Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00   

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OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2005,4860)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2005 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2005,4860)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2005,4860)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des "Gerichts" im Sinne von § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts; Erlangung von Vermögensvorteilen aus der Gesellschaftsbeteiligung; Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der ...

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 45; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; ZPO § 574; ; GVG § 122; ; BVerfGG § 15

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 § 45 § 563 Abs. 2; GVG § 122
    "Gericht" im Sinne von § 45 ZPO bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zweifel an seiner Besetzung klärt der Spruchkörper selbst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Zur Begründung haben sie sich auf Ziffer 2 a) der Terminsladung und Hinweise der abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 in der gleichgelagerten Sache 5 U 162/01 zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bezogen.

    Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass die abgelehnten Richter ihre Sicht in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens 5 U 162/01 bekräftigt hätten.

    "Den Parteien ist die Senatsentscheidung vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) bekannt.

  • BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 662/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Dies ist anzunehmen, wenn die Verhaltensweise des Richters oder seine Rechtsauffassung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (BVerfG NJW 1996, 1336).
  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung ist die Bindung der Vorinstanz bei ihrer anderweitigen Entscheidung auf diejenigen Punkte beschränkt, deren rechtsirrtümliche Würdigung durch die Vorinstanz die Aufhebung ihrer ersten Entscheidung unmittelbar herbeigeführt hat, während die Vorinstanz im Übrigen bei ihrer anderweitigen Entscheidung, zu der die Sache an sie zurückverwiesen wurde, frei ist, insbesondere bei Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts diesen auch rechtlich anders beurteilen kann (BGH BGHZ 51, 131, 135).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 372/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 372/02 - das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • LSG Hessen, 27.04.2005 - L 6/7 KA 610/03

    Sozialgerichtliches Verfahren - ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank -

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung hat jeder Spruchkörper bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu entscheiden (BVerfG BVerfGE 40, 356; 46, 34; 65, 152; 89, 359; VerfGH des Saarlandes NJW 1987, 3247, dazu BVerfG NJW 1991, 217; Hess. LSG, Urteil vom 27. April 2005 - L 6/7 KA 610/03 -, zitiert nach juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 16 Rn 25, § 21 a Rn 3, § 21 e Rn 116).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Richtet sich ein Befangenheitsantrag gegen alle bei einer Entscheidung mitwirkenden Richter so bestimmt sich der geschäftsplanmäßige Vertreter bei überbesetzten Senaten (vgl. zur Geschäftsverteilung in überbesetzten Senaten BVerfG NJW 1997, 1497) zunächst nach der Geschäftsverteilung des Spruchkörpers.
  • BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Besetzung der Richterbank

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung hat jeder Spruchkörper bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu entscheiden (BVerfG BVerfGE 40, 356; 46, 34; 65, 152; 89, 359; VerfGH des Saarlandes NJW 1987, 3247, dazu BVerfG NJW 1991, 217; Hess. LSG, Urteil vom 27. April 2005 - L 6/7 KA 610/03 -, zitiert nach juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 16 Rn 25, § 21 a Rn 3, § 21 e Rn 116).
  • VerfGH Saarland, 19.05.1987 - Lv 3/86

    Anforderungen an die Mitwirkungsbefugnisse von Landesverfassungsrichtern an einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung hat jeder Spruchkörper bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu entscheiden (BVerfG BVerfGE 40, 356; 46, 34; 65, 152; 89, 359; VerfGH des Saarlandes NJW 1987, 3247, dazu BVerfG NJW 1991, 217; Hess. LSG, Urteil vom 27. April 2005 - L 6/7 KA 610/03 -, zitiert nach juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 16 Rn 25, § 21 a Rn 3, § 21 e Rn 116).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung hat jeder Spruchkörper bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu entscheiden (BVerfG BVerfGE 40, 356; 46, 34; 65, 152; 89, 359; VerfGH des Saarlandes NJW 1987, 3247, dazu BVerfG NJW 1991, 217; Hess. LSG, Urteil vom 27. April 2005 - L 6/7 KA 610/03 -, zitiert nach juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 16 Rn 25, § 21 a Rn 3, § 21 e Rn 116).
  • BVerfG, 27.01.1994 - 1 BvR 1693/92

