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   KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04   

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https://dejure.org/2004,2952
KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04 (https://dejure.org/2004,2952)
KG, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 U 55/04 (https://dejure.org/2004,2952)
KG, Entscheidung vom 30. November 2004 - 5 U 55/04 (https://dejure.org/2004,2952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Zur Werbung mit Vitaminprodukten (auch) zur Heilung akuter Krebserkrankungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Handeln eines Arztes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 162
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 265/01

    Lebertrankapseln

    Auszug aus KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04
    Die §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 HWG schränken die Möglichkeiten einer Publikumswerbung und dementsprechend die Freiheit der Berufsausübung ein; ihre Anwendung ist aber jedenfalls dann insoweit grundrechtskonform, wenn eine Wettbewerbsmaßnahme zu einer hinreichenden unmittelbaren oder zumindest zu einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung führen kann (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2736; BGH, GRUR 2004, 799, 800 - Lebertrankapseln zu § 11 Abs. 1 Nr. 10 HWG).

    Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung liegt vor, wenn die Werbung die nicht nur als geringfügig einzustufende Gefahr begründet, dass ihre Adressaten glauben, sie könnten ein auch bei ihnen vorliegendes Leiden durch die Einnahme des beworbenen Präparates heilen, und daher von einem Arztbesuch absehen, den sie ohne die Werbung gemacht hätten und der zum noch rechtzeitigen Erkennen anderer, ernsterer Leiden geführt hätte (BGH, GRUR 2001, 1170, 1171 - Optometrische Leistungen II; GRUR 2004, 799, 800 - Lebertran zu § 11 Nr. 10 HWG).

  • OLG Düsseldorf, 22.01.1998 - 2 U 32/97

    "FDP-Zahlen"; Wettbewerbsbezogenheit der Äußerung einer Meinungsforscherin

    Auszug aus KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04
    Zum "geschäftlichen Verkehr" gehört jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann (BGH, GRUR 1993, 761, 762 - Makler-Privatangebot; OLG Düsseldorf, WRP 1998, 421, 425; Marktbezug im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F., vgl. Köhler, a.a.O., § 2 Rdn. 12).

    Sie ist evident, wenn die Äußerungen auf eine Herabsetzung von Konkurrenzprodukten gerichtet sind oder persönliche Angriffe enthalten (BGH, GRUR 1964, 389, 391 - Fußbekleidung; Köhler, a.a.O., § 2 Rdn. 28) und diese nicht nur beiläufig im Rahmen einer politischen oder wissenschaftlichen Auseinandersetzung erfolgt sind (OLG Düsseldorf, WRP 1998, 421, 425).

  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89

    Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern

    Auszug aus KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04
    Eine heilmittelrechtlich relevante "Werbung" sind alle informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu wecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder Leistungen im Sinne des § 1 HWG zu beeinflussen (BGH, GRUR 1991, 860, 861 - Katovit; GRUR 1995, 612, 613 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; Doepner, HWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 11).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 4 U 167/15

    Redaktionelles Stadtblatt - Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines illustrierten

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug, im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (BGH GRUR 1986, 615 [618] - Reimportierte Kraftfahrzeuge ; KG GRUR-RR 2005, 162).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16

    Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

    Erforderlich ist danach ein Tun oder Unterlassen (Verhalten) mit Unternehmensbezug, im Zeitraum vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das auf die Marktteilnehmer einwirken und das Marktgeschehen beeinflussen kann (Marktbezug der Handlung), wobei eine objektive Eignung zur Absatzförderung bestehen muss, wozu auch die Gewinnung, Erweiterung oder Erhaltung des Kundenstamms zählt (BGH GRUR 1986, 615 [618] - Reimportierte Kraftfahrzeuge ; KG GRUR-RR 2005, 162; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 34 ff.).
  • OLG Köln, 29.05.2013 - 6 U 220/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung

    cc) Im vorliegenden Fall ist - anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 30.11.2004 - 5 U 55/04 - GRUR-RR 2005, 162) - nicht erkennbar, dass die Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb der Produkte der O GmbH haben oder hatten.
  • LG Berlin, 16.02.2012 - 52 O 159/11

    Keine Vorab-Prüfungspflicht von negativen Bewertungen auf einem

    In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob der Handelnde in der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ein wirtschaftliches Interesse hat (vgl. KG GRUR-RR 2005, 162, 163).
  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

    Objektiv förderlich für den Produktabsatz sind die streitgegenständlichen Aussagen auch insoweit, als Verbraucher, die im zeitlichen Zusammenhang mittels Mund-zu-Mund-Propaganda und/oder durch Werbeanstrengungen des Strukturvertriebes (vgl. auch Senat, GRUR-RR 2005, 162, juris Rdn. 36) auf die Produkte aufmerksam wurden, nicht selten diesen Produkten dadurch ein größeres Interesse entgegen brachten (vgl. auch Senat, a.a.O., juris Rdnrn. 35 bis 38).
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