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   OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/2000c, 5 U 75/2000, 5 U 75/00c, 5 U 75/00   

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https://dejure.org/2002,10136
OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/2000c, 5 U 75/2000, 5 U 75/00c, 5 U 75/00 (https://dejure.org/2002,10136)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.03.2002 - 5 U 75/2000c, 5 U 75/2000, 5 U 75/00c, 5 U 75/00 (https://dejure.org/2002,10136)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. März 2002 - 5 U 75/2000c, 5 U 75/2000, 5 U 75/00c, 5 U 75/00 (https://dejure.org/2002,10136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befriedigung kommunaler Ansprüche gegen ehemals volkseigene Betriebe ; Nachträgliche Tilgungsbestimmungen bei Kaufverträgen über ehemals volkseigene Betriebe; Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts ; Bereicherungsanspruch aus nachträglichen ...

  • Judicialis

    GVG § 13; ; GVG § 17 a; ; BGB § 267; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; VZOG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs bei vorheriger Zahlung des Klägers auf die Schuld eines Dritten, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich nur daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (vgl. BGHZ 114, 1, 3; BGHZ 119, 246, 250).

    Anderenfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von einem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, auf Grund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (BGHZ 119, 246, 250; BGH MDR 1994, 199).

  • BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95

    Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Grundsätzlich müsste auch er also ein Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einleiten, da der Beklagte seine Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch in zweiter Instanz aufrecht erhalten hat (vgl. BGHZ 132, 245 m.w.N. = MDR 1996, 1112 [Leitsatz), Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGHZ 131, 169; BGH MDR 1997, 916).

    Dass die Klägerin insoweit zunächst auf eine Schuld zahlte, die durch Feststellungsbescheid im Rahmen des VZOG entstanden war, macht dabei nach Auffassung des Senats für den zivilrechtlichen Charakter des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs keinen Unterschied, denn der Bereicherungsanspruch ergab sich aus der nachträglichen Leistungsbestimmung nach § 267 BGB, die ihrerseits keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, jedenfalls nicht im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten (zu Ansprüchen auf Schadensersatz und aus Geschäftsführung ohne Auftrag vgl. BGH MDR 1997, 916).

  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Verfügungsmacht über ein Unternehmen (und erst recht über einzelne Vermögensgegenstände) steht demjenigen zu, der zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt ist, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht an dem Unternehmen (oder dem Vermögensgegenstand) einzuwirken, nämlich es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BGHZ 101, 24, 26).
  • LG Bremen, 15.09.2000 - 3 O 1253/99
    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Zivilkammer - vom 15. September 2000, Aktenzeichen 3 O 1253/1999 a, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 274/85

    Rückforderung von Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung nach

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Das ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs zulässig (vgl. MDR 1987, 47 f.).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich nur daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (vgl. BGHZ 114, 1, 3; BGHZ 119, 246, 250).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Grundsätzlich müsste auch er also ein Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einleiten, da der Beklagte seine Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch in zweiter Instanz aufrecht erhalten hat (vgl. BGHZ 132, 245 m.w.N. = MDR 1996, 1112 [Leitsatz), Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGHZ 131, 169; BGH MDR 1997, 916).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Grundsätzlich müsste auch er also ein Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG einleiten, da der Beklagte seine Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs auch in zweiter Instanz aufrecht erhalten hat (vgl. BGHZ 132, 245 m.w.N. = MDR 1996, 1112 [Leitsatz), Das erübrigt sich indes, wenn das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGHZ 131, 169; BGH MDR 1997, 916).
  • BGH, 19.11.1993 - V ZR 269/92

    Überprüfung der Rechtswegentscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2002 - 5 U 75/00
    Anderenfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von einem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, auf Grund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (BGHZ 119, 246, 250; BGH MDR 1994, 199).
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