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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24052
OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2014,24052)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.07.2014 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2014,24052)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2014,24052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 280 Abs 1 BGB
    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Depotumschichtung; Aufklärungspflicht über das Risiko einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds; Hinweispflicht auf Totalverlustrisiko; Notwendigkeit einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der anlageberatenden Bank bei einer Depotumschichtung; Aufklärung über das Risiko des Totalverlustes und der Aussetzungsmöglichkeit des Handels mit Anteilen an einem offenen Immobilienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Offener Immobilienfonds; Aufklärungspflicht; Bank; Aussetzung der Anteilsrücknahme; Depotumschichtung; Totalverlustrisiko; Rentierlichkeitsberechnung; Kausalität

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der anlageberatenden Bank bei einer Depotumschichtung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung der anlageberatenden Bank bei einer Depotumschichtung; Aufklärung über das Risiko des Totalverlustes und der Aussetzungsmöglichkeit des Handels mit Anteilen an einem offenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Depotumschichtung - und die Aufklärungspflichten der Bank

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offene Immoblienfonds, Dachfonds - und die Beratungspflichten der Bank

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentierlichkeitsberechnung in der Anlageberatung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Eine generell gesteigerte Aufklärungspflicht vor dem Hintergrund der Depotumschichtung und des eigenen Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden verbundenen Kosten besteht nicht (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02, juris-Rn. 24 f.; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Ob sich aus dem Zusammenspiel der Empfehlungen im Einzelfall Pflichten ergeben, die über diejenigen einer isoliert ausgesprochen Kauf- oder Verkaufsempfehlung hinausgehen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern lässt sich nur im Licht der besonderen Beratungssituation des in Rede stehenden Einzelfalls beantworten (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Die Beklagte war entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht verpflichtet, gemeinsam mit der klägerischen Partei eine Rentierlichkeitsberechnung anzustellen (a .A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13, Seite 20 f.).

    Für den hier vorliegenden Fall einer gleichzeitigen Verkaufs- und Kaufempfehlung gilt im Grundsatz nichts anderes (a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13, Seite 20 f.).

    Vor diesem Hintergrund erschöpft sich der von der beratenden Bank zu erteilende Hinweis darin, dass sie auf die Ausgabeaufschläge und die Verwaltungsvergütung hinweist (so wohl auch OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13, aaO).

    Ob sich aus dem Zusammenspiel der Empfehlungen im Einzelfall Pflichten ergeben, die über diejenigen einer isoliert ausgesprochen Kauf- oder Verkaufsempfehlung hinausgehen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern lässt sich nur im Licht der besonderen Beratungssituation des in Rede stehenden Einzelfalls beantworten (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Auf die Fragen, von wem die Initiative zu der Beratung ausging und ob die Beklagte an der Beratung verdiente, kommt es nicht an (a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Diese Rechtssätze, von denen das vorliegende Urteil abweicht, hat das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13) aufgestellt.

  • OLG Köln, 17.09.2003 - 13 U 183/02

    Aufklärungspflicht einer Bank

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Eine generell gesteigerte Aufklärungspflicht vor dem Hintergrund der Depotumschichtung und des eigenen Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden verbundenen Kosten besteht nicht (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02, juris-Rn. 24 f.; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Eine derartige Umschichtung innerhalb des eigenen Depots verbunden mit einer Änderung des Portfolios ist für sich genommen ein alltäglicher Vorgang, der keine generellen weitergehenden Beratungspflichten auslöst (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003, aaO).

    Hierfür sind die oben stehenden von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien maßgebend (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003, aaO; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13, juris-Rn. 49).

    Ob sich aus dem Zusammenspiel der Empfehlungen im Einzelfall Pflichten ergeben, die über diejenigen einer isoliert ausgesprochen Kauf- oder Verkaufsempfehlung hinausgehen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern lässt sich nur im Licht der besonderen Beratungssituation des in Rede stehenden Einzelfalls beantworten (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Ob sich aus dem Zusammenspiel der Empfehlungen im Einzelfall Pflichten ergeben, die über diejenigen einer isoliert ausgesprochen Kauf- oder Verkaufsempfehlung hinausgehen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern lässt sich nur im Licht der besonderen Beratungssituation des in Rede stehenden Einzelfalls beantworten (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Eine Bank muss bei einem Immobilienfonds, insoweit gilt für offene Immobilienfonds nichts anderes als für geschlossene, auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht gesondert hinweisen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 25; Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

    Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 25; Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

    Dieses Risiko gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die beratende Bank (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 23).

    Das bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die beratende Bank (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 23).

