Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07   

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OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07 (https://dejure.org/2008,5101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 U 38/07 (https://dejure.org/2008,5101)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2008 - 5 U 38/07 (https://dejure.org/2008,5101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 278 ZPO; § 1 UWG
    Gipürespitze II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Schadensberechnung und Herausgabe des Verletzergewinns im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten; Einschätzung der Ursächlichkeit eines modischen Designs von Damenunterwäsche für die Kaufentscheidung; Nur teilweise Berücksichtigung ...

  • kanzlei.biz

    Gipürespitze II

  • Judicialis

    UWG § 1 a.F.; ; ZPO § 287

  • kanzlei.biz

    Gipürespitze II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 (a.F.); ZPO § 287
    Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Modeneuheiten durch Schadensersatzverpflichtung zur Herausgabe des Verletzergewinns (Gipürespitze II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO
    Zum Schadensersatz und zu Lizenzgebühren bei Nachahmungen von Dessous

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des Schadensersatzes für den Rechteinhaber nach Verkauf von Plagiaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 136
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Die für das Geschmacksmusterrecht anerkannten drei Schadensberechnungsarten - entgangener Gewinn des Verletzten, Lizenzanalogie oder Herausgabe der Verletzergewinns - sind aber nach ständiger Rechtsprechung für das gesamte Immaterialgüterrecht und auch für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz anwendbar ( BGH GRUR 93, 55,57 - Tchibo/Rolex II ).

    Es kommt nur auf die tatsächlich durchgeführte Verkaufsaktion mit den Nachahmungen an, der Einwand eines "rechtsmäßigen Alternativverhaltens" überzeugt nicht ( BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II ).

    Setzt der Verletzer eine erhebliche Zahl von Nachahmungen ab, entspricht die Annahme, das hierdurch ein Schaden des Verletzten eingetreten ist, bereits der Lebenserfahrung ( BGH GRUR 93, 55,57 - Tchibo/Rolex II ).

    Eine Vermengung der Berechnungsarten in der Weise, dass der mögliche Höchstsatz der Lizenz durch den herauszugebenden Gewinn begrenzt wird, findet nicht statt ( BGH GRUR 93, 55, 58 - Tchibo/Rolex II ).

    Üblicherweise wird die fiktive Lizenz bei der Nachahmung von Produkten als Prozentsatz der vom Verletzer erzielten Umsätze nach Art einer Stücklizenz berechnet; dies ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden ( BGH GRUR 66, 375,378 - Meßmer Tee; GRUR 75, 85,87-Clarissa; GRUR 80, 841, 844 -Tolbutamid; GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen ( BGH GRUR 75, 85 - Clarissa ), teilweise nach Nettoumsätzen ( GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II; so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meissner Dekor ).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    In den nach Erlass des Urteils "Gemeinkostenanteil" ergangenen Entscheidungen "Noblesse" und "Steckverbindergehäuse" hat der BGH die Grundsätze der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" für das Markenrecht und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zur Anwendung gebracht ( GRUR 2006, 419 und GRUR 2007, 431 ).

    Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des Verletzergewinns beruht gerade auf der Fiktion, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der demjenigen des Verletzers entspricht ( BGH GRUR 73, 478, 480 - Modeneuheit; GRUR 01, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse ).

    An dieser Rechtsprechung hat der BGH - trotz Kritik aus dem Schrifttum - in seiner Entscheidung "Steckverbindergehäuse" festgehalten ( GRUR 2007, 431, 433 f. ).

    Andererseits hat der BGH in der Sache "Steckverbindergehäuse" eine Schätzung des Berufungsgerichts, dass 40% des Gewinns durch die äußere Gestaltung erzielt worden seien, gebilligt und hierbei ausgeführt, dass die äußere Gestaltung für den Kauf eines technischen Gegenstandes nicht so wichtig sei ( GRUR 07, 431,435 ).

    Zwar hatte der BGH in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" die Entscheidung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach auch der Gewinn für ein Zubehörteil des verletzenden Gegenstandes herausgegeben werden müsse, nämlich "soweit üblicherweise funktional zusammenhängende Teile in einem zwingenden Anschlussgeschäft mitbestellt würden" ( GRUR 2007, 431, 432,435 ).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Die Grundsätze der Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des BGH ( GRUR 2001, 329 ) sind auch im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten anzuwenden.

    aa) Zutreffend hat das Landgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Urteils "Gemeinkostenanteil " des BGH gefällt ( GRUR 2001, 329 ).

    Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des Verletzergewinns beruht gerade auf der Fiktion, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der demjenigen des Verletzers entspricht ( BGH GRUR 73, 478, 480 - Modeneuheit; GRUR 01, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse ).

