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   OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09   

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OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,2726)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,2726)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,2726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung eines langjährigen Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot; Überschreitung einer angemessenen Überlegungsfrist nach Kenntnis der Bezirksdirektion von der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung des Versicherungsvertretervertrages wegen Vermittlung von Versicherungsverhältnissen für eine andere Versicherung

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, fristlose Kündigung, Erfordernis der vorherigen Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Keine Kündigung aus wichtigem Grund bei Verstoß geggen Wettbewerbsverbot

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 86; HGB § 89b
    Kündigung des Versicherungsvertretervertrages wegen Vermittlung von Versicherungsverhältnissen für eine andere Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, Konkurrenztätigkeit, Ventilgeschäft als geringfügiger Konkurrenzverstoß, Wettbewerbsverstoß, Krankheit, Unmöglichkeit, vereinbarter wichtiger Grund, Zumutbarkeitsprüfung, Interessenabwägung, Überlegungsfrist, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 920
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.01.1974 - VII ZR 52/73

    Konkurrenzklausel - Fristlose Kündigung - Versicherungsvertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Die Geringfügigkeit einer Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters und insbesondere der Umstand, dass der Unternehmer an den an ein Konkurrenzunternehmen vermittelten Kunden kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat, kann in Einzelfällen zwar zur einschränkenden Auslegung eines vertraglichen Konkurrenzverbots oder auch zu einem Anspruch des Handelsvertreters auf Zustimmung zur Aufnahme der Konkurrenztätigkeit führen (vgl. dazu BGH VersR 1974, 570).

    Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es dabei grundsätzlich nicht, weil ein Wettbewerbsverstoß die Vertrauensbasis des Vertrages in der Regel so erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2001, 334; BGH NJW-RR 99, 1481; BGH WM 1974, 350; OLG München, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 7 U 5575/08, zit. nach juris; Semler in Martinek/Semler/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl. 2003 m.w.N., § 14 Rdnr. 18; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 7. Aufl. 2003, Rdnr. 1342).

    So wird etwa ein fristloses Kündigungsrecht des Unternehmers verschiedentlich dann abgelehnt, wenn mit der anderweitigen Vertriebstätigkeit ein Kundenkreis angesprochen wurde, den der Unternehmer selbst gar nicht bedient (OLG München vom 16.11.1990, HVR Nr. 699; Thume in Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 1344; Busche, a.a.O., § 89 a Rdnr. 20; Semler, a.a.O., § 14 Rdnr. 18), wenn der Unternehmer die Tätigkeit eines Handelsvertreters hätte genehmigen müssen (BGH VersR 1969, 995), wenn sich der Unternehmer selbst vertragswidrig verhalten hat (BGH NJW-RR 1992, 481; WM 1974, 350) oder wenn der Unternehmer durch sein eigenes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zuzumuten ist (OLG Nürnberg, BB 1965, 809).

    (2) Vor dem Hintergrund, dass es beim Wettbewerbsverbot vorrangig um den Erhalt des Vertrauensverhältnisses zum Handelsvertreter geht (Emde in Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Aufl. 2008, § 89 a Rdnr. 27), kann zwar gerade der Umstand, dass eine - wenn auch geringfügige und wirtschaftlich belanglose - Vertragsverletzung hinter dem Rücken des vertretenen Unternehmens ausgeübt wurde, erhebliches Gewicht erlangen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung letztlich den Ausschlag zulasten des Handelsvertreters geben (BGH WM 1974, 350; OLG Stuttgart OLGR 1999, 51).

    Dieser Rechtsauffassung des Senats stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 24.01.1974 (WM 1974, 350) nicht entgegen.

  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    (1) Grundsätzlich sind einvernehmliche Vorausbewertungen im Handelsvertretervertrag nach herrschender Meinung (BGH WM 1956, 95; BGH WM 1988, 1490; BGH WM 1992, 1162) in engem Rahmen (so Hopt, a.a.O. § 89a Rdnr. 27) - auch als vorformulierte Vertragsbedingungen (BGH BB 1992, 1162; Flohr in Martinek/Semler/Habermeyer, a.a.O., § 26 Rdnr. 151) - zulässig.

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (WM 1988, 1490) etwa die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstands eines Versicherungsvertreters im Hinblick auf ein für diesen Fall vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht ohne weitere Interessenabwägung als berechtigt beurteilt: Abweichend von der Vorinstanz, die das Fehlen eines Verschuldens zugunsten des Handelsvertreters berücksichtigt und ein außerordentliches Kündigungsrecht des Unternehmers verneint hatte, komme es dabei auf eine Verzugslage bzw. auf ein Verschulden des Handelsvertreters von vornherein nicht an.