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 363/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Eine Bank muss bei einem Immobilienfonds, insoweit gilt für offene Immobilienfonds nichts anderes als für geschlossene, auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht gesondert hinweisen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 25; Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

    Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, Rn. 25; Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

    Der Umstand, dass ein Fonds nicht unmittelbar selbst Immobilien errichtet und vermietet, sondern sich an Objektgesellschaften beteiligt, die ihrerseits Eigentümer von Immobilien sind, stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand dar (BGH, Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

    Vielmehr stellt der Umstand, dass ein Fonds nicht unmittelbar selbst Immobilien errichtet und vermietet, sondern sich an Objektgesellschaften beteiligt, die ihrerseits Eigentümer von Immobilien sind, keinen gefahrerhöhenden Umstand dar (BGH, Urt. v. 11. September 2012 - XI ZR 363/10, Rn. 13.).

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    An seiner gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 19. September 2013 - 5 U 34/13) hält der Senat nicht fest.

    Eine generell gesteigerte Aufklärungspflicht vor dem Hintergrund der Depotumschichtung und des eigenen Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden verbundenen Kosten besteht nicht (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02, juris-Rn. 24 f.; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Hierfür sind die oben stehenden von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien maßgebend (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003, aaO; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13, juris-Rn. 49).

    An seiner gegenteiligen Auffassung (Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13) hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Die Kausalität wird vermutet; die Bank muss darlegen und beweisen, dass der Anleger den Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Leitsatz 1 und Rn 28).

    Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Rn. 50).

    Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Rn. 50).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Beratung beim Erwerb und Beratung bei der Veräußerung sind unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 15).

    Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 130/13, Leitsatz und Rn. 23; Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 22).

    Zum Schadensersatz ist die Bank aber auch in diesem Fall nur verpflichtet, wenn ihre Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden - also die Anlageentscheidung - kausal geworden ist (BGH, Urt. v. 29. April 2014 - XI ZR 477/12, Rn. 32).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Der Anleger muss über (interne) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen, jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn dieser Abfluss 15 Prozent überschreitet, denn er muss nicht ohne weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung rechnen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris-Rn. 22; Urt. vom 18. April 2013 - III ZR 252/12, Rn. 15; ausdrücklich offen gelassen in BGH v. 3. Juni 2014, XI ZR 147/12, Rz. 22).

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Anleger nicht damit rechnet, dass in dem "Gesamtaufwand" (Preis) der Anlage so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber stecken, die die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, aaO, juris-Rn. 36; ausdrücklich offen gelassen in BGH v. 3. Juni 2014, XI ZR 147/12, Rz. 22).

  • BGH, 03.06.2014 - XI ZR 147/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Der Anleger muss über (interne) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen, jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn dieser Abfluss 15 Prozent überschreitet, denn er muss nicht ohne weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung rechnen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, juris-Rn. 22; Urt. vom 18. April 2013 - III ZR 252/12, Rn. 15; ausdrücklich offen gelassen in BGH v. 3. Juni 2014, XI ZR 147/12, Rz. 22).

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Anleger nicht damit rechnet, dass in dem "Gesamtaufwand" (Preis) der Anlage so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber stecken, die die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, aaO, juris-Rn. 36; ausdrücklich offen gelassen in BGH v. 3. Juni 2014, XI ZR 147/12, Rz. 22).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13
    Anderes gilt nur, wenn die Bank durch bewusste Strukturierung des Anlageprodukts in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gerät, der das Beratungsziel in Frage stellt und die Kundeninteressen gefährdet (BGH, Urt. v. 22. März 2011 - XI ZR 33/10, Rn. 31 f.).
  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 404/12

    Aufklärungspflichten des Treuhänders gegenüber den künftigen Kapitalanlegern:

  • OLG Schleswig, 19.12.2013 - 5 U 73/13

    Keine Zusammenrechnung von Agio und Innenprovisionen bei Berechnung der

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real

    Diese sind weder vom Anlageverhalten noch von der Wahrscheinlichkeit, "ihre" Gelder schnell wieder aus einem Fonds abzuziehen, mit institutionellen Anlegern zu vergleichen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24. Juli 2014, 5 U 54/13, zit. nach juris, Rn. 52).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 54/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62751
OLG Köln, 24.10.2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62751)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.10.2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62751)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62751)
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Kurzfassungen/Presse (2)

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   OLG Köln, 16.09.2013 - 5 U 54/13   

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https://dejure.org/2013,62752
OLG Köln, 16.09.2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62752)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62752)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. September 2013 - 5 U 54/13 (https://dejure.org/2013,62752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor einer Darmoperation

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