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   OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18   

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OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,33482)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,33482)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,33482)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 91
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157).

    Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 - 5 U 50/05-6, VersR 2006, 681; Urteil vom 10. Oktober 2012, a.a.O.).

    Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherer ist gegeben, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157; Knappmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 160; Müller-Frank, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 22 Rn. 22).

    Die mit dieser Maßgabe erteilte Einwilligung des Klägers in die Datenerhebung erfüllte die Anforderungen des seit 1. Januar 2008 geltenden § 213 Abs. 1 VVG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157).

    Davon abgesehen, würde aber auch die bei - unterstellt - rechtswidriger Erlangung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Leistungsprüfung vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157) hier im Ergebnis zu Lasten der Klägerin ausfallen.

  • OLG Saarbrücken, 20.06.2018 - 5 U 55/16

    Arglistige Täuschung einer privaten Krankenversicherung durch Verschweigen von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Der Versicherer kann dann allein mit dem Inhalt des vom Versicherungsagenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben; maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer - auch objektiv - falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat (sog. "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung", jetzt § 70 Satz 1 VVG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZR 508/14, VersR 2018, 85; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510).

    Arglistiges Handeln ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchsstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510, m.w.N.).

    Denn spätestens wenn - wie hier - ausdrückliche Antragsfragen nach konkreten Diagnosen gestellt werden, besteht die Verpflichtung des Antragstellers, sich ggf. darüber zu erkundigen; andernfalls erfolgen die Angaben bewusst "ins Blaue hinein", was ebenfalls arglistig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; OLG Frankfurt, ZfS 2009, 269; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 9).

    Denn für eine arglistige Täuschung genügt es, dass sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis angabepflichtiger Umstände arglistig entzieht und "blindlings" wichtige Umstände verschweigt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510; KG VersR 2007, 381; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 22 Rn. 8; Rolfs in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 22 Rn. 22; allgemein BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644).

  • OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15

    Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Vielmehr ist es - auch im Bereich der Lebensversicherung - grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vor § 150 Rn. 80 ff.).

    Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (OLG Hamm, ZfS 2016, 449).

    Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen immer oder nur in der Absicht geschieht, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93, VersR 2009, 1479; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157).

    Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 338; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 5 W 138/06-46, NJW-RR 2006, 1467).

    Die arglistige Täuschung muss für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187), wobei Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm, VersR 2017, 808).

  • BGH, 10.05.2017 - IV ZR 30/16

    Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, a.a.O.).

    Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 U 207/05-17, VersR 2006, 1482).

    Kommt es in diesem Zusammenhang zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937).

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2011 - 5 U 71/11

    Gebäudeversicherung: Entschädigung für eine serienmäßig gefertigte Einbauküche;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Vielmehr ist es - auch im Bereich der Lebensversicherung - grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449; Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vor § 150 Rn. 80 ff.).

    Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2014 - III ZR 82/13

    Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Die arglistige Täuschung muss für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187), wobei Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm, VersR 2017, 808).

    Einfluss auf die Annahmeentscheidung des Versicherer ist gegeben, wenn der Getäuschte die Vertragserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11-57, VersR 2013, 1157; Knappmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 14 Rn. 160; Müller-Frank, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., § 22 Rn. 22).

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Dass sie allgemein und vom Einzelfall gelöst erteilt wurde, steht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

    Davon abgesehen, würde aber auch die bei - unterstellt - rechtswidriger Erlangung von Gesundheitsdaten im Rahmen der Leistungsprüfung vorzunehmende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129; Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157) hier im Ergebnis zu Lasten der Klägerin ausfallen.

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 440/14

    Versicherungsvertrag: Wirksamkeit trotz unterlassener Pflichtmitteilungen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Bei den Informationspflichten nach § 7 VVG handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126; Urteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211).

    Dass die Verletzung der Informationspflicht bei dem Versicherungsnehmer zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat, hat dieser nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 -, BGHZ 215, 126).

  • BGH, 13.12.2017 - IV ZR 353/15

    Private Rentenversicherung bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
    Bei den Informationspflichten nach § 7 VVG handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126; Urteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211).

    Voraussetzung einer Ersatzpflicht ist freilich, dass dem Versicherungsnehmer durch die (unterlassene oder verspätete) Information ein Schaden entstanden ist, insbesondere weil dieser einen ihm nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Rückabwicklung er nunmehr begehrt (BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 und 13. Dezember 2017, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 03.02.2017 - 20 U 68/16

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Verschweigens

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 26/06

    Zurechnung des Wissens eines mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses

  • OLG Köln, 05.06.2012 - 20 U 1/12

    Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistiger

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 148/09

    Lebensversicherung: Arglistanfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2011 - 5 U 502/10

    Vermittlung einer Lebensversicherung: Beratungspflicht des Versicherungsmaklers

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 13.11.2014 - III ZR 544/13

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 31/05

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vertragsanfechtung wegen Verschweigen

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZA 26/05

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • OLG Frankfurt, 22.07.2004 - 3 U 219/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung durch falsche Angaben zu den

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 14.07.2004 - IV ZR 161/03

    Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2005 - 12 U 391/04

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglistige Täuschung bei Abschluss des

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 W 138/06

    Erfolgsaussichten einer Klage im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe - Arglistige

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - 5 U 50/05

    Zur Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen verschwiegenen

  • KG, 10.01.2006 - 6 U 122/05

    Versicherungsvertragsrecht: Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 508/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2013 - 12 U 140/12

    Falsch beantwortete Gesundheitsfragen beim Abschluss einer

  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 266/17

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages

  • LG Tübingen