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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07   

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https://dejure.org/2008,14975
OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2008,14975)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2008,14975)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2008,14975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 S. 1 BGB; § 252 BGB; § 253 BGB; § 823 BGB
    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Zwecke eines Arztbesuches, Ausgleich entgangener Freizeitmöglichkeiten sowie Verdienstausfall und Betreuungsaufwand naher Angehöriger als Folge eines Verkehrsunfalls; Anforderungen an die Darlegung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zum Zwecke eines Arztbesuches, Ausgleich entgangener Freizeitmöglichkeiten sowie Verdienstausfall und Betreuungsaufwand naher Angehöriger als Folge eines Verkehrsunfalls; Anforderungen an die Darlegung ...

  • RA Kotz

    Unverschuldeter Verkehrsunfall eines Rechtsanwalts - Schadensersatzansprüche

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Erstattungsfähigkeit von Gebühren eines geschädigten Rechtsanwalts im Fall der Eigenvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 S. 1
    Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung; Ersatzfähigkeit von Fahrtkosten zu Arztbesuchen, entgangener Freizeitmöglichkeiten, Verdienstausfall bei überobligatorischer Fortsetzung freiberuflicher Tätigkeit und von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 797
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften dem Verletzten von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden (vgl. BGH NJW 1989, 766 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88] ; NJW 1999, 2819 [BGH 08.06.1999 - Vi ZR 244/98] ).

    Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, sind nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig (BGH NJW 1970, 1411 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] ; NJW 1983, 1107), da ansonsten die Grenzen zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden verwischt würden; denn letzterer berücksichtigt bereits Verkürzungen von Lebensgestaltungsmöglichkeiten (BGH NJW 1989, 766, 767 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88] ).

  • BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98

    Ersatz für Betreuungsleistungen der Eltern eines geschädigten Kindes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften dem Verletzten von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden (vgl. BGH NJW 1989, 766 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88] ; NJW 1999, 2819 [BGH 08.06.1999 - Vi ZR 244/98] ).

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger ist jedoch, dass sie in einem Bereich liegen, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen, so dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1999, 2819 [BGH 08.06.1999 - Vi ZR 244/98] ).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.04.1992 (BGH NJW 1994, 131, 132 [BGH 19.10.1993 - VI ZR 56/93] ) behandelte Fall ist schon mit der hier vorliegenden Konstellation nicht im Ansatz vergleichbar, da dort feststand, dass die Klägerin aufgrund einer Querschnittslähmung ihre bisherige berufliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte, während der Kläger im vorliegenden Fall bei vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung die Überobligation seines Arbeitseinsatzes darzulegen hatte.
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 97/71

    Schadensminderungspflicht bei verletzungsbedingtem Erwerbsschaden; Pflicht des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Eine überobligatorische Tätigkeit kann im Ausnahmefall anzunehmen sein, wenn sie mit erheblichen Risiken gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art bzw. der Hinnahme unzumutbarer Schmerzen verbunden ist oder die Art der Tätigkeit dem Geschädigten nicht zumutbar ist (vgl. BGH VersR 1974, 142, 143; Küppersbusch, aaO., S. 21, 22).
  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Soweit der Bundesgerichtshof im Fall eines Fahrlehrers entschieden hat, dass der Ertrag aus nachgeholten Geschäften eines selbständig Tätigenden nicht anzurechnen ist, wenn die Nachholung eine überpflichtgemäße Maßnahme darstellt (BGH NJW 1971, 836 ff. [BGH 16.02.1971 - VI ZR 147/69] ), fehlt es ebenfalls an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Fallkonstellation.
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Ein ersatzfähiger Schaden resultiert nicht schon daraus, dass der Gläubiger für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt; die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche wird vielmehr seinem Verantwortungsbereich zugerechnet (BGHZ 66, 112, 114, 115).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, sind nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig (BGH NJW 1970, 1411 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] ; NJW 1983, 1107), da ansonsten die Grenzen zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden verwischt würden; denn letzterer berücksichtigt bereits Verkürzungen von Lebensgestaltungsmöglichkeiten (BGH NJW 1989, 766, 767 [BGH 22.11.1988 - VI ZR 126/88] ).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2000 - 4 U 4590/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Zu den grundsätzlich zu erstattenden Heilungskosten und vermehrten Aufwendungen des Verletzten nach dem Unfall gehören auch die Fahrtkosten für notwendige Fahrten zum Arzt (OLG Nürnberg VersR 2002, 245).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Denn dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BGHZ 54, 82, 86).
  • OLG Bamberg, 28.06.2005 - 5 U 23/05