    Das Nachschieben von Gründen ist also - vorbehaltlich einer etwaigen Verwirkung (dazu Karsten Schmidt, a.a.O. Rdnr. 70 m.w.N.) - nach allg. Ansicht zulässig (BGH WM 1988, 1490; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 14; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB , a.a.O., § 89 a HGB Rdnr. 67.

  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Geht es um Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot, das zentrale Vertragspflicht des Handelsvertreters ist, legen Rechtsprechung und Literatur dabei grundsätzlich einen strengen Maßstab an (BGH NJW-RR 2003, 981; BGH NJW-RR 2001, 677; BGH MDR 1977, 289; Oetker/Busche, HGB 2009, § 89 a Rdnr. 19; Thume, a.a.O., Rdnr. 1343; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 19 jeweils m.w.N.).

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 17.01.2001 (NJW-RR 2001, 677) nur vordergründig entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat dort zwar für einen dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Fall, in dem der Versicherungsvertreter von der Versicherung mittels Rundschreibens für "unerwünscht" erklärte Risiken (Ausländergeschäft) im Kfz-Versicherungsbereich an ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte, einen schwerwiegenden, schuldhaften Vertragsverstoß allein im Hinblick darauf bejaht, dass der Handelsvertreter Geschäfte mit dem Konkurrenzunternehmen betrieben hatte, ohne bei der von ihm vertretenen Versicherung zuvor eine Erlaubnis einzuholen (ähnlich BGHZ 129, 290; BGH NJW-RR 2001, 677; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 51; OLG Nürnberg, BB 1965, 809).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Auch die von den Beklagten für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 3069) bezieht sich auf einen Fall der fortgesetzten Konkursverschleppung durch Unterlassen eines gebotenen Insolvenzantrags, bei dem der durch die Verfehlung entstandene Schaden bzw. der Gefahr eines Schadenseintritts ebenfalls mit zunehmendem Zeitablauf stieg.

    In Abgrenzung zu den vom Bundesgerichtshof (NJW 2005, 3069) und vom Oberlandesgericht München (23.07.1997, HVR Nr. 826) entschiedenen Fällen bedeutet dies für die vorliegende Fallgestaltung, dass die für die Kündigungserklärung einzuhaltende Kündigungsfrist mit Kenntniserlangung der Beklagten von der Übernahme der Generalvertretung für die "M. Versicherung" durch den Kläger zu laufen begonnen hat.

  • OLG München, 24.03.2009 - 7 U 5575/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung wegen Tätigkeit für ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es dabei grundsätzlich nicht, weil ein Wettbewerbsverstoß die Vertrauensbasis des Vertrages in der Regel so erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2001, 334; BGH NJW-RR 99, 1481; BGH WM 1974, 350; OLG München, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 7 U 5575/08, zit. nach juris; Semler in Martinek/Semler/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl. 2003 m.w.N., § 14 Rdnr. 18; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 7. Aufl. 2003, Rdnr. 1342).

    In einer Entscheidung vom 24.01.1974 (WM 1974, 570; ebenso OLG München, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 7 U 5575/08; zit. nach juris) hat er in einem der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ähnlichen Fall eine den Vertragswortlaut einschränkende Auslegung des Konkurrenzverbots vielmehr grundsätzlich für möglich gehalten, nach der " es das Tätigwerden des Vertreters für eine andere Versicherung in bestimmten eng umgrenzten Fällen nicht umfasst, etwa dann, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Liste unerwünschter Risiken aufstellt und... zu erkennen gegeben hat, der Versicherungsvertreter dürfe diese Risiken anderweit unterbringen." Auch hat er eine Prüfung der Berechtigung der Kündigung nach Treu und Glauben - trotz vertraglicher Kündigungsklausel - grundsätzlich für geboten erachtet.

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 117/90

    Fristlose Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages; Provisionsanspruch des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    (1) Grundsätzlich sind einvernehmliche Vorausbewertungen im Handelsvertretervertrag nach herrschender Meinung (BGH WM 1956, 95; BGH WM 1988, 1490; BGH WM 1992, 1162) in engem Rahmen (so Hopt, a.a.O. § 89a Rdnr. 27) - auch als vorformulierte Vertragsbedingungen (BGH BB 1992, 1162; Flohr in Martinek/Semler/Habermeyer, a.a.O., § 26 Rdnr. 151) - zulässig.

    Ein zweimonatiges Zuwarten wird von der Rechtsprechung dabei in aller Regel nicht mehr als angemessen beurteilt (BGH NJW-RR 1992, 1059; BGH NJW 1994, 645; BGH WM 1988, 1498; OLG München, VersR 1998, 1017; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 30 m.w.N.; Semler, a.a.O., § 14 Rdnr. 24).