    Herzog

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00
    Nach einhelliger Auffassung hat jeder Spruchkörper bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung zu entscheiden (BVerfG BVerfGE 40, 356; 46, 34; 65, 152; 89, 359; VerfGH des Saarlandes NJW 1987, 3247, dazu BVerfG NJW 1991, 217; Hess. LSG, Urteil vom 27. April 2005 - L 6/7 KA 610/03 -, zitiert nach juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 16 Rn 25, § 21 a Rn 3, § 21 e Rn 116).
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BGH, 05.03.2001 - I ZR 58/00

    Besorgnis der Befangenheit wegen der Zugehörigkeit verschiedener Richter am BGH

  • OLG Rostock, 12.11.2003 - 8 U 88/01

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00 (1)   

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https://dejure.org/2005,7553
OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00 (1) (https://dejure.org/2005,7553)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.06.2005 - 5 U 196/00 (1) (https://dejure.org/2005,7553)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 5 U 196/00 (1) (https://dejure.org/2005,7553)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Befangenheitsantrag wegen Nichtbeachtung der Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung durch das Berufungsgericht; Besorgnis der Befangenheit wegen Äußerung von Bedenken hinsichtlich der Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung in einer prozessleitenden Verfügung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 139; ; ZPO § 563 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 § 139 § 563 Abs. 2
    Keine Besorgnis der Befangenheit bei Bedenken gegen die Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung in einer Terminsverfügung

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Bedenken gegen Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Ferner haben sie sich darauf berufen, dass die abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 in der gleichgelagerten Sache 5 U 162/01 eine Bindungswirkung ebenfalls abgelehnt und außerdem gesagt hätten, sie hätten deswegen auch eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erwogen, hiervon wegen rechtlicher Bedenken aber letztlich Abstand genommen.

    C. haben in einer gemeinsamen dienstlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2005 ausgeführt: "Die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. April 2005 mitgeteilten rechtlichen Bedenken entsprechen der vorläufigen Rechtsauffassung des Senates im Parallelverfahren 5 U 162/01.

    Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die abgelehnten Richter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren 5 U 162/01 die Auffassung vertreten haben, sie seien nicht gebunden.

  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus der in § 563 Abs. 2 ZPO festgelegten Bindung an die der Aufhebung zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung folgt, dass das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund gebunden und im Übrigen bei seiner anderweitigen Entscheidung, zu der die Sache zurückverwiesen wurde, völlig frei ist (BGH BGHZ 51, 131; OLG München MDR 2003, 952).

    Dies gilt insbesondere für Hinweise auf das weitere Verfahren (OLG München a.a.O.) und für den Fall, dass sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt (BGH BGHZ 51, 131; BGH NJW-RR 2005, 185).

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Es soll vermieden werden, dass sich die Vorinstanz im Einzelfall nicht an die der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Revisionsgericht hält (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BGHZ 60, 392 = NJW 1973, 1273).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ARZ 36/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Verneinung der Bindungswirkung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Man würde sonst eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, weitere rechtsmittelartige Überprüfung ermöglichen (BGH NJW 1994, 2956).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 49.76

    Anspruch auf Bescheinigung einer längeren Haftzeit in der

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Zweck der Regelung ist es, die Autorität der Gerichte zu wahren und das Vertrauen des Bürgers in die Stetigkeit der Rechtsprechung in derselben Streitsache nicht zu enttäuschen (BVerwG MDR 1978, 342).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02

    "CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Dies gilt insbesondere für Hinweise auf das weitere Verfahren (OLG München a.a.O.) und für den Fall, dass sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt (BGH BGHZ 51, 131; BGH NJW-RR 2005, 185).
  • OLG München, 12.03.2003 - 21 U 4945/02

    Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus der in § 563 Abs. 2 ZPO festgelegten Bindung an die der Aufhebung zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung folgt, dass das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund gebunden und im Übrigen bei seiner anderweitigen Entscheidung, zu der die Sache zurückverwiesen wurde, völlig frei ist (BGH BGHZ 51, 131; OLG München MDR 2003, 952).
  • OLG Frankfurt, 04.01.1984 - 11 W 67/83
    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Entsprechendes wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen worden ist, in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, es werde die Bindungswirkung nicht anerkennen (OLG Frankfurt MDR 1984, 408 und MDR 1988, 415; OLG Köln OLGR 1998, 281).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 372/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 372/02 - das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerfG, 04.10.1983 - 2 BvL 8/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00
    Im Gegenteil sieht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung Vorlagen von Instanzgerichten nach Art. 100 GG als unzulässig an, die nach rechtskräftiger Zurückverweisung einer Sache darauf gestützt sind, die Auslegung einer Vorschrift durch das Obergericht verstoße gegen die Verfassung (BVerfGE 65, 132; BVerfGE 2, 406).
  • BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 662/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts

  • BVerfG, 15.07.1953 - 1 BvL 7/53

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OLG Köln, 29.04.1998 - 1 W 23/98

    Berufungsgericht nicht geteilte Rechtsauffassung Befangenheit

  • OLG Frankfurt, 02.02.1988 - 11 W 4/88
  • OLG Naumburg, 24.01.2012 - 10 W 42/11

    Richterablehnung im Arzthaftungsprozess: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2000, 36; BFH, Beschluss in BFH/NV 1995, 692; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2006, 26 bis 28 zitiert jeweils nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7556
OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 5 U 196/00 (2) (https://dejure.org/2007,7556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei späterer Aufgabe und Änderung der der Aufhebung und Zurückweisung zu Grunde liegenden Rechtsauffassung; Schadensersatzanspruch eines Kreditnehmers gegen den Kreditgeber bei ...

  • Judicialis

    BGB § 488; ; ZPO § 563 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit den Fondsinitiatoren - Bindung an Revisionsurteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Diese Entscheidung ist mit Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 7. Zivilsenat des OLG Schleswig zurückverwiesen worden.

    Die Bindung ist hier entfallen, wie sich gerade aus dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200) in der Parallelsache ergibt (vgl. auch bereits Urteil des XI. Zivilsenats vom 25. April 2006, XI ZR 193/04, WM 2006, 1003).

    In seinem Urteil vom 21. November 2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29) betreffend eine Parallelsache des hier vorliegende Falles, hat der BGH ergänzend ausgeführt, die Grundsätze seines Urteils vom 16. Mai 2006 würden auch bei einem verbundenen Geschäft gelten (wie es hier vorliegt), wenn die außerhalb es Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen hätten und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt habe.

    In der Revisionsentscheidung in dieser Sache - nämlich dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05, WM 2007, 200) - hat der BGH dazu (Tz. 29) angemerkt, das Berufungsgericht habe eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter rechtsfehlerfrei festgestellt.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist danach anzunehmen, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers ausgehen muss, was aber erst dann der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urt. v. 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff, Tz. 47).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers genutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objekts vermittelt haben (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, aaO., Tz. 53).

    Mit der ständigen Rechtsprechung in entsprechenden Fällen getäuschter Anleger ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist - was hier nicht geschehen ist -, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte (BGH WM 2006, 1066, Tz. 31 und WM 2006, 1194 ff, Tz. 61).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Mit der ständigen Rechtsprechung in entsprechenden Fällen getäuschter Anleger ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist - was hier nicht geschehen ist -, davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte (BGH WM 2006, 1066, Tz. 31 und WM 2006, 1194 ff, Tz. 61).

    der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger bleibender Steuerersparnisse - schuldet (BGH Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, Tz. 31).

