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   OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21833
OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,21833)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,21833)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,21833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 327a AktG, § 304 AktG, § 305 AktG, § 291 Abs 2 AktG, § 294 Abs 2 AktG
    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des außenstehenden Aktionärs gegen das herrschende Unternehmen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Wegen der Dividendenersatzfunktion des festen Ausgleichs ist die Vertragsregelung daher nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, für eine vergleichbare, für die Fälligkeit der Ausgleichszahlung den ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmende Regelung, noch nicht veröffentlicht, Urteilsumdruck S. 54).

    Das ändert aber nichts daran, dass der Ausgleich an die Stelle der Dividende tritt und ihr funktional daher vergleichbar ist (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Urteilsumdruck S. 55).

    Der Anspruch konnte also in ihrer Person nicht mehr zum Zahlungsanspruch erstarken (vgl. OLG München AG 2007, 334, Juris Rz. 30 f, ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Urteilsumdruck S. 59).

    Eine solche ist nicht ersichtlich (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Juris-Rz. 110).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Während ein erstes Freigabeverfahren hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses erfolglos war (Senatsbeschluss vom 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357-359), ist mit Senatsbeschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07, AG 2008, 167-172) die Freigabe erteilt worden, nachdem in der Hauptversammlung der X AG vom 27.2.2007 zu TOP 5 ein Bestätigungsbeschluss u. a. hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2, der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 gefasst worden war.

    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt anklingt, bis zur Eintragung des Squeeze Out verblieben den Minderheitsaktionären weiterhin die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, Rz. 30; Hans. OLG Hamburg NZG 2003, 978 (979) für Dividenden oder Ausgleichsansprüche; Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, NZG 2008, 78, Juris Rz. 49: Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen), bezieht sich das nicht auf noch nicht in der Person der außenstehenden Aktionäre entstandene Ansprüche.

    Die Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger dieses Verfahrens (als Antragsgegner zu 33.) und der Kläger zu 2. des Parallelverfahrens 5 U 107/08 (als Antragsgegner zu 8.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der X AG entgegen getreten wären.

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).

    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.

  • OLG München, 11.10.2006 - 7 U 3515/06

    Anspruch eines ausscheidenden Minderheitenaktionärs auf einen vertraglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Der Anspruch konnte also in ihrer Person nicht mehr zum Zahlungsanspruch erstarken (vgl. OLG München AG 2007, 334, Juris Rz. 30 f, ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2009 - 23 U 69/08, Urteilsumdruck S. 59).

    Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Ob dem für die Abfindungsoption zu folgen ist, oder insoweit zu gelten hat, dass dem - ehemals - außenstehenden Aktionär sein Andienungsrecht nicht einseitig durch eine Strukturmaßnahme des herrschenden Unternehmens entzogen werden kann (so OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45; a. A.: Schmidt/Lutter/Stephan, a. a. O., § 305 Rz. 18), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass die Abfindungsoption nach § 5 BGV auch noch nach zwischenzeitlichem Squeeze-Out ausgeübt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 325, Juris-Rz. 44, 45), würde die Kläger, so er die Option ausübte, die Verzinsung des § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auf jeden Fall zusätzlich erhalten, wenngleich er sich (allein) auf diese die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen müsste (h. M., vgl. Hüffer, a. a. O., § 305, Rz. 26b).

  • BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

    Fälligkeit und Höhe des Anspruchs auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft und wird mit seiner Entstehung fällig, wobei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt, sondern für den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2005 - II ZR 361/02, AG 2005, 397, Juris Rz. 9; Urteil vom 11.10.1999 - II ZR 120/98, NJW 2000, 210, Juris Rz. 10).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Die Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger dieses Verfahrens (als Antragsgegner zu 33.) und der Kläger zu 2. des Parallelverfahrens 5 U 107/08 (als Antragsgegner zu 8.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der X AG entgegen getreten wären.
  • OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt anklingt, bis zur Eintragung des Squeeze Out verblieben den Minderheitsaktionären weiterhin die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, Rz. 30; Hans. OLG Hamburg NZG 2003, 978 (979) für Dividenden oder Ausgleichsansprüche; Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07, NZG 2008, 78, Juris Rz. 49: Bis zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses können die außenstehenden Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen), bezieht sich das nicht auf noch nicht in der Person der außenstehenden Aktionäre entstandene Ansprüche.
  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    63 Es ist zutreffend, dass der Anspruch auf Ausgleich kein Mitgliedschaftsrecht ist, weil er seine Grundlage nicht in dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur beherrschten Gesellschaft, sondern in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, das herrschende Unternehmen findet (vgl. für den Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 27/05 (Jenoptik), BGHZ 167, 299, Juris-Rz. 18).
  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
    Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).
  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94

    Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

  • BGH, 14.02.2005 - II ZR 361/02

    Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

  • BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09
  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08

    Kein Anspruch des ausgeschlossenen Minderheitsaktionärs auf den festen Ausgleich

    Die Beklagte hatte auch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze Out nehmen können, dessen Eintragung früher erfolgt wäre, wenn nicht außenstehende Aktionäre, u. a. der Kläger zu 2. dieses Verfahrens (als Antragsgegner zu 8.) und der Kläger des Parallelverfahrens 5 U 69/08 (als Antragsgegner zu 33.) in dem zu Az. 5 W 22/07 beim erkennenden Senat in die Beschwerdeinstanz gelangten zweiten Freigabeverfahren nach der Hauptversammlung vom 27.02.2007 dem Freigabeverlangen der ... AG entgegen getreten wären.
  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Die Dividendenersatzfunktion des Ausgleichs spricht gegen die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist; vor diesem Hintergrund entsteht der Ausgleichsanspruch jeweils erst nach Ablauf jedes Geschäftsjahres mit der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.(BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 12 f.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 59] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 65].).