  • BGH, 29.04.1974 - VIII ZR 200/72

    Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    In einer Entscheidung vom 24.01.1974 (WM 1974, 570; ebenso OLG München, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 7 U 5575/08; zit. nach juris) hat er in einem der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ähnlichen Fall eine den Vertragswortlaut einschränkende Auslegung des Konkurrenzverbots vielmehr grundsätzlich für möglich gehalten, nach der " es das Tätigwerden des Vertreters für eine andere Versicherung in bestimmten eng umgrenzten Fällen nicht umfasst, etwa dann, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Liste unerwünschter Risiken aufstellt und... zu erkennen gegeben hat, der Versicherungsvertreter dürfe diese Risiken anderweit unterbringen." Auch hat er eine Prüfung der Berechtigung der Kündigung nach Treu und Glauben - trotz vertraglicher Kündigungsklausel - grundsätzlich für geboten erachtet.
  • BGH, 03.05.1995 - VIII ZR 95/94

    Anfechtung des Handelsvertretervertrages wegen arglistiger Täuschung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Der Bundesgerichtshof hat dort zwar für einen dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Fall, in dem der Versicherungsvertreter von der Versicherung mittels Rundschreibens für "unerwünscht" erklärte Risiken (Ausländergeschäft) im Kfz-Versicherungsbereich an ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte, einen schwerwiegenden, schuldhaften Vertragsverstoß allein im Hinblick darauf bejaht, dass der Handelsvertreter Geschäfte mit dem Konkurrenzunternehmen betrieben hatte, ohne bei der von ihm vertretenen Versicherung zuvor eine Erlaubnis einzuholen (ähnlich BGHZ 129, 290; BGH NJW-RR 2001, 677; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 51; OLG Nürnberg, BB 1965, 809).
  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Ein zweimonatiges Zuwarten wird von der Rechtsprechung dabei in aller Regel nicht mehr als angemessen beurteilt (BGH NJW-RR 1992, 1059; BGH NJW 1994, 645; BGH WM 1988, 1498; OLG München, VersR 1998, 1017; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 30 m.w.N.; Semler, a.a.O., § 14 Rdnr. 24).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2004 - 5 U 284/03

    Wichtiger Grund, Unmöglichkeit der Leistung, dauerhafte Erkrankung des HV,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09
    Fehlt es an einem solchen Verschulden, kann darüber hinaus die Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Unternehmers führen, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung von unabsehbarer Dauer war (BGHZ 129, 294; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1174).
  • OLG München, 23.07.1997 - 7 U 5672/96

    Vermittlung und der Abschluß von KFZ-Versicherungen ; Fristlose Kündigung von

  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

  • OLG Celle, 12.05.1999 - 13 U 38/99

    Aufnahme nicht selbst akquirierter Homepages in ein eigenes Verzeichnis und

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 318/97

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 197/02

    Rechte des Handelsvertreters nach unwirksamer fristloser Kündigung des Vertrages

  • BGH, 17.10.1991 - I ZR 248/89

    Kündigung des Versicherungsvertretervertrages aus wichtigem Grund durch

  • BGH, 19.11.1976 - I ZR 84/75

    Kündigung aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

    a) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 30. November 2009 - 5 U 52/09, juris Rn. 70 ff.; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 53, 54 f.) zutrifft, dass (auch) bei einem - wie hier - fortlaufenden Verstoß gegen das Konkurrenzverbot die angemessene Überlegungszeit für den Kündigungsberechtigten und damit auch die angemessene Zeitspanne bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung (§ 89a HGB) bereits mit der (hinreichend sicheren) Kenntnis des Kündigungsgrundes beginnt oder ob insoweit, wie dies von Teilen der Literatur vertreten wird, auf den Abschluss des Dauersachverhalts abzustellen ist (so Emde, aaO Rn. 36; Giesler, Praxishandbuch Vertriebsrecht, 2005, § 4 Rn. 383 f.; im Grundsatz auch: Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 31; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89a Rn. 30; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 89a Rn. 64 f.).
  • LG München I, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

    Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 11).

    Zum einen darf es dem Kündigenden nicht zuzumuten sein, das Vertragsverhältnis überhaupt fortzusetzen - Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung - und zum anderen darf es ihm nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten - zeitliche Unzumutbarkeit - ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 13) .

    Die Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht, gebietet eine Einzelfallabwägung ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 14) .

    Die Im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines HVV gebotene Einzelfallabwägung hat bei der Frage anzusetzen, ob das Verhalten des anderen Vertragsteils - im Streitfall des HV - nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt, dass dem Kündigenden - im Streitfall dem U - ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar ist (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 15, BGH, 17.01.2001 LS 2 m.w.N .

    Kriterien für die Einzelfallabwägung im Rahmen der Vorschrift des § 89 a HGB sind u.a. Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzung, Vorgeschichte, vermögensrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung für den Gekündigten, auch im Vergleich zur ordentlichen Kündigung, Art und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien, die bisherigen Leistungen des zu Kündigenden, besonders wenn sie über einen langen Zeitraum einwandfrei erbracht wurden, besondere Verdienste des zu Kündigenden in der Vergangenheit, Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 16) .

