prüfen, ob der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Sichtweise es für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses ankommt, einer derartigen Werbeaussage überhaupt eine ernsthafte Sachaussage entnimmt oder ob er diese lediglich als Aufhänger wertet, der dazu dient, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Adressaten des TV-Spots zu wecken (BGH in WRP 2002, 1138, 1141 - Die "Steinzeit" ist vorbei!; Senat , Urteil vom 23.1.2003, 5 U 176/02 , S.8 f).

    Insgesamt wird der Verkehr, der an witzige "Aufhänger" in Werbespots gewohnt ist, diese Eingangspassage schlicht so verstehen, dass durch die satirische Überzeichnung seine Aufmerksamkeit geweckt und er für die anschließende eigentliche Werbebotschaft umso empfänglicher gemacht werden soll (s. auch Senat , Urteil vom 23.1.2003, 5 U 176/02 a.a.O.).

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