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   OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2)   

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https://dejure.org/2022,10514
OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. April 2022 - 5 U 1973/20 (2) (https://dejure.org/2022,10514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 308 Nr. 4 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 1 BGB
    Bankrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus einem beendeten Sparvertrag; Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für eine Verzinsung; Fehlende Transparenz einer internen Zinskalkulation; Unwirksame Bekanntgabe eines geänderten Zinssatzes durch Aushang

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit einer Klausel in Prämiensparvertrag, die Ausgestaltung der variablen Verzinsung Sparkasse überlässt, und Schließung der entstandenen Vertragslücke

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Zinsanpassung beim Prämiensparen - Bestimmung eines Referenzzinssatzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparverträge: Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlung gegen die Sparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prämiensparen - Referenzzinssatz

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassung »S-Prämiensparen flexibel« - Bestimmung eines Referenzzinssatzes

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Prämiensparen: Zinsnachschlag von der Sparkasse fordern

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Prämiensparverträge - Erstmals zum Referenzzinssatz entschieden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1498
  • ZIP 2022, 1102
  • MDR 2022, 833
  • WM 2022, 1973
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der - als solche wirksam vereinbarten - variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Anschluss an BGH, Urteile vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 149-159, vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, BGHZ 185, 166-178, vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 -, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, BGHZ 231, 215-263).

    Der Bundesgerichtshof gebe in seinem Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) in Rz. 91 vor, dass der durchschnittliche Marktzins die Grundlage für die Entscheidung des Sparers darstelle, den Sparvertrag abzuschließen.

    Soweit der Kläger erneut aus den betriebswirtschaftlichen Blättern zitiere, sei unabhängig davon, ob dies zutreffe, zu bemerken, dass der BGH am 06.10.2021 (XI ZR 234/20) konstatiert habe, dass die Kalkulation der Bank irrelevant sei.

    Der Verwendung von Sparzinsen trete der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20), ausdrücklich entgegen.

    Die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit 4, 75 % verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • LG Dresden, 24.09.2020 - 9 O 2203/19

    Prämiensparen - Zinsgutachten der Verbraucherzentrale bestätigt und Sparkasse

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.09.2020 (9 O 2203/19) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger brutto 6.209,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.08.2019 zu zahlen.

    Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.09.2020 (9 O 2203/19) antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 10.987,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2019 zu zahlen.

    das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24.09.2020 mit dem Az.: 9 O 2203/19 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.09.2020 (9 O 2203/19) ist teilweise begründet.

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 08.03.2022 eine BGH-Entscheidung vom 07.11.2000 (XI ZR 27/00) anführe, um zu begründen, dass Hypothekenpfandbriefe gegenüber 8- bis 15-jährigen Bundeswertpapieren vorzugswürdig seien, gehe aus mehreren Gründen fehl.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000 (XI ZR 27/00), in der es um die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde zu legende Referenzzinsreihe gegangen sei, sei auf die Refinanzierung von Passivprodukten übertragbar.

    Insoweit geht der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000 (XI ZR 27/00), in dem es um die Berechnung der der Bank - also aus einem Aktivgeschäft - zustehenden Vorfälligkeits- / Nichtabnahmeentschädigung ging, für die Auswahl einer dem konkreten Geschäft möglichst nahekommenden Bezugsgröße des Kapitalmarktes fehl.

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der - als solche wirksam vereinbarten - variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Anschluss an BGH, Urteile vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 149-159, vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, BGHZ 185, 166-178, vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 -, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, BGHZ 231, 215-263).

    Erst im Urteil vom 21.12.2020 (XI ZR 52/08) habe er sich zur Anwendbarkeit des gleitenden Durchschnitts positioniert.

    Soweit der Sachverständige als Argument für die Notwendigkeit der Verwendung des Ist-Zinssatzes ausführe, dass dies bereits durch den Bundesgerichtshof so ausgeurteilt worden sei, übersehe er, dass der dem zitierten Urteil vom 21.12.2020 (XI ZR 52/08) zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, da der dortigen Beklagten nicht von Anfang an der Sparbeitrag zur Verfügung gestanden habe.

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der - als solche wirksam vereinbarten - variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Anschluss an BGH, Urteile vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 149-159, vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, BGHZ 185, 166-178, vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 -, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, BGHZ 231, 215-263).

    Die Klausel, wonach die Spareinlage variabel, zur Zeit mit 4, 75 % verzinst werde, sei gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 17.04.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 153 ff., und vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15 -, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Jedenfalls bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 (XI ZR 140/03) sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die ursprünglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel möglicherweise keinen Bestand haben konnte.

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Konform mit den Ausführungen des Senates im Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) gehe das Landgericht davon aus, dass die Zinsansprüche noch nicht verjährt seien.

    Die Sparzinsen unterliegen der gleichen Verjährung, wie das eingezahlte Kapital (Senatsurteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19 -, juris Rn. 105 ff. m.w.N.).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der - als solche wirksam vereinbarten - variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Anschluss an BGH, Urteile vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 149-159, vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 -, BGHZ 185, 166-178, vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08 -, und vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20 -, BGHZ 231, 215-263).