    Geht es um Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot des HV, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 17, BGH, NJW-RR 03, 981; 17.01.2001 LS 13 ff. , NJW-RR 01, 677; MDR 77, 289).

    Der U ist auch daran interessiert, zu wissen, in welchem Umfang der Vertreter für ihn tätig wird, um abschätzen zu können, ob er in dessen Bezirk ausreichend vertreten wird, und um erforderlichenfalls Maßnahmen treffen zu können, damit seine Erzeugnisse den notwendigen Absatz finden (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 18; OLG Nürnberg, 13.12.1962 - 2 U 219/61 - LS 3, BB 63, 203).

    Schon der Anschein unzulässigen Wettbewerbes muss vom HV im Interesse des U bzw. der Erhaltung eines beiderseitigen Vertrauensverhältnisses vermieden werden und kann als Kündigungsgrund im Rahmen von § 89 a HGB relevant werden (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 19) .

    Der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot führt in der Regel zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des U gemäß § 89 a HGB (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 20) .

    Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß des HV gegen das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht, weil ein Wettbewerbsverstoß die Vertrauensbasis des Vertrages in der Regel so erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 21, BGH , 17.01.2001 LS 13 ff. , NJW-RR 01, 334; 26.05.1999 LS 8 , NJW-RR 99, 1481; WM 74, 350; OLG München, 24.03.2009 - 7 U 5575/08 - LS 4 ).

  • LG München, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

    Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 11).

    Zum einen darf es dem Kündigenden nicht zuzumuten sein, das Vertragsverhältnis überhaupt fortzusetzen - Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung - und zum anderen darf es ihm nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten - zeitliche Unzumutbarkeit - ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 13) .

    Die Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht, gebietet eine Einzelfallabwägung ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 14) .

    Die Im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines HVV gebotene Einzelfallabwägung hat bei der Frage anzusetzen, ob das Verhalten des anderen Vertragsteils - im Streitfall des HV - nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt, dass dem Kündigenden - im Streitfall dem U - ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar ist (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 15, BGH, 17.01.2001 LS 2 m.w.N . , BGHZ 129, 294).

    Kriterien für die Einzelfallabwägung im Rahmen der Vorschrift des § 89 a HGB sind u.a. Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzung, Vorgeschichte, vermögensrechtliche Folgen der fristlosen Kündigung für den Gekündigten, auch im Vergleich zur ordentlichen Kündigung, Art und Dauer der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien, die bisherigen Leistungen des zu Kündigenden, besonders wenn sie über einen langen Zeitraum einwandfrei erbracht wurden, besondere Verdienste des zu Kündigenden in der Vergangenheit, Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 16) .

    Geht es um Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot des HV, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 17, BGH, NJW-RR 03, 981; 17.01.2001 LS 13 ff. , NJW-RR 01, 677; MDR 77, 289).

    Der U ist auch daran interessiert, zu wissen, in welchem Umfang der Vertreter für ihn tätig wird, um abschätzen zu können, ob er in dessen Bezirk ausreichend vertreten wird, und um erforderlichenfalls Maßnahmen treffen zu können, damit seine Erzeugnisse den notwendigen Absatz finden (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 18; OLG Nürnberg, 13.12.1962 - 2 U 219/61 - LS 3, BB 63, 203).

    Schon der Anschein unzulässigen Wettbewerbes muss vom HV im Interesse des U bzw. der Erhaltung eines beiderseitigen Vertrauensverhältnisses vermieden werden und kann als Kündigungsgrund im Rahmen von § 89 a HGB relevant werden (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 19) .

    Der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot führt in der Regel zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des U gemäß § 89 a HGB (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 20) .

    Einer vorhergehenden Abmahnung bedarf es bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß des HV gegen das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht, weil ein Wettbewerbsverstoß die Vertrauensbasis des Vertrages in der Regel so erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - LS 21, BGH , 17.01.2001 LS 13 ff. , NJW-RR 01, 334; 26.05.1999 LS 8 , NJW-RR 99, 1481; WM 74, 350; OLG München, 24.03.2009 - 7 U 5575/08 - LS 4 ).