    Ersatzpflichtigkeit des Verdienstausfalls eines Vaters, der seine

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 34/07
    Zwar kann der Verdienstausfall eines nahen Angehörigen aufgrund der Betreuung des Geschädigten im Einzelfall schadensersatzpflichtig sein (vgl. OLG Bamberg, VersR 2005, 1593 [OLG Bamberg 28.06.2005 - 5 U 23/05] ).
  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 179/12

    Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt

    56 a) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist - abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen (vgl. BGHZ 66, 112, 115; 131, 220, 225; 76, 216, 219; 75, 230, 233; BGH VersR 1976, 938; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 800) - nicht als Vermögensschaden ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 1066, 1068 [Tz. 19]; 1969, 1109; BGHZ 131, 220, 225; 76, 216, 218; 75, 230, 231 f.; 66, 112, 114; BGH VersR 1976, 938; BAG NZA 1995, 545, 548; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 799; OLG Köln VersR 1982, 585; Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 3.

    Rechtsanwälte, die sich selbst vertreten, können für anwaltstypische Tätigkeiten Gebühren als Rechtsverfolgungskosten geltend machen, wenn der Umfang gewöhnlicher eigener Mühewaltung überschritten ist; denn ihnen ist der Einsatz ihrer besonderen beruflichen Fähigkeiten zugunsten des Schädigers grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. BAG NZA 1995, 545, 548; OLG Oldenburg VersR 2009, 797, 799).

  • LG Duisburg, 01.09.2016 - 8 O 212/11

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz u. Schmerzensgeld aus übergegangenem

    Dabei gehören nicht nur eigene Fahrtkosten (vgl. hierzu OLG Nürnberg VersR 2002, 245; OLG Oldenburg VersR 2009, 797), sondern auch Fahrtkosten nächster Angehöriger für Besuche beim Geschädigten zum kausalen Vermögensschaden des Geschädigten, wenn diese Besuche für die Heilung des Geschädigten erforderlich erscheinen (Grüneberg aaO Rn. 9 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 W 31/11

    Streitwert: Entgangene Zinsen aus Alternativanlage nicht streitwerterhöhend

    6 Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden "können", jeweils juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14953
OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,14953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.06.2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,14953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,14953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (AG) zur Einsetzung von Gesellschaften oder Beteiligungen zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes; Abgrenzung der Beteiligung als Teil des Anlagevermögens von der bloßen Kapitalanlage gegen angemessene ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07
    Mit der Aufnahme dieser Konzernöffnungsklausel in die Satzung haben die Aktionäre den Handlungsspielraum des Vorstands erweitert, der dementsprechend nicht gehalten ist, den Unternehmensgegenstand ausschließlich durch eigene operative Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verwirklichen, sondern dafür auch zu gründende oder zu erwerbende Gesellschaften oder Beteiligungen einsetzen darf (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575; Münchkomm/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 66).

    Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BGH ein tiefgreifender Eingriff in die mitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre, wobei der BGH bisher nicht abschließend entschieden hat, bei welchen einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands dies der Fall ist (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Entschieden hat der BGH bisher, dass eine durch die Maßnahme bewirkte Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre verhindert werden soll und dass zugleich der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden soll (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Die Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands soll der besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, dass das Handeln des Vorstands zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Es genügt nicht, dass eine Maßnahme qualitativ einen Mediatisierungseffekt zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat, erforderlich ist auch, dass quantitativ in wesentlichem Umfang in die Rechtsstellung der Aktionäre eingegriffen wird (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

    Dies kann nur angenommen werden, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung im "Holzmüller"-Fall erreicht, wo ein Seehafenbetrieb, der ca. 80% des Vermögens der Aktiengesellschaft darstellte, auf eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ausgegliedert wurde (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07
    Auch der BGH hat tendenziell den Beteiligungserwerbs als reine Geschäftsführungsmaßnahmen eingestuft, ohne hierüber abschließend befinden zu müssen (BGH NZG 1982, 1703, 1705).

    Da der Beteiligungserwerb schon nicht die Qualität einer Maßnahme hat, die zu einem ungeschriebenem Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung führt, ist es ohne Bedeutung, wenn quantitativ die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in der Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122 = NZG 1982, 1703) erreicht.