    Bereits in seinem Urteil vom 13.04.2010 (XI ZR 197/09) habe er klargestellt, dass es sich bei dem Referenzzinssatz um eine Bezugsgröße des Kapitalmarktes und nicht eine Sparzinsreihe handeln müsse.

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15

    Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Die Klausel, wonach die Spareinlage variabel, zur Zeit mit 4, 75 % verzinst werde, sei gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 17.04.2004 - XI ZR 140/03 -, BGHZ 158, 153 ff., und vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15 -, NJW-RR 2017, 942, 943).

    Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins unwirksam sei und dispositives Recht insoweit fehle, sei die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15 -, a.a.O.).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Er unterliege dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung gem. § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88).

    Zu diesen gehören die vom Kläger in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie auf die Einzahlungen des jeweils abgelaufenen Sparjahres, die für den Kläger geltende Kündigungsfrist von drei Monaten und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.).

  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
    Eine Verwirkung kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den Gesamtumständen auch darauf einrichten durfte (sog. Umstandsmoment), dass der Berechtigte das Recht nicht mehr geltend machen werde (OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14 -, juris Rn. 34).
  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

  • OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer

  • OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
    Vielmehr ist diese Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der § 133 i.V.m. § 157 BGB zu schließen (BGH, Urteil vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19; Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21, juris Rn. 18; Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, juris Rn. 41; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15, juris Rn. 19; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, juris Rn. 16; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris Rn. 18; Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07, juris Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20, juris Rn. 25).

    Interessengerecht sind Referenzen, die eine lange Fristigkeit wahren, wobei als Referenzen sowohl langfristige "Marktzinssätze" als auch langfristige "Umlaufrenditen" in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19; Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21, juris Rn. 18; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 5 U 1973/20, juris Rn. 27).

    Bei der Referenzauswahl ist in der Sache maßgebend, dass es sich bei Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (BGH, Urteil vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19; Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21, juris Rn. 18), zumal zu beachten ist, dass die Sparkassen bei der Auflegung des Produkts noch von der Gewährträgerhaftung des Freistaats Sachsen erfasst wurden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 29).

    bb) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Zinsveränderungen beim Referenzzins entsprechend der beiderseitigen Interessenlage zeitlich korrespondierend auch beim variablen Vertragszins abzubilden (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, juris Rn. 56 f.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 31).

    Vielmehr ist von einem mutmaßlichen Parteiwillen auszugehen, wonach jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Schwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führen sollte (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, juris Rn. 59; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, juris Rn. 23; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris Rn. 25; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 31).

    Zwecks Wahrung des Grundsatzes, dass günstige Zinsen günstig und ungünstige Zinsen ungünstig bleiben müssen, sieht er die wechselseitigen Interessen nur dann als angemessen gewahrt, wenn der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten wird (BGH, Urteil vom 25.04.2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22; Urteil vom 24.01.2023 - XI ZR 257/21, juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, juris Rn. 96; Urteil vom 21.12.2010 - XI ZR 52/08, juris Rn. 25; Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris Rn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 33 ff.).

    Diese Unterscheidung zwischen Basiszins und Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem "vertraglich festgelegten Kontinuum" - der Prämie - die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 36).

    Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 36).

    Bei sinkenden Zinsen ist dagegen ein aus einem gleitenden Durchschnitt gebildeter Referenzzins höher als der Marktzins und stellt bereits als solcher für die Beklagte ein Refinanzierungsrisiko dar (OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023 - 5 U 1973/20, juris Rn. 37).

    Der Rückgriff auf die genannten Zeithorizonte zwingt mithin nicht zu Festlegungen bestimmter durchschnittlicher Vertragslaufzeiten bei Prämiensparverträgen, sondern eignet sich gerade dafür, um der in Prämiensparverträgen angelegten Flexibilität gerecht zu werden und um Ausreißereffekte zu nivellieren (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20, juris Rn. 28).

    Es stellt sich nicht als angemessen dar, die aus einer mit einem Ausfall- und Liquiditätsrisiko behafteten Referenzreihe erzielbaren Erlöse zur Deckung der Kosten der variablen Grundverzinsung der Prämiensparverträge heranzuziehen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20, juris Rn. 29).

    Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Ansprüche der Sparer auf Zinszahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrags fällig werden, sodass zeitlich vorher weder die reguläre Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB in Lauf gesetzt wird (BGH, Urteil vom 06.10.2021 - XI ZR 234/20, juris Rn. 60 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20, juris Rn. 40).

  • BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21

    Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in

    Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art ist es dabei allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (Senatsurteil, aaO Rn. 85; zustimmend Feldhusen, BKR 2022, 579, 585; kritisch Omlor, BKR 2022, 38, 50), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Neben der langen Fristigkeit des Referenzzinssatzes wird der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 91) oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite auch widerzuspiegeln haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (vgl. OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1975).