  • OLG Köln, 01.06.2018 - 19 U 164/17

    Voraussetzungen und Frist für die außerordentliche Kündigung eines

    Insofern ist ausgehend vom Regelungszweck des § 314 Abs. 3 BGB von einem hinausgeschobenen Beginn der Kündigungsfrist mit Beendigung der vertragswidrigen Handlung bei Dauerverstößen nur dann auszugehen, wenn sich die Grundlage für die Entscheidung, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll, während der Dauer des Vertragsverstoßes fortlaufend verändert (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2009, 5 U 52/09, juris Rz. 75; generell gegen das Herausschieben des Beginns der Kündigungserklärungspflicht bei Dauerverstößen: Weth in jursiPK-BGB, Band 2, 8. Aufl. 2017, § 314 Rz. 41; Teichmann in Soergel, Kommentar zum BGB13. Aufl. 2014, § 314 Rz. 49).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener

    Die grundsätzlich von dem fristlos kündigenden U darzulegende und zu beweisende Feststellung, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des HV-Vertrages besteht, hat von der Frage auszugehen, ob das Verhalten des HV nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt, dass dem U ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis bzw. ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar war (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 51).

    Auch wirtschaftlich untergeordnete Vermittlungstätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verstoßen im Grundsatz gegen § 86 HGB bzw. vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote (im Anschluss an OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 49).

    Dies gilt erst recht, wenn der von dem VN erklärten Sonderkündigung ersichtlichen Motivation eine erhebliche Gebührenerhöhung seitens des VU vorausgegangen war (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 23 das eine außerordentliche Kündigung selbst bei Umdeckungen für eine Mehrzahl an Kunden verneint).

    Bereits aufgrund dessen bedarf der mit der außerordentlichen Kündigung einhergehende Wegfall des HV-Ausgleiches gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB einer besonderen Rechtfertigung, mithin einer nach Art, Dauer und Umfang besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09 - Juris Tz. 60).

  • OLG Köln, 12.11.2010 - 19 U 126/10

    Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages aus wichtigem Grund

    Für den Beginn der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgeblichen Zeitspanne von weniger als zwei Monaten kommt es nicht auf die sichere Kenntnis von dem Vertragsverstoß an, sondern auf einen hinreichend konkret begründeten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens (BGH NJW 1994, 722 ff.; BGH BB 1999, 1516 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2009, 5 U 52/09 zitiert nach juris; KG Berlin NJW-RR 2000, 1566; Urteil des Senat vom 02.03.2001, 19 U 170/00; van der Moolen in: Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 23 Rn. 56; Spenner in: Schultze/Wauschkuhn/Spenner/Dau, Der Vertragshändlervertrag, 4. Aufl., Rn. 656; Jaletzke in: Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl. Rn. 659; Hopt in: Baumbach/Hopt, 'Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 89 a Rn. 30).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.12.2009 - I-5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20913
OLG Köln, 21.12.2009 - I-5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20913)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2009 - I-5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20913)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2009 - I-5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 125; BGB § 280; BGB § 812; BGB § 823; BGB § 847; GOÄ § 2
    Anforderungen an die Risikoaufklärung vor kosmetischer Operation (hier: Bauchfettabsaugung)

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer medizinisch nicht indizierten kosmetischen Operation

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1606
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 223/05

    Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2009 - 5 U 52/09
    Die Gebührenordnung für Ärzte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden (BGH NJW 2006, 1879 ff.).
  • OLG Köln, 16.08.2023 - 5 U 32/22
    Der Senat hat bereits entschieden, dass dem Patienten im Falle der Unwirksamkeit der mit dem Behandler getroffenen Vergütungsvereinbarung ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2009, Az. 5 U 52/09, zitiert nach juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, Bl. 234 ff. BA).

    Von ihm wird verlangt, dass er diejenigen Umstände benennt und substantiiert darlegt, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 76; BGH NJW 2011, 2130; BGH NJW 2015, 3025; OLG Koblenz NJW-RR 2014, 1049; vgl. auch Senat, Urteil vom 21.12.2009, Az. 5 U 52/09, zitiert nach juris).

    Dass eine Nachholung der Abrechnung nach der GOÄ im Prozess noch möglich ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2009, Az. 5 U 52/09, zitiert nach juris).

    Die vorsorgliche Nachholung der Abrechnung nach der GOÄ ist als ergänzende Darlegung des Rechtsgrundes für den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Teil der erlangten Vergütung im Rahmen der dem Bereicherungsschuldner obliegenden sekundären Darlegungslast zu werten (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2009, Az. 5 U 52/09, zitiert nach juris).

    (cc) Die erfolgte Vereinbarung des Pauschalhonorars ist jedoch - wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen ist - wegen Verstoßes gegen die GOÄ unwirksam, §§ 125 BGB, 2 GOÄ (vgl. zu dieser Rechtsfolge: Senat, Urteil vom 21.12.2009, Az. 5 U 52/09, zitiert nach juris).

  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 231/19
    Die Beklagte verkennt, dass ihr Zahlungsanspruch nur in dem durch die GoÄ vorgesehenen Rahmen besteht und sie demnach um den nach dieser Gebührenordnung nicht begründeten Teil des gezahlten Honorars ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. etwa OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 52] zitiert nach JURIS).

