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   KG, 21.05.2004 - 5 U 285/03   

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https://dejure.org/2004,5040
KG, 21.05.2004 - 5 U 285/03 (https://dejure.org/2004,5040)
KG, Entscheidung vom 21.05.2004 - 5 U 285/03 (https://dejure.org/2004,5040)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 2004 - 5 U 285/03 (https://dejure.org/2004,5040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ; Gebühreninteresse eines Rechtsanwaltes für die Rechtsverfolgung gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in Tageszeitungen

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; UWG § 13 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 13 Abs. 5
    Zur Klagebefugnis von rechtsmissbräuchlichen "Vielfachabmahnern"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unverkäufliches Mietobjekt: Wettbewerbsverletzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Vielfachabmahner" ist bei Klage beweispflichtig

  • wekwerth.de (Kurzinformation)

    Verlust der Klagebefugnis bei Massenabmahnung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Verlust der Klagebefugnis bei Massenabmahnung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Vielfachabmahner" ist bei Klage beweispflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 335
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus KG, 21.05.2004 - 5 U 285/03
    (1) Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2000 (GRUR 2001, 260 ff - "Vielfachabmahner") die gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in Tageszeitungen gerichtete Rechtsverfolgung des Antragstellers als missbräuchlich angesehen.
  • KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07

    Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht

    Mag normalerweise allein die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen für sich genommen noch nicht genügen, um einen Missbrauch anzunehmen (vgl. insoweit auch: Senat, Beschl. v. 13.02.2007 - 5 U 108/06; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56, 57 [dazu auch Hess, jurisPR-WettbR 4/2007 Anm. 3]; OLG München GRUR-RR 2007, 55; siehe aber auch: BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; Senat GRUR-RR 2004, 335), so wird im Streitfall das missbräuchliche Verhalten der Antragstellerin aber jedenfalls dadurch belegt, dass sie ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist.
  • OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15

    Wettbewerbsrecht: Beweisanzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit

    Es ist dann Sache des Anspruchstellers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG, GRUR-RR 2004, 335).
  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 118/14

    Wettbewerbswidrigkeit fehlender Kennzeichnung von Elektroartikeln

    Es ist dann Sache des Klägers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG, GRUR-RR 2004, 335; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.25).
  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 4 U 49/11

    Zu hohe Streitwerte, überhöhte Vertragsstrafen - Rechtsmissbräuchlichkeit einer

    Allerdings stünde ihm offen, gegebenenfalls Vertragsstrafen geltend zu machen, die ihm zugute kämen, wie es auch das KG mit Beschluss vom 21.05.2005, Az. 5 U 285/03, entschieden habe.

    Außerdem wird immer dann, wenn absehbar ist, dass es nicht zu einer Unterlassungserklärung kommen wird, sondern ein gerichtliches Verfahren einzuleiten ist, die kostenfreie Abmahnung zu einer durchlaufenden Vorbereitungshandlung, wie es das KG in einer vergleichbaren Fallgestaltung zutreffend im Urteil vom 21.05.2005, 5 U 285/03 ausgedrückt hat.

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2019 - 15 U 55/19

    Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler

    Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger bzw. Verfügungskläger die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; OLG Düsseldorf Urt. v. 8.6.2017 - I-15 U 68/16, BeckRS 2017, 119537; OLG Köln GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191; KG GRUR-RR 2004, 335).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2017 - 15 U 68/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Diamant-Trennscheibe ohne Angaben zu

    Es ist dann Sache des Gläubigers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG GRUR-RR 2004, 335).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Es ist dann Sache des Gläubigers, gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die die Gewähr für eine redliche Rechtsverfolgung bieten (KG GRUR-RR 2004, 335).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20

    Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne

    Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191; KG, GRUR-RR 2004, 335).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 134/06

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Angebot eines als Tester bezeichneten

    Unter diesen Umständen sind nach Auffassung des erkennenden Senats (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.9.2006 - I-20 U 68/06; a.A.: OLG Hamburg GRUR-RR 04, 335 - Parfumtester) die Rechte der Antragstellerin aus der Verfügungsmarke im markenrechtlichen Sinn (§ 24 I MarkenG) nicht erschöpft, weil die mit der Marke gekennzeichneten Tester nicht im Sinne der genannten Vorschrift "in den Verkehr gebracht" worden sind.
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