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   OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12   

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OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12 (https://dejure.org/2015,54233)
OLG München, Entscheidung vom 14.04.2015 - 5 U 3500/12 (https://dejure.org/2015,54233)
OLG München, Entscheidung vom 14. April 2015 - 5 U 3500/12 (https://dejure.org/2015,54233)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Sie hält unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2013 (XI ZR 431/11, juris) und 12.11.2013 (IX ZR 312/12, juris) eine Haftung aus gesellschaftlichem Verbund oder wegen zugerechneten Verhaltens für ausgeschlossen.

    Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte lässt sich nicht auf § 128 HGB analog oder die Zurechnung von Verhalten der A. AG auf die Beklagten gemäß § 278 BGB stützen, dies hat der Bundesgerichtshof, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mit seinen Urteilen vom 19.03.2013 (XI ZR 431/11, juris), 12.11.2013 (IX ZR 312/12, juris) und 04.03.2014 (XI ZR 313/12, juris) in Parallelverfahren festgestellt.

    a) Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20 f; ferner BGH, Urteile vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370; vom 12.11.2013 - XI ZR 312/12, ZIP 2013, 2451; vom 04.03.2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203).

    (3) Der Bundesgerichtshof hat sich in den Entscheidungen zu den Parallelfällen (XI ZR 431/11, XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12) für das dortige weitere Verfahren nicht ausdrücklich geäußert, ob die Beklagte nur dann haftet, wenn ihr die Kenntnisse des Zeugen W. tatsächlich bekannt geworden sind, oder ob es ausreichend ist, wenn ihr solche Kenntnisse zugerechnet werden können.

  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 313/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichten von Discount-Brokern bzw.

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte lässt sich nicht auf § 128 HGB analog oder die Zurechnung von Verhalten der A. AG auf die Beklagten gemäß § 278 BGB stützen, dies hat der Bundesgerichtshof, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mit seinen Urteilen vom 19.03.2013 (XI ZR 431/11, juris), 12.11.2013 (IX ZR 312/12, juris) und 04.03.2014 (XI ZR 313/12, juris) in Parallelverfahren festgestellt.

    a) Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20 f; ferner BGH, Urteile vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370; vom 12.11.2013 - XI ZR 312/12, ZIP 2013, 2451; vom 04.03.2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203).

    (3) Der Bundesgerichtshof hat sich in den Entscheidungen zu den Parallelfällen (XI ZR 431/11, XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12) für das dortige weitere Verfahren nicht ausdrücklich geäußert, ob die Beklagte nur dann haftet, wenn ihr die Kenntnisse des Zeugen W. tatsächlich bekannt geworden sind, oder ob es ausreichend ist, wenn ihr solche Kenntnisse zugerechnet werden können.

  • BGH, 12.11.2013 - XI ZR 312/12

    Haftung für fehlerhafte Anlageberatung bei gestaffelter Einschaltung mehrerer

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    a) Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20 f; ferner BGH, Urteile vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370; vom 12.11.2013 - XI ZR 312/12, ZIP 2013, 2451; vom 04.03.2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203).

    (3) Der Bundesgerichtshof hat sich in den Entscheidungen zu den Parallelfällen (XI ZR 431/11, XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12) für das dortige weitere Verfahren nicht ausdrücklich geäußert, ob die Beklagte nur dann haftet, wenn ihr die Kenntnisse des Zeugen W. tatsächlich bekannt geworden sind, oder ob es ausreichend ist, wenn ihr solche Kenntnisse zugerechnet werden können.

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 312/12

    Rechtsanwaltskosten: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Sie hält unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2013 (XI ZR 431/11, juris) und 12.11.2013 (IX ZR 312/12, juris) eine Haftung aus gesellschaftlichem Verbund oder wegen zugerechneten Verhaltens für ausgeschlossen.

    Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte lässt sich nicht auf § 128 HGB analog oder die Zurechnung von Verhalten der A. AG auf die Beklagten gemäß § 278 BGB stützen, dies hat der Bundesgerichtshof, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mit seinen Urteilen vom 19.03.2013 (XI ZR 431/11, juris), 12.11.2013 (IX ZR 312/12, juris) und 04.03.2014 (XI ZR 313/12, juris) in Parallelverfahren festgestellt.

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGHZ 137, 89, 102 f.; BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771; Urteil vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 34, jeweils m. w. N.).

    a) Auch bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen bleibt es dabei, dass eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dann besteht, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 ff. zum Missbrauch der Vertretungsmacht im bargeldlosen Zahlungsverkehr m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 09.03.2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 43 zum Terminoptionsbroker und vom 29.04.2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20 f; ferner BGH, Urteile vom 19.03.2013 - XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370; vom 12.11.2013 - XI ZR 312/12, ZIP 2013, 2451; vom 04.03.2014 - XI ZR 313/12, BKR 2014, 203).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Warnpflicht in mehr als einem Dutzend Entscheidungen zum sog. "Falk-Zinsfonds-Verfahren" schon vor Jahren festgestellt (z. B. BGH, Urteile vom 19.11.2009 - III ZR 108/08 und III ZR 109/08).
  • BGH, 04.03.2014 - XI ZR 178/12

    Haftung einer Direktbank: Beschränkte Revisionszulassung hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Soweit die Beklagte dafür das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2014 (XI ZR 178/12, BKR 214, 245) in Anspruch nimmt, ist dies evident unzutreffend.
  • BGH, 12.07.2013 - KVR 11/12

    Wettbewerbsbeschränkung durch sog. Rabattstaffel: Gehörsverletzung bei fehlendem

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Solche Hinweise waren nicht zu erteilen (BGH, Beschluss vom 12.07.2013 - KVR 11/12), da die Beklagte bei sorgfältiger Beobachtung des Verfahrens nicht damit rechnen konnte, dass alleine ihre Ausführungen zu einer Auffassungsänderung führen.
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Im Kirch-Verfahren (BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03, NJW 2006, 830) ging es um eine Äußerung des damaligen Vorstandssprechers der Deutschen Bank AG gegenüber der Öffentlichkeit.
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 108/08

    Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft - ausgehandelter

    Auszug aus OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3500/12
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche Warnpflicht in mehr als einem Dutzend Entscheidungen zum sog. "Falk-Zinsfonds-Verfahren" schon vor Jahren festgestellt (z. B. BGH, Urteile vom 19.11.2009 - III ZR 108/08 und III ZR 109/08).
  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 147/86

    Beweis durch Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 737/12

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 737/12
    Im Rahmen eines Befangenheitsverfahrens wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 5 U 3500/12 vom 21.01.2014 mit der dortigen Vernehmung des Zeugen ... zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens (Anlage 3 zum Beschluss vom 28.05.2014, letzterer Bl. 766/781 d. A.).

    In seiner ersten Vernehmung vor dem Senat, am 21.01.2014 im Verfahren 5 U 3500/12 und 5 U 905/12 (und parallelen Verfahren, Protokoll in das Verfahren eingeführt als Anlage 3 zum Beschluss vom 28.05.2014; von den Klägern vorgelegt als Anlage BK 28, von den Beklagten vorgelegt als unbenannte Anlage), gab der Zeuge, der zu diesem Zeitpunkt die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der ... AG vom 22.06.2007 und 11.07.2007 vor sich liegen hatte, nicht an, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 11.07.2007 auch über den Punkt Abweichungen bei den Einstufungen zwischen Depot und Papieren, also die 1.111 von behaupteten Fälle, gesprochen wurde.