    Die nachgeholte Abrechnung der ärztlichen Bemühungen der Beklagten auf Basis der GoÄ - zu der die Beklagte hilfsweise berechtigt war (vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 51] zitiert nach JURIS) - begründet allerdings einen Honoraranspruch nur in Höhe des zuerkannten Betrages.

  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 234/19
    Die Beklagte verkennt, dass ihr Zahlungsanspruch nur in dem durch die GoÄ vorgesehenen Rahmen besteht und sie demnach um den nach dieser Gebührenordnung nicht begründeten Teil des gezahlten Honorars ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. etwa OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 52] zitiert nach JURIS).

    Die nachgeholte Abrechnung der ärztlichen Bemühungen der Beklagten auf Basis der GoÄ - zu der die Beklagte hilfsweise berechtigt war (vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 51] zitiert nach JURIS) - begründet allerdings einen Honoraranspruch nur in Höhe des zuerkannten Betrages.

  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 232/19
    Die Beklagte verkennt, dass ihr Zahlungsanspruch nur in dem durch die GoÄ vorgesehenen Rahmen besteht und sie demnach um den nach dieser Gebührenordnung nicht begründeten Teil des gezahlten Honorars ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. etwa OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 52] zitiert nach JURIS).

    Die nachgeholte Abrechnung der ärztlichen Bemühungen der Beklagten auf Basis der GoÄ - zu der die Beklagte hilfsweise berechtigt war (vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 51] zitiert nach JURIS) - begründet allerdings einen Honoraranspruch nur in Höhe des zuerkannten Betrages.

  • LG Köln, 15.02.2022 - 3 O 233/19
    Die Beklagte verkennt, dass ihr Zahlungsanspruch nur in dem durch die GoÄ vorgesehenen Rahmen besteht und sie demnach um den nach dieser Gebührenordnung nicht begründeten Teil des gezahlten Honorars ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. etwa OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 52] zitiert nach JURIS).

    Die nachgeholte Abrechnung der ärztlichen Bemühungen der Beklagten auf Basis der GoÄ - zu der die Beklagte hilfsweise berechtigt war (vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2009, Az.: 5 U 52/09 [Rn. 51] zitiert nach JURIS) - begründet allerdings einen Honoraranspruch nur in Höhe des zuerkannten Betrages.

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19719
OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,19719)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,19719)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. September 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,19719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 123, 280, 311 Abs. 2, 488; VerbrKrG § 9 Abs. 1 u. 3
    Aufklärungsverschulden der Bank bei unrichtigen Prospektangaben

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Einwendungen aus einem kreditfinanzierten Beitritt zu einer Fondsgesellschaft gegenüber der finanzierenden Bank

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine arglistige Täuschung der den Beitritt zum Immobilienfonds finanzierenden Bank bei fehlender objektiver Evidenz der Unrichtigkeit prospektierter Baukosten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Einwendungen aus einem kreditfinanzierten Beitritt zu einer Fondsgesellschaft gegenüber der finanzierenden Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arglistige Täuschung der finanzierenden Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2010, 258
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09
    Im Übrigen ist eine Divergenz zu der Entscheidung des BGH vom 24.4.2007 (Az.: XI ZR 340/05 = WM 2007, 1257-1261) nicht erkennbar.

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (OLG Karlsruhe v. 5.1.2005, Az.: 14 U 212/00) aufgehoben und an das Berufungsgericht u. a. deshalb zurückverwiesen, weil es überhaupt nicht geprüft hat, ob ein Schadensersatzanspruch nach c. i. c. wegen eigenen Aufklärungsverschuldens der Bank in Betracht kommt (BGH, a. a. O. WM 2007, 1257 ff., Tz. 38).

  • KG, 18.05.2009 - 8 U 190/08

    Überprüfung von Renovierungsklauseln durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09
    Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2009 (Az. 8 U 190/08) die Revision nicht zugelassen, weil "die Rechtssache keine neue, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hätte" (vgl. Bl. 697 GA).

    Die ausstehende Entscheidung des BGH (Az.: XI ZR 176/09) über die dort anhängige Nichtzulassungsbeschwerde vom 07.09.2009 (Anlage BK 11) in Sachen OLG Bamberg (Urteil vom 25.03.2009, Az: 8 U 190/08) ist weder vorgreiflich noch wäre dadurch die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache i. S. v. § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt.