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2000 - 6 W 33/00

    Streitwert für Anträge eines Aktionärs zur Anberaumung einer Hauptversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, wobei in analoger Anwendung des § 247 AktG auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft (vgl. dazu OLG Düsseldorf DB 2000, 2210, 2211 m.w.N.) und die Tatsache zu berücksichtigen war, dass nur vorläufiger Rechtsschutz bis zu einer Entscheidung der Hauptversammlung begehrt wird.
  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Es kommt nicht darauf an, dass die Satzung der Beklagten grundsätzlich einen Erwerb von Unternehmen gestattet, entscheidend ist - worauf auch das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 21.6.2008 - 5 U 34/07 - (AG 2008, 862) abstellt, ob eine Maßnahme vorliegt, die einer Satzungsänderung angesichts der tief in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre eingreifenden Wirkung so nahe kommt, dass die an sich gegebene Gestaltungsmacht des Vorstands hinter der gebotenen Mitwirkung der Hauptversammlung zurücktreten müsste.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34800
OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,34800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,34800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 2007 - 5 U 34/07 (https://dejure.org/2007,34800)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07
    Mit der Aufnahme dieser Konzernöffnungsklausel in die Satzung haben die Aktionäre den Handlungsspielraum des Vorstands erweitert, der dementsprechend nicht gehalten ist, den Unternehmensgegenstand ausschließlich durch eigene operative Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verwirklichen, sondern dafür auch zu gründende oder zu erwerbende Gesellschaften oder Beteiligungen einsetzen darf (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575; Münchkomm/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 66).

    Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BGH ein tiefgreifender Eingriff in die mitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre, wobei der BGH bisher nicht abschließend entschieden hat, bei welchen einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands dies der Fall ist (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Entschieden hat der BGH bisher, dass eine durch die Maßnahme bewirkte Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre verhindert werden soll und dass zugleich der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden soll (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Die Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands soll der besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, dass das Handeln des Vorstands zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Es genügt nicht, dass eine Maßnahme qualitativ einen Mediatisierungseffekt zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat, erforderlich ist auch, dass quantitativ in wesentlichem Umfang in die Rechtsstellung der Aktionäre eingegriffen wird (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

    Dies kann nur angenommen werden, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung im "Holzmüller"-Fall erreicht, wo ein Seehafenbetrieb, der ca. 80% des Vermögens der Aktiengesellschaft darstellte, auf eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ausgegliedert wurde (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07
    Auch der BGH hat tendenziell den Beteiligungserwerbs als reine Geschäftsführungsmaßnahmen eingestuft, ohne hierüber abschließend befinden zu müssen (BGH NZG 1982, 1703, 1705).

    Da der Beteiligungserwerb schon nicht die Qualität einer Maßnahme hat, die zu einem ungeschriebenem Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung führt, ist es ohne Bedeutung, wenn quantitativ die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in der Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122 = NZG 1982, 1703) erreicht.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    64 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsschreiben gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.04.2007 - 5 U 34/07, veröffentlicht bei Juris, Rz. 27 ff, Beschluss vom 21.06.2007, AG 2008, 862 - 864) gehört der Beteiligungserwerb unabhängig von der hierbei geschaffenen Anteilsquote in die Reihe vorstandsautonomer Geschäftsführungsangelegenheiten (ebenso MünchkommAktG/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 67 m.w.N. Fn 222), wenn - wie hier mit § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten - die satzungsmäßige Zulassung genereller Art vorliegt (tendenziell gleicher Ansicht bereits OLG Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat, AG 2005, 442, Juris-Rz. 13, der es als zweifelhaft bezeichnete, ob der Erwerb einer Unternehmensbeteiligung, der durch eine sog. Konzernklausel bezüglich des Unternehmensgegenstandes gedeckt ist, unbeschadet des quantitativen Umfanges überhaupt zu den Geschäftsführungsmaßnahmen gehören kann, welche nach den Grundsätzen der BGH Rechtsprechung ausnahmsweise in die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung fallen können, weil hierdurch die Gefahr der Eröffnung einer allgemeinen Mittelverwendungskontrolle durch die Hauptversammlung geschaffen würde, die die Leitungsbefugnis des Vorstandes nach § 76 Abs. 1 AktG entgegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung aushöhlen könnte).
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