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   OLG Schleswig, 01.09.1998 - 5 U 49/98   

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OLG Schleswig, 01.09.1998 - 5 U 49/98 (https://dejure.org/1998,9961)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.09.1998 - 5 U 49/98 (https://dejure.org/1998,9961)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. September 1998 - 5 U 49/98 (https://dejure.org/1998,9961)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 432
  • MDR 1999, 509
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

    Dieser Meinung folgt heute auch die überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. außer den zitierten Entscheidungen des OLG Dresden und des OLG Frankfurt: OLG Saarbrücken 22.09.1992- 6 UF 104/92; OLG Schleswig 10.01.1995 - 5 U 49/98; 01.09.1998 - 5 U 49/98; 21.01.2004 - 7 U 30/03; OLG Celle 22.01.2003 - 3 U 278/02).

    aa) Lässt der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht erkennen, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll, müsste das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen und darlegen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil der Berufung anheimfallen könnte bzw. in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil als unrichtig betrachtet würde (vgl. OLG Dresden 30.07.2003 a.a.O.; OLG Schleswig 01.09.1998 a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 7 U 30/03

    Umfang der Begründungspflicht bei Prozesskostenhilfegesuch

    Dies entspricht der Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG Schleswig [5. Zivilsenat], NJW-RR 1999, 432; OLG Celle, MDR 2003, 470; OLG Saarbrücken, FamRZ 1993, 715; wohl auch OLG Frankfurt a.M., OLGReport 2003, 8 [9]; ebenso BFH/NV 1995, 255; BFH/NV 2002, 1312; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 117 Rn. 21; MüKo-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 117 Rn. 14), welcher sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 11.01.2001 - 7 U 200/00).

    Auch wenn dabei keine den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO vollumfänglich entsprechende Begründung verlangt werden kann, so bedarf es doch zumindest der - sei es auch laienhaften - Darstellung, aus welchen Gründen und in welchen Teilen die Partei das angefochtene Urteil als unrichtig ansieht (OLG Schleswig [5. Zivilsenat], NJW-RR 1999, 432 [433]; vgl. auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 598).

    Mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird dieses Erfordernis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im höheren Rechtszug übernommen, wenngleich es nicht mehr darum geht, das Streitverhältnis als solches klarzustellen, sondern allein um die Frage, inwieweit dieses - durch das erstinstanzliche Urteil vorgegebene - Streitverhältnis nunmehr weitergeführt wird (vgl. OLG Schleswig [5. Zivilsenat], NJW-RR 1999, 432 [433]).

  • OLG Dresden, 19.08.1999 - 8 U 1604/99

    Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren auch ohne Begründung des beabsichtigten

    »Ist eine Partei nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen, so kann für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Berufung im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden, einen Entwurf für eine Berufungsbegründung vorzulegen (entgegen OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 432).«.

    Die Ansicht des OLG Schleswig (NJW-RR 1999, 432 f.), die dem ein Rechtsmittel beabsichtigenden Antragsteller grundsätzlich Darlegungen abverlangt, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang er die vorinstanzliche Entscheidung angreifen möchte, teilt der Senat nicht.

  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    Das OLG Schleswig (NJW-RR 1999, 432 m. w. N.) vertritt die Auffassung, ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz müsse jedenfalls erkennen lassen, weshalb, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Partei das sie beschwerende Urteil angreifen möchte.
  • OLG Dresden, 30.07.2003 - 10 UF 447/03

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Berufung

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  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

    Während der BGH und hier insbesondere der 12. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 11.11.1992, XII ZB 118/92, MDR 1993, 172 = NJW 1993, 73f.; Beschluss vom 06.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146) und ihm folgend einige Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1999, 8 U 1604/99, MDR 2000, 659; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2001, 1 UF 173/01, OLGReport Frankfurt am Main 2002, S. 11) sowie ein Teil der Literatur (Zöller/Philippi, § 119 Rz. 54 m.w.N.; Schneider, MDR 1999, 1036; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16) die Auffassung vertreten, ein Prozesskostenhilfenantrag erfülle auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn eine sachliche Begründung fehle, da diese zwar zweckmäßig und erwünscht sei, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden könne, vertreten hierzu der BFH (vgl. BFH IV S 3/98; BFH VIII S 1/94), das sächsische Landesarbeitsgericht (vgl. Beschluss vom 15.06.2006, 2 SHA 10/06, LAGE § 117 ZPO, 2002 Nr. 3) sowie einige Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.1998, 5 U 49/98, NJW-RR 1999, 432f.; Beschluss vom 21.01.2004, 7 U 30/03, OLGR Schleswig 2004, 266-268; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2003, 10 UF 447/03, MDR 2003, 1443; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003, 3 U 278/02, MDR 2003, 470f.) die Auffassung, dass im Falle eines Antrags einer anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung der Antrag zumindest in den Grundzügen aufzeigen muss, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (MüKo-ZPO/Motzer, § 117 Rz. 15, ähnlich Fischer, MDR 2004, S. 1160ff., 1162, Ziff. 9; weitergehend Oberheim, in: Eiche-le/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Auflage 2008, 11. Rd. Ziff. 31).
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