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09
    Hinsichtlich der vom BGH für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung geforderten "objektiven Evidenz der Unrichtigkeit" basiert die Senatsentscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt WM 2009, 1028-1032).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2005 - 14 U 212/00

    Erfolgreiche Klagen von Sparkassenkunden nach kreditfinanziertem Erwerb von

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 5 U 52/09
    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (OLG Karlsruhe v. 5.1.2005, Az.: 14 U 212/00) aufgehoben und an das Berufungsgericht u. a. deshalb zurückverwiesen, weil es überhaupt nicht geprüft hat, ob ein Schadensersatzanspruch nach c. i. c. wegen eigenen Aufklärungsverschuldens der Bank in Betracht kommt (BGH, a. a. O. WM 2007, 1257 ff., Tz. 38).
  • OLG München, 01.04.2015 - 19 U 4174/14

    Keine Unwirksamkeit eines zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag

    während es nicht ausreicht, wenn die Bank nur gelegentlich die Finanzierung einzelner Geschäfte übernimmt (BGH, Urteil vom 27.06.2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2008 - 5 U 92/09, WM 2010, 258, 259).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18961
OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,18961)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,18961)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,18961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung einer Bank wegen institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts; Begriff einer evident grob falschen Angabe im Prospekt

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 280; ; BGB § 311 Abs. 2; ; BGB § 488; ; VerbrKG § 9 Abs. 1; ; VerbrKG § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Haftung einer Bank wegen institutionaliserten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts; Begriff einer evident grob falschen Angabe im Prospekt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2009, 1028-1032 Tz. 36).

    Der BGH hat die Ablehnung entsprechender Einwendungen aus dem Gesichtspunkt eines Verbundgeschäftes gegen die Bank (entgegen der früheren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH, II ZR 411/02 = WM 2005, 843, 845) in mehreren Entscheidungen des XI Zivilsenates abgelehnt (Urteil vom 25.04.2006 WM 2006, 1066 = NJW 2006, 1955 ff; Urteil vom 21.11.2006, XI ZR 347/05 = WM 2007, 200 = NJW 2007, 1127 f Rdnr. 22; Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07 = WM 2009, 1028-1032 Rdnr. 33).

    Es fehle insoweit an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang (BGH vom 24.03.2009, a. a. O., WM 2009, 1028-1032, Rdnr. 33).

    Nach der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Senatsurteile vom 17.10.2006, XI ZR 205/05 = WM 2007, 114 Tz. 17; vom 05.12.2006 XI ZR 341/05 = WM 2007 440 Tz. 29; vom 20.03.2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Tz. 53; vom 10. Juli 2007 XI ZR 243/05 WM 2007, 1831 Tz. 17; vom 24.03.2009 XI ZR 456/07 WM 2009, 1028-1032 Tz. 36; vom 23.06.2009 XI ZR 171/08 veröffentlicht in juris Tz. 17 m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH a.a.O., WM 2009, 1028-1032 Rdnr. 36; BGH vom 23.06.2009, XI ZR 171/08, veröffentlicht in juris Tz. 17).

    Die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung ist für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar (BGH vom 22.01.2008, Az. XI ZR 6/06; BGH vom 24.03.2009, XI ZR 456/07, WM 2009, 1028-1032, Tz. 36).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Nach der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Senatsurteile vom 17.10.2006, XI ZR 205/05 = WM 2007, 114 Tz. 17; vom 05.12.2006 XI ZR 341/05 = WM 2007 440 Tz. 29; vom 20.03.2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Tz. 53; vom 10. Juli 2007 XI ZR 243/05 WM 2007, 1831 Tz. 17; vom 24.03.2009 XI ZR 456/07 WM 2009, 1028-1032 Tz. 36; vom 23.06.2009 XI ZR 171/08 veröffentlicht in juris Tz. 17 m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH a.a.O., WM 2009, 1028-1032 Rdnr. 36; BGH vom 23.06.2009, XI ZR 171/08, veröffentlicht in juris Tz. 17).

    Das ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, denn der Senat geht - wie übrigens auch das OLG Dresden- in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (zuletzt vom 23.06.2009, Az. XI ZR 171/08, veröffentlicht in juris Tz. 17) von dem Erfordernis einer objektiv evidenten Täuschung für die widerleglich vermutete Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung aus.

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05

    Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen;

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Die dagegen eingelegte Revision wurde mit Urteil des BGH vom 07.03.2006 (Az. 1 StR 379/05) verworfen.

    Es ist nicht dargelegt, dass der Klägerin bereits im Dezember 1993 die Interna der "Kaidel Gruppe" bekannt waren, wie sie sich später aus den Urteilen des Landgerichts W. vom 27.03.2006 (Az. KLs 711 Js 23537/04) und des BGH vom 07.03.2006, (Az. 1 StR 379/05) in der Strafsache gegen D. K. ergaben.

  • KG, 18.05.2009 - 8 U 190/08

    Überprüfung von Renovierungsklauseln durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass in mehreren Parallelverfahren auch andere Gerichte insoweit einen Schadensersatzanspruch verneint haben (OLG Koblenz vom 06.03.2008, Az. 2 U 918/06; OLG Bamberg Beschluss vom 21.07.2008, Az. 3 U 43/08; OLG Bamberg vom 25.03.2009, Az, 8 U 190/08; OLG Frankfurt/Main, Az. 3 U 133/08 vom 08.07.2009).

