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   OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11   

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https://dejure.org/2011,80721
OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11 (https://dejure.org/2011,80721)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2011 - 5 U 410/11 (https://dejure.org/2011,80721)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2011 - 5 U 410/11 (https://dejure.org/2011,80721)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92

    Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Dieser braucht auch nicht darzulegen, wie er sich bei richtiger Aufklärung tatsächlich entschieden hätte (BGH MDR 1993, 516).

    Insbesondere vermochte sie keine Umstände anzuführen, aus denen sich ergeben hätte, ihre Entscheidungssituation im September 2007 sei eine deutlich andere gewesen als zuvor im August 2005, sodass aus ihrem damaligen Verhalten nicht auf ihr (hypothetisches) Verhalten im Jahr 2007 geschlossen werden könnte (siehe dazu insbesondere BGH MDR 1993, 516 zur gegenteiligen Fallgestaltung).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Zwar trifft zu, dass eine zu spät gegebene Aufklärung nicht generell zur Unwirksamkeit der hierauf erteilten Eingriffseinwilligung führt; vielmehr hängt die Wirksamkeit der Einwilligung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hatte, sich innerlich frei zu entscheiden (BGH NJW 2003, 2012), wobei der Patient in einem solchen Fall substantiiert darlegen muss, dass ihn die späte Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, und plausibel machen muss, dass er, wären ihm die Operationsrisiken rechtzeitig verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Der von den Beklagten (hilfsweise) bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die Klägerin hätte sich dem Eingriff vom 07.09.2007 auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken (das Fehlen einer solchen Aufklärung unterstellt) unterzogen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich beachtlich (BGHZ 90, 103; BGH NJW 2007, 2771).
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Der von den Beklagten (hilfsweise) bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die Klägerin hätte sich dem Eingriff vom 07.09.2007 auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken (das Fehlen einer solchen Aufklärung unterstellt) unterzogen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich beachtlich (BGHZ 90, 103; BGH NJW 2007, 2771).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 353/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass es keiner ins Einzelne gehenden Darlegung der möglichen Folgen einer (behandlungsfehlerfrei durchgeführten) Operation bedarf; insbesondere ist es nicht erforderlich, die Nerven, die bei einem bestimmten Eingriff typischerweise gefährdet sind, anatomisch exakt zu bezeichnen und die Auswirkungen einer etwaigen Nervschädigung in allein Einzelheiten darzulegen; vielmehr kommt es darauf an, dem Patienten einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen zu vermitteln, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können (BGH VersR 2001, 592).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2011 - 5 U 410/11
    Die Behandlungsseite trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast; sie ist mit dem Beweis für die Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung (ebenfalls) in den Eingriff eingewilligt, allerdings nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, er hätte bei rechtzeitiger Verdeutlichung der Behandlungsrisiken vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konfliktes keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da anderenfalls das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unterlaufen würde (zu letzterem Gesichtspunkt insbesondere BGHZ 172, 1).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 117/18

    Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im

    aa) In Rechtsprechung (OLG Nürnberg, VersR 2016, 195, 197, juris Rn. 42; LG Bonn, NJW 2015, 3461, 3462, juris Rn. 23; vgl. ferner OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 5 U 410/11, juris Rn. 26; OLG Bamberg, Urteil vom 20. Juli 2015 - 4 U 16/14, juris Rn. 36) und Literatur (etwa BeckOK BGB/Förster, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 823 Rn. 844; Slizyk, Imm-DAT, Kommentierung, 15. Auflage 2019, Rn. 360; BeckOGKBGB/Spindler, 1.7.2018, BGB § 823 Rn. 816.1; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2016, BGB § 630e Rn. 9) wird teilweise allerdings die Auffassung vertreten, Wahrscheinlichkeitsangaben in Aufklärungsbögen hätten sich an den für Beipackzettel für Medikamente gebräuchlichen Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA zu orientieren, die unter "gelegentlich" eine Wahrscheinlichkeit von nur 0, 1 bis 1 % fassen.
  • OLG Nürnberg, 30.04.2015 - 5 U 2282/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Notwendige Risikoaufklärung über mögliche

    Eine Fußheberschwäche, wie sie bei der Klägerin eingetreten ist, stellt sich als teilweise Lähmung des Fußes dar und wird deshalb von dem Hinweis auf eine mögliche "Teillähmung des Beines" umfasst (siehe auch Urteil des Senats vom 07.10.2011, 5 U 410/11, zu einem vergleichbaren Fall, in dem allerdings ein anderer Aufklärungsbogen verwendet worden war).

    Dem Senat sind aus einem anderen Verfahren (5 U 410/11), das einen Nervenschaden auf Grund einer primären Hüfttotalendoprothesenoperation betraf, Literaturangaben aus der damals relevanten Zeit bis zum Jahr 2007 bekannt, die sich ebenfalls zwischen 0, 7 % und 3, 5 % bewegten.

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