    Hinzu kommt, dass es gerade das Ziel der Schadensberechnung auf Herausgabe der Verletzergewinns ist, durch seine Abschöpfung das schädigende Verhalten zu sanktionieren ( BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil ).

  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73

    Clarissa

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Üblicherweise wird die fiktive Lizenz bei der Nachahmung von Produkten als Prozentsatz der vom Verletzer erzielten Umsätze nach Art einer Stücklizenz berechnet; dies ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden ( BGH GRUR 66, 375,378 - Meßmer Tee; GRUR 75, 85,87-Clarissa; GRUR 80, 841, 844 -Tolbutamid; GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen ( BGH GRUR 75, 85 - Clarissa ), teilweise nach Nettoumsätzen ( GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II; so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meissner Dekor ).

  • OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 66/04

    "Gipürespitze"

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach in einem vorangegangenen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden ( LG Hamburg Aktz.416 O 218/03; HansOLG Aktz. 5 U 66/04 ; BGH I ZR 69/05 ).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 24.2.2005 in dem vorangegangenen Verfahren zum Aktz. 5 U 66/04 ausgeführt : .

  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Hierzu zählt ebenso der zeitlich begrenzte wettbewerbliche Schutz gegen die Nachahmung von Modeneuheiten, soweit es um Verletzungshandlungen geht, die in diesen Zeitraum fallen ( BGH GRUR 73, 478 - Modeneuheit ).

    Die Berechnung des Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des Verletzergewinns beruht gerade auf der Fiktion, dass der Verletzte einen Betrieb unterhält, der demjenigen des Verletzers entspricht ( BGH GRUR 73, 478, 480 - Modeneuheit; GRUR 01, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse ).

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Üblicherweise wird die fiktive Lizenz bei der Nachahmung von Produkten als Prozentsatz der vom Verletzer erzielten Umsätze nach Art einer Stücklizenz berechnet; dies ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden ( BGH GRUR 66, 375,378 - Meßmer Tee; GRUR 75, 85,87-Clarissa; GRUR 80, 841, 844 -Tolbutamid; GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II).
  • BVerfG, 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01

    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs in einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Zwar ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls dann geboten, wenn es um die Frage geht, ob es branchenübliche Vergütungssätze oder Tarife gibt, die für eine Schätzung herangezogen werden können ( BVerfG NJW 2003, 1655 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01

    Berechnung des Ausgleichs für die Verletzung markenrechtlich geschützter

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen ( BGH GRUR 75, 85 - Clarissa ), teilweise nach Nettoumsätzen ( GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II; so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meissner Dekor ).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07
    Üblicherweise wird die fiktive Lizenz bei der Nachahmung von Produkten als Prozentsatz der vom Verletzer erzielten Umsätze nach Art einer Stücklizenz berechnet; dies ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden ( BGH GRUR 66, 375,378 - Meßmer Tee; GRUR 75, 85,87-Clarissa; GRUR 80, 841, 844 -Tolbutamid; GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

  • OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 11 U 8/05

    Kein Mängelexemplar ohne Mängel

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs

    Nicht ersichtlich ist, dass die Preisunterbietung gerade auf ersparten Entwicklungskosten beruht und schon deswegen keine Rolle spielen kann (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, Rn. 31 f. - Gipürespitze II).

    Nicht ersichtlich ist, dass die Preisunterbietung gerade auf ersparten Entwicklungskosten beruht und schon deswegen keine Rolle spielen kann (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, Rn. 31 f. - Gipürespitze II).

  • LG Frankfurt/Main, 13.12.2018 - 3 O 432/16
    Wenn es sich bei den nachgeahmten Produkten um Gegenstände des allgemeinen Bedarfs handelt und das Gericht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, kann auch eine freie richterliche Schätzung erfolgen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 136, 138 - Gipürespitze II; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 Rn. 177).

    Beim Plagiat einer modischen Damenunterwäsche kann - nach den Umständen des Einzelfalls - ein Wert von 60% angesetzt werden (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 136 - Gipürespitze II), beim Plagiat eines Tisches bis zu 90% (OLG Köln GRUR-RR 2013, 398, 402).

  • OLG Köln, 26.04.2013 - 6 U 171/11

    Berechnung des Verletzergewinns

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 21.9. 2006 - I ZR 6/04 - GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse; OLG Hamburg, Urteil vom 27.8. 2008 - 5 U 38/07 - GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II).
  • LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15

    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis

    Im Einzelfall unterschiedliche Ergebnisse beeinträchtigen die Wahl der Berechnungsmethode nicht (BGH, GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, 139 - Gipürespitze II).
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