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   OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01   

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https://dejure.org/2001,1938
OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01 (https://dejure.org/2001,1938)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.10.2001 - 5 U 570/01 (https://dejure.org/2001,1938)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - 5 U 570/01 (https://dejure.org/2001,1938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausgleich eines nicht von der Versicherung gedeckten Wasserschadens; Vorliegen einer in familiären Beziehungen begründeten, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs angesiedelten Gefälligkeit des täglichen Lebens

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305; BGB § 241; BGB § 157; BGB § 276; BGB § 823; VVG § 23
    Nichtverschließen der Hauptwasserzufuhr eines unbewohnten Hauses bei geplantem Besichtigungstermin am nächsten Tag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 823 Abs. 1; VVG § 23
    Haftung bei Gefälligkeit; Haftung für Leitungswasserschaden in einem unbewohnten Haus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 595
  • MDR 2002, 519
  • VersR 2003, 1184
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Gegen eine entsprechende Bindung sprechen sowohl die ihrer Art nach untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der übernommenen Tätigkeit (BGHZ 88, 373, 382; Heinrichs in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 241 Rn. 9; Sprau in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 662 Rn. 4) als auch der Umstand, dass die Beklagte dabei keine erheblichen eigenen Interessen verfolgte (BGHZ 21, 102, 107, BGHZ 88, 373, 382).

    Es handelte sich um eine in familiären Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens, die außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs angesiedelt war (BGHZ 21, 102, 107).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Eine Begünstigung der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt nämlich nach der Interessenlage (§§ 133, 157, 242 BGB ) nicht in Betracht, weil die Beklagte über eine Haftpflichtversicherung verfügte, während die Klägerinnen ihrerseits nur einen teilweisen Versicherungsschutz hatten (BGHZ 39, 156, 158; BGHZ 63, 51, 59; BGH NJW 1993, 3067, 3068; Heinrichs aaO § 254 Rn. 71).
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 125/82

    Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Gegen eine entsprechende Bindung sprechen sowohl die ihrer Art nach untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der übernommenen Tätigkeit (BGHZ 88, 373, 382; Heinrichs in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 241 Rn. 9; Sprau in Palandt, BGB , 60. Aufl., vor § 662 Rn. 4) als auch der Umstand, dass die Beklagte dabei keine erheblichen eigenen Interessen verfolgte (BGHZ 21, 102, 107, BGHZ 88, 373, 382).
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Eine Begünstigung der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt nämlich nach der Interessenlage (§§ 133, 157, 242 BGB ) nicht in Betracht, weil die Beklagte über eine Haftpflichtversicherung verfügte, während die Klägerinnen ihrerseits nur einen teilweisen Versicherungsschutz hatten (BGHZ 39, 156, 158; BGHZ 63, 51, 59; BGH NJW 1993, 3067, 3068; Heinrichs aaO § 254 Rn. 71).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Eine Begünstigung der Beklagten in diesem Zusammenhang kommt nämlich nach der Interessenlage (§§ 133, 157, 242 BGB ) nicht in Betracht, weil die Beklagte über eine Haftpflichtversicherung verfügte, während die Klägerinnen ihrerseits nur einen teilweisen Versicherungsschutz hatten (BGHZ 39, 156, 158; BGHZ 63, 51, 59; BGH NJW 1993, 3067, 3068; Heinrichs aaO § 254 Rn. 71).
  • OLG Hamm, 21.04.1989 - 20 U 294/88

    Anforderungen an eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung; Herbeiführung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Dass seinerzeit innerhalb des Hauses die Bildung von Frost gedroht hätte (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1990, 86, 87), ist weder behauptet noch sonst erkennbar.
  • LG Hamburg, 09.09.1988 - 17 S 105/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.10.2001 - 5 U 570/01
    Rechtsbindungswille vor (LG Hamburg VersR 1989, 468 ; Heinrichs in Palandt aaO vor § 241 Rn. 11).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 118/08

    Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des

    c) Von der Rechtsprechung (BGHZ 21, 102, 106 f.; BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475; OLG Stuttgart NJW 1971, 660, 661; OLG Koblenz MDR 1999, 1509 und NJW-RR 2002, 595; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei juris Rdn. 15; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.) und Teilen des Schrifttums (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 8; Erman/Graf von Westphalen BGB 12. Aufl. vor § 598 Rdn. 2; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. § 311 Rdn. 45; Jauernig/Mansel aaO § 598 Rdn. 5) wird eine vertragsähnlich ausgestaltete Haftung innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses grundsätzlich abgelehnt und der Geschädigte mit seinen Ansprüchen allein auf das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) verwiesen, weil ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen könne.
  • OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14

    Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

    Es handelt sich um eine in nachbarschaftlichen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens (zum Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn: OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 165; LG Hamburg, Urteil vom 9. September 1988 - 17 S 195/88, VersR 1989, 468; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., vor § 241 Rdn. 8 f.).

    Mangels vertraglicher Rechtsbeziehungen kommt als Haftungsgrundlage für den hier eingetretenen Schaden, der bei der Ausführung des Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wurde, grundsätzlich nur § 823 Abs. 1 BGB in Frage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1987 - 9 U 331/86, NJW-RR 1987, 1109 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595).

    Die Vorhersehbarkeit muss nicht alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und einen bestimmten Erfolg erfassen, es muss nur erkennbar sein, dass die Gefahr im Allgemeinen geeignet war, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1995 - 22 U 220/94, NJW 1995, 1490 = VersR 96, 118 f.; OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2014 - 9 U 145/13, RuS 2014, 574; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595 = VersR 2003, 1184: Haftung für Wasserschaden infolge von gefälligkeitshalber übernommenen Reinigungsarbeiten in einem unbewohnten Haus).

  • AG Dortmund, 29.04.2003 - 125 C 9372/02

    Umfang eines Anspruchs auf Schadensersatz für die Zerstörung eines Fernsehers

    Demgegenüber hat das OLG Koblenz (MDR 2002, 519) angenommen, dass bei einem Gefälligkeitsverhältnis deliktische Ansprüche grundsätzlich bestehen bleiben, jedoch eine Haftungsbeschränkung nur bei entfernt liegenden Schaden anzunehmen ist.
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