    (3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann die Antragstellerin keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihr nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8 ff.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].).

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Die Dividendenersatzfunktion des Ausgleichs spricht gegen die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das der Ausgleich geschuldet ist; vor diesem Hintergrund entsteht der Ausgleichsanspruch jeweils erst nach Ablauf jedes Geschäftsjahres mit der entsprechenden ordentlichen Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft.(BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 12 f.]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 59] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 65].).

    (3) Da der Ausgleichsanspruch aus dem Unternehmensvertrag danach erstmals nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär entstanden ist, kann der Antragsteller keinen Ausgleich beanspruchen; auch ein zeitanteiliger Anspruch für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 14.01.2003 steht ihm nicht zu.(Vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu II 244/09 [Rn. 8]; so schon die Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009 zu 5 U 69/08 [juris Rn. 45] und OLG Frankfurt, AG 2010, 408 [juris Rn. 63]; ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt, AG 2010, 368 [juris Rn. 103]; OLG Hamm, AG 2010, 787 [juris Rn.26]; OLG München, ZIP 2007, 582 [juris Rn. 31]; OLG Köln, AG 2010, 336 [juris Rn. 15]; OLG Köln, AG 2010, 802 [juris Rn. 15].).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 und 5 U 107/08, soweit ersichtlich unveröffentlicht), weil der Ausgleich Dividendenersatzfunktion hat und die Ausgleichszahlungen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen sollen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.08.2009 - 5 U 69/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30267
OLG Köln, 05.08.2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,30267)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,30267)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. August 2009 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2009,30267)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines Vorliegens eines Organisationsfehlers durch Entstehung einer Streptokokkeninfektion aufgrund unzureichender Desinfizierung einer Operationsstelle; Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Vorwurfs von Behandlungsfehlern im ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2009 - 5 U 69/08
    Denn danach kann eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität eines Hygienemangels für eine Infektion und zugleich auch für das Verschulden hinsichtlich des Hygienemangels nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss [vgl. etwa: BGH, NJW 1991, 1541, Juris-Rn. 11 - st. Rspr.].
  • LG Köln, 12.03.2008 - 25 O 39/06

    Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers i.R.d. osteosynthetischen

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2009 - 5 U 69/08
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 39/06 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 U 61/05

    Zum Schmerzensgeldanspruch wegen infektiöser Komplikationen nach Einsatz einer

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2009 - 5 U 69/08
    Denn das Auftreten einer Infektion als solches stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Hygienemangel dar [vgl. etwa: BGH, a. a. O.; vgl. hierzu auch etwa: OLG Hamm, MedR 2006, 288, Juris-Rn. 17].
  • OLG Brandenburg, 29.08.2017 - 12 U 138/16

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess

    Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die seitens der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen auf einen Hygienemangel im OP-Saal zurückzuführen sein könnten (vgl. zur Darlegungslast insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 05.08.2009, Az.: 5 U 69/08).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12112
OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 5 U 69/08 (https://dejure.org/2010,12112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Steuerberaterhaftung bei Firmenverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks gegenüber dem Erwerber wegen unrichtiger Gewinnermittlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    51 Für die Schadensersatzansprüche des Dritten aus einem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gilt für die Zeit bis zum 15. Dezember 2004 die Verjährungsregelung des § 68 StBerG (s. BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW-RR 2007, 1358).

    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, der Schaden also dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass zugleich feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird oder welchen Umfang er annehmen wird (s. BGHZ 100, 228; 114, 150; Kuhls, StBerG, 2.Aufl.2004, § 68 Rn. 9, 10).

    Besteht für den Steuerberater vor Ablauf der Verjährungsfrist begründeter Anlass für die Annahme, er könnte sich seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, so muss er seinen Mandanten auf den möglichen Schadensersatzanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinweisen; unterlässt er diesen Hinweis, so liegt hierin eine weitere, selbständige Pflichtverletzung des Steuerberaters, wobei für die diesbezügliche Schadensersatzhaftung eine neue, eigenständige Verjährung gilt (BGHZ 114, 150; BGH WM 2005, 2106).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Wird das Gutachten von dem Dritten vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und entsteht dem Dritten hieraus ein Schaden, so haftet der Gutachter dem Dritten auf Schadensersatz (s. etwa BGHZ 127, 378; 138, 257).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    absichern kann (s. BGH NJW 1998, 1059; NJW-RR 2006, 611).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).
  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, der Schaden also dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass zugleich feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird oder welchen Umfang er annehmen wird (s. BGHZ 100, 228; 114, 150; Kuhls, StBerG, 2.Aufl.2004, § 68 Rn. 9, 10).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    absichern kann (s. BGH NJW 1998, 1059; NJW-RR 2006, 611).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08
    51 Für die Schadensersatzansprüche des Dritten aus einem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gilt für die Zeit bis zum 15. Dezember 2004 die Verjährungsregelung des § 68 StBerG (s. BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW-RR 2007, 1358).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

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