  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    In einem vergleichbaren Sachverhalt mit der gleichen Klägerin zu dem Aktenzeichen 5 U 162/01 hat der Senat - ebenfalls nach Zurückverweisung durch den II. Zivilsenat des BGH mit entsprechender Begründung - mit Urteil vom 2. Juni 2005 erneut zu Lasten der dortigen Beklagten (Anleger) entschieden (WM 2005, 1173 ff).

    Der Senat hat dazu in seinem - vom BGH allerdings aufgehobenen - Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173, 1179) ausgeführt, es erschließe sich angesichts der tatsächlichen Höhe der Kosten für das Objekt ohne weiteres, dass hier eine arglistige Täuschung vorliege, die keiner weiteren Begründung bedürfe.

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Weil eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage erfolgen muss und unter Berücksichtigung der vielfältigen Besonderheiten sowie unterschiedlichen Entwicklungen in verschiedenen Besteuerungszeiträumen, erfordert diese Sichtweise häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand, so dass die Steuervorteile gem. § 287 ZPO geschätzt werden können (BGH WM 2006, 174, Tz. 8).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Diesen Vorteilsausgleich bei den bleibenden Steuervorteilen führt der XI. Zivilsenats des BGH nach seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 17/06, WM 2007, 1173) zwischenzeitlich sogar bei der Rückabwicklung nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz durch (Aufgabe der gegenteiligen Rspr. des II. Zivilsenats), erst recht auch früher schon aber im Rahmen von Schadensersatzansprüchen.
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 372/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil ist vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit dessen Urteil vom 13. September 2004, II ZR 372/02, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden.
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Es ist nämlich seit langem anerkannt, dass die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn das Revisionsgericht selbst seine der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung später ausdrücklich aufgibt und diese Änderung bekannt gibt (GemS-OBG BGHZ 60, 392 ff; BGH NJW 1996, 924, 925).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Dem Urteil des BGH vom 24. April 2007, XI ZR 340/05, WM 2007, 1257 lässt sich für die Klägerin Günstiges nicht entnehmen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00
    Es ist nämlich seit langem anerkannt, dass die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn das Revisionsgericht selbst seine der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung später ausdrücklich aufgibt und diese Änderung bekannt gibt (GemS-OBG BGHZ 60, 392 ff; BGH NJW 1996, 924, 925).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 22.11.2012 - VII ZB 42/11

    Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung

    cc) Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn ein Beschwerdegericht nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht erneut mit der Sache befasst wird (vgl. dazu OLGR Schleswig 2008, 118; MünchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 12; HK-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn. 10).
  • OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08

    Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht

    Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (vgl. zu dem hier entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60) § 563 Abs. 2 ZPO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 397 ff.; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 699 f.; OLG Schleswig, OLGR 2008, 118 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2010 - 14 U 205/06

    Haftung der finanzierenden Bank bei arglistiger Täuschung der Initiatoren eines

    Die Frage der Angemessenheit des notariell beurkundeten und im Verkaufsprospekt angegebenen Kaufpreises, insbesondere die Frage einer sittenwidrigen Überhöhung und einer daraus resultierenden Aufklärungspflicht der Bank unter dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs, ist zu unterscheiden von der vorliegenden Frage der Kenntnis einer arglistigen Täuschung über den wahren Kaufpreis (anders OLG Schleswig OLGR 2008, 118, 121, das diese Unterscheidung nicht vornimmt).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 196/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,27616
OLG Schleswig, 21.02.2002 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2002,27616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.2002 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2002,27616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00 (https://dejure.org/2002,27616)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).
  • OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01

    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer

    Nicht zuletzt darin unterscheidet sich der Sachverhalt auch maßgeblich von denjenigen Fällen, in denen bei einem durch Täuschung über die Rentabilität der Anlage bewirkten Beitritt zu in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds die Rechtsprechung zu Recht nur eine Abwicklung mittels der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zugelassen hat (BGH ZIP 2001, 1464, 1465 f; BGH WM 2000, 1885, 1686 f; BGH WM 2000, 1687, 1688 f; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301 f; Senat, Urteil vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00 -).
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