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   OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01   

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https://dejure.org/2002,6585
OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2002 - 5 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6585)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 5 U 43/01 (https://dejure.org/2002,6585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentanwaltliche Honorarforderung; Fortfall der Rechtswirkungen eines nationalen Patents durch ein im Schutzbereich identisches Europäisches Patent ; Beratungsfehlerhaftigkeit der patentanwaltlichen Empfehlung einer durch mehrere Instanzen streitig betriebenen Rücknahme ...

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 242; ; IntPartÜb Art II § 8 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, inwieweit die patentanwaltliche Empfehlung zur Rücknahme eines Patentantrages einen Beratungsfehler darstellen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.02.1994 - X ZB 15/92

    "Sulfonsäurechlorid"; Zulässigkeit eines Einspruchsverfahrens gegen ein deutsches

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01
    Bis zu diesem Zeitpunkt habe es der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen, dass die Rücknahme einer Patentanmeldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens - in das sich das Erteilungsverfahren fortgesetzt habe - möglich gewesen sei (BGH GRUR 94, 439 - Sulfonsäurchlorid).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.03.76 (BGHZ 66, 250 ff) ausgeführt: "Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im BGB nicht geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis [...] gibt es indessen noch einen dritten Grundtatbestand, nämlich ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner vielmehr zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern.
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01
    Dies habe der BGH bereits vor Einlegung der Rechtsbeschwerde entschieden gehabt (BGH GRUR 95, 333 - Aluminium-Trihydroxid), so dass es noch nicht einmal um die Klärung einer offenen Rechtsfrage habe gehen können.
  • BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97

    Künstliche Atmosphäre

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 43/01
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist in GRUR 1999, 571 ff. abgedruckt ("Künstliche Atmosphäre").
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 125/03
    Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Vermittlers C2 der Beklagten angesichts der unstreitig umfangreichen Zusammenarbeit der I2 & C3-Gruppe mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Eine etwa hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Die Abwicklung der Mieteinnahmen gehört zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Wenn diese eine Beratung gewünscht hätten, hätte dies besonders vereinbart werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01; Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, nur dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.5.2003, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 424; vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 106/03
    Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Vermittlers M2 der Beklagten angesichts der unstreitig umfangreichen Zusammenarbeit der I-Gruppe und der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Die Abwicklung der Mieteinnahmen gehört zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Wenn diese eine Beratung gewünscht hätten, hätte dies besonders vereinbart werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01; Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, nur dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.5.2003, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 424; vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 116/03
    Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Vermittlers Österreicher der Beklagten angesichts der unstreitig umfangreichen Zusammenarbeit der I2 & C-Gruppe mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01).

    Eine etwa hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäftes (Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01).

    Die Abwicklung der Mieteinnahmen gehört zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01).

    Wenn diese eine Beratung gewünscht hätten, hätte dies besonders vereinbart werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01; Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, nur dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.05.2003, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 424; Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Vermittlers Österreicher der Beklagten angesichts der unstreitig umfangreichen Zusammenarbeit der I2 & C2-Gruppe mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Eine etwa hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Die Abwicklung der Mieteinnahmen gehört zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Wenn diese eine Beratung gewünscht hätten, hätte dies besonders vereinbart werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01; Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, nur dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.5.2003, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 424; vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 08.01.2004 - 5 U 101/03
    Eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Die Abwicklung der Mieteinnahmen gehört zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Wenn diese eine Beratung gewünscht hätten, hätte dies besonders vereinbart werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01; Urteil vom 14.11.2002, 5 U 51/01).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, nur dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.5.2003, ZIP 2003, 1240, 1242; BGH, Urteil vom 12.11.2002, NJW 2003, 424; vgl. Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 5 U 140/04
    Eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

    Gestaltung und Verwaltung des Mietpools gehören zu den objektbezogenen Kriterien, über die sich ein Erwerber selbst zu unterrichten hat (Senat, Urteil vom 29.11.2004, 5 U 107/04; Urteil vom 17.3.2003, 5 U 43/01).

  • OLG Hamm, 01.03.2004 - 5 U 246/03
    dd) Bereits unter Rückgriff auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, ZIP 2003, 1741; NJW 2003, 1390, 1391 und 424, 425) ist das von den Klägern geschilderte Verhalten des Vermittlers H angesichts der schon zur Zeit des in Rede stehenden Vertragsschlusses unstreitig mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen der Fa. I einerseits und der Beklagten andererseits dieser auch zuzurechnen (vgl. Senat, Urteile vom 17.03.2003, 5 U 43/01, und vom 01.12.2003, 5 U 106/03), so dass dahin stehen kann, ob, wie die Kläger meinen, sich ein derartiger Rückgriff unter generellen Gesichtspunkten verbietet.
  • OLG Hamm, 19.01.2004 - 5 U 182/03
    dd) Bereits unter Rückgriff auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, ZIP 2003, 1741; NJW 2003, 1390, 1391 und 424, 425) ist das Verhalten des Zeugen E als Vermittler angesichts der schon zur Zeit des in Rede stehenden Vertragsschlusses unstreitig mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen der Fa. I einerseits und der Beklagten andererseits dieser auch zuzurechnen (vgl. Senat, Urteile vom 17.03.2003, 5 U 43/01, und vom 01.12.2003, 5 U 106/03), so dass dahin stehen kann, ob, wie der Kläger meint, sich ein derartiger Rückgriff unter generellen Gesichtspunkten verbietet.
  • OLG Hamm, 19.01.2004 - 5 U 229/03
    Eine hierdurch veranlaßte Einflußnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (Senat, Urteil vom 17.03.2003, 5 U 43/01).
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