    Den Beginn einer entsprechenden Erkenntnis hat bereits der Umstand gesetzt, dass sich der Vorsitzende des Aufsichtsrats der ... AG, der Zeuge ... dazu bemüßigt sah, eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung für den 22.06.2007 anzusetzen, noch bevor Teilergebnisse durch die -Prüfer förmlich bekannt gegeben worden waren (vgl. Protokoll der Vernehmung vom 21.01.2014, a.a.O., z. B. Anlage 3 zum Beschluss vom 28.05.2014).

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 3672/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

    Die Parteien haben sich ferner mit der Verwertung des Protokolls der Angaben der Zeugen ., ., ., ... und ... aus den Parallelverfahren 5 U 905/12 und 5 U 3500/12 einverstanden erklärt; die betreffenden Protokolle wurden zu den Akten genommen.

    (i) Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Petersdorf hat die ... AG bei bestimmten Anlageformen eine auf die Gesamtanlage bezogene Risikoeinstufung vorgenommen (Protokoll vom 14.01.2014, Seite 7 im Verfahren 5 U 3500/12).

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 4166/11

    Anlageberatungsrecht

    Beide Parteien legten (überwiegend als unbezeichnete Anlagen, s. aber auch nach Bl. 694/697, nach Bl. 940/958) eine Vielzahl von Protokollen mündlicher Verhandlungen mit Beweisaufnahmen vor, darunter ein Protokoll vom 21.01.2014 über die Vernehmung des Zeugen T. in dem Parallelverfahren 5 U 3500/12 vor dem Senat und ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2014 aus dem Parallelverfahren 5 U 3626/13 mit der Anhörung des Vorstandsmitglieds H. der Beklagten unter Bezugnahme auf diese Beweisaufnahmen (vgl. etwa Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2014, Bl. 740 ff.).

    In seiner ersten Vernehmung vor dem Senat, am 21.01.2014 im Verfahren 5 U 3500/12 (Protokoll in das Verfahren eingeführt von der Beklagten als unbenannte Anlage), gab der Zeuge, der zu diesem Zeitpunkt die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der A. AG vom 22.06.2007 und 11.07.2007 vor sich liegen hatte, nicht an, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 11.07.2007 auch über den Punkt Abweichungen bei den Einstufungen zwischen Depot und Papieren, also die 1.111 von KPMG behaupteten Fälle, gesprochen wurde.

  • OLG München, 14.04.2015 - 5 U 4878/11

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht zum Depotvertrag

    Beide Parteien legten (überwiegend als unbezeichnete Anlagen, s. auch nach Bl. 769 ff.) eine Vielzahl von Protokollen mündlicher Verhandlungen mit Beweisaufnahmen vor, darunter ein Protokoll vom 21.01.2014 über die Vernehmung des Zeugen T. in dem Parallelverfahren 5 U 3500/12 vor dem Senat und ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2014 aus dem Parallelverfahren 5 U 3626/13 mit der Anhörung des Vorstandsmitglieds H. der Beklagten unter Bezugnahme auf diese Beweisaufnahmen (vgl. etwa Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2013, Bl. 512/514; Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2014, Bl. 567 ff.).

    In seiner ersten Vernehmung vor dem Senat, am 21.01.2014 im Verfahren 5 U 3500/12 (Protokoll in das Verfahren eingeführt von der Beklagten als unbenannte Anlage), gab der Zeuge, der zu diesem Zeitpunkt die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der A. AG vom 22.06.2007 und 11.07.2007 vor sich liegen hatte, nicht an, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 11.07.2007 auch über den Punkt Abweichungen bei den Einstufungen zwischen Depot und Papieren, also die 1.111 von KPMG behaupteten Fälle, gesprochen wurde.

  • OLG Schleswig, 25.09.2014 - 5 U 150/13
    Im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen T. haben sich die Parteien mit der Verwertung der Protokolle seiner Vernehmungen vor dem Oberlandesgericht München (5 U 737/12, 5 U 3500/12, 5 U 3626/13 und 5 U 4166/11 -) einverstanden erklärt.
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