    Darüber hinaus verhindert auch die Differenzmethode bei einer ausgeschlossenen negativen variablen Verzinsung (vgl. hierzu OLG Dresden, WM 2022, 1973, 1975) im Fall sinkender Referenzzinssätze eine Reduktion der absoluten Zinsmarge der Musterbeklagten nicht, wenn der Referenzzinssatz kleiner ist als der anfängliche absolute Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 103; Omlor, ZBB 2020, 355, 366).

    Dabei wird zu bedenken sein, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren (vgl. u.a. OLG Dresden, WM 2022, 1973) oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist.

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

    Daher lässt sich nicht feststellen, dass die hinter den Sparzinsreihen stehenden Sparprodukte dem Prämiensparen nahe kommen (so auch: OLG Dresden, Urteil vom 13. April 2022, 5 U 1973/20, juris).
  • BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21

    Musterfeststellungsklage in Bezug auf Sparverträge; Verhältnis des konkret

    Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art ist es dabei allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (Senatsurteil, aaO Rn. 85; zustimmend Feldhusen, BKR 2022, 579, 585; kritisch Omlor, BKR 2022, 38, 50), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23).

    Dabei wird zu bedenken sein, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren eingeholt worden ist (vgl. u.a. OLG Dresden, WM 2022, 1973) oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist.

  • LG Hannover, 22.12.2022 - 4 S 5/21

    Kündigung des Prämiensparvertrags nach Erreichen der höchsten Prämienstufe der

    Da die Parteien Individualabreden zur variablen Verzinsung im konkreten Fall nicht behauptet haben, ist für die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, aaO Rn. 44 mwN; OLG Dresden, BKR 2022, 579 [OLG Dresden 13.04.2022 - 5 U 1973/20] Rn. 15-18).

    Dass im Parallelverfahren OLG Dresden (5 U 1973/20) sachverständig beraten eine andere Zinsreihe (W U9554-Ist) verwendet wurde, ist vorliegend ohne Belang, da es sich um eine tatsächliche, und keine rechtliche Frage handelt.

    Hinzu kommt, dass die mit der finanzwirtschaftlichen Entwicklung seit 1994 zu dem extrem niedrigen Zinsniveau bei Vertragsbeendigung 2016 einhergehende betriebswirtschaftliche Erschwernis auskömmlicher Gegengeschäfte zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten variablen Zins- und festen Prämienansprüche keine beachtliche Disposition darstellt, sondern lediglich das von der Beklagten eingegangene wirtschaftliche und unternehmerische Risiko widerspiegelt (vgl. OLG Dresden BKR 2022, 579 [OLG Dresden 13.04.2022 - 5 U 1973/20] Rn. 33).

  • LG Magdeburg, 21.03.2023 - 2 O 1179/21

    Zinsnachzahlung aus einem beendeten Prämiensparvertrag, Zinsanpassung im Wege

    Nachdem die Kammer die Parteien mit Beschluss vom 17.05.2022 darauf hingewiesen hat, dass sie im Anschluss an die Auffassung des OLG D.s im Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20 - als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-bis 15-jähriger Laufzeit auf Grundlage von Monatswerten als am geeignetsten ansieht, hat die Beklagte den sich dann ergebenden Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5395, 51 ? berechnet.

    Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 17.05.2022 (Bl. 93 Bd. 2.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.Th., wobei die schriftliche Begutachtung durch Verwertung des von diesem erstellten Gutachtens in dem Verfahren des OLG D. - 5 U 1973/20 - vom 02.09.2021 ersetzt worden ist.

    (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.aO.; OLG D., Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20 -, juris).

  • OLG Bamberg, 15.02.2023 - 8 U 4/21

    Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages sowie damit im Zusammenhang

    Dass im Parallelverfahren des Oberlandesgerichts Dresden im Urteil vom 13.04.2022, Az. 5 U 1973/20, sachverständig beraten eine andere Zinsreihe (Referenzzinssatz: die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte) verwendet wurde, ist auch im Hinblick auf die Frage einer Revisionszulassung ohne Belang, da es sich um eine tatsächliche, und keine rechtliche Frage handelt.
  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 4 U 76/23

    Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis!

    Denn daraus folgt nicht die Obliegenheit, die Zinsgutschriften im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes (der sich den Zinsabrechnungen teilweise nicht entnehmen lässt) nachzurechnen (vgl. OLG Dresden Urteil vom 13.04.2022 - 5 U 1973/20 - Rn. 41).
  • LG Dortmund, 16.06.2023 - 3 O 464/21
    Das Oberlandesgericht Dresden hat in dem in einem Individualrechtsstreit ergangenen Urteil vom 13.04.2022 (betreffend einen Prämiensparvertrag mit 15-jähriger Prämienstaffel der Ostsächsischen Sparkasse; Az.: 5 U 1973/20; zit. nach juris, Rn. 27 ff.) ausgeführt, dass es dem objektivierten Willen der Parteien am ehesten entspreche, als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte (entspricht dem o.g. "Verfahren D"), zugrunde zu legen; auch in dem dortigen Verfahren war M1 als Sachverständiger bestellt.
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