    Rechtsprechung und Literatur halten insoweit Toleranzen zwischen einer Kostenschätzung und den tatsächlichen Baukosten in einem Bereich von 25 - 30 % für hinnehmbar (OLG Bamberg vom 25.03.2009, Az. 8 U 190/08 auf Seite 8 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, BauR 1977, 426).

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Eine Divergenz zu der Entscheidung des BGH vom 24.4.2007 (Az.: XI ZR 340/05 = WM 2007, 1257-1261) ist nicht erkennbar.

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (OLG Karlsruhe v. 5.1.2005, Az.: 14 U 212/00) aufgehoben und an das Berufungsgericht u.a. deshalb zurückverwiesen, weil es überhaupt nicht geprüft hat, ob ein Schadensersatzanspruch nach c.i.c. wegen eigenen Aufklärungsverschuldens der Bank in Betracht kommt (BGH, a.a.O. WM 2007, 1257 ff., Tz. 38).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Der BGH hat die Ablehnung entsprechender Einwendungen aus dem Gesichtspunkt eines Verbundgeschäftes gegen die Bank (entgegen der früheren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH, II ZR 411/02 = WM 2005, 843, 845) in mehreren Entscheidungen des XI Zivilsenates abgelehnt (Urteil vom 25.04.2006 WM 2006, 1066 = NJW 2006, 1955 ff; Urteil vom 21.11.2006, XI ZR 347/05 = WM 2007, 200 = NJW 2007, 1127 f Rdnr. 22; Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07 = WM 2009, 1028-1032 Rdnr. 33).

    Insoweit müsste sich die Bank eine arglistige Täuschung und ein vorsätzliches Verschulden des Vermittlers zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2006, 1955 ff).

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Nach der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH (Senatsurteile vom 17.10.2006, XI ZR 205/05 = WM 2007, 114 Tz. 17; vom 05.12.2006 XI ZR 341/05 = WM 2007 440 Tz. 29; vom 20.03.2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Tz. 53; vom 10. Juli 2007 XI ZR 243/05 WM 2007, 1831 Tz. 17; vom 24.03.2009 XI ZR 456/07 WM 2009, 1028-1032 Tz. 36; vom 23.06.2009 XI ZR 171/08 veröffentlicht in juris Tz. 17 m.w.N.) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Dazu genügt die planmäßig übernommene Finanzierung einer Vielzahl von Anlegern, die nicht von sich aus mit einem Kreditwunsch an die Klägerin herangetreten sind, sondern denen - wie hier dem Beklagten - vom Vertrieb neben dem Fondsunterlagen auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt wurden (BGH vom 10.07.2007 XI ZR 243/05 = WM 2007, 1831 Tz. 17).

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung ist für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar (BGH vom 22.01.2008, Az. XI ZR 6/06; BGH vom 24.03.2009, XI ZR 456/07, WM 2009, 1028-1032, Tz. 36).
  • OLG Stuttgart, 02.07.1976 - 15 U 71/76
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Rechtsprechung und Literatur halten insoweit Toleranzen zwischen einer Kostenschätzung und den tatsächlichen Baukosten in einem Bereich von 25 - 30 % für hinnehmbar (OLG Bamberg vom 25.03.2009, Az. 8 U 190/08 auf Seite 8 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, BauR 1977, 426).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09
    Soweit das OLG Dresden bei der Beurteilung eines vergleichbaren Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommt, liegt eine divergierende Entscheidung nur dann vor, wenn der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (BGH NJW-RR. 2007, 1676).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

  • BSG, 29.11.2007 - B 2 U 318/06 B
  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2005 - 14 U 212/00

    Erfolgreiche Klagen von Sparkassenkunden nach kreditfinanziertem Erwerb von

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 13.08.2009 - 5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20418
OLG Koblenz, 13.08.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20418)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20418)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. August 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,20418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Schriftform bei einem abstrakten Schuldversprechen; Schriftform bei der Vertragserklärung des Schuldners u. bei der Annahme des Versprechens durch den Schuldner

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Inhalt und das Zustandekommen eines abstrakten Schuldversprechens; Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

  • ibr-online

    Zustandekommen eines abstrakten Schuldversprechens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 861
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 13.11.2009 - 5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26782
OLG Rostock, 13.11.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,26782)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.11.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,26782)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. November 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,26782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Verstoß eines Linksabbiegers gegen seine doppelte Rückschaupflicht und eines Überholversuchs des Unfallgegners trotz unklarer Verkehrslage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 19.08.2009 - 5 U 52/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,40089
OLG Naumburg, 19.08.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,40089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,40089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. August 2009 - 5 U 52/09 (https://dejure.org/2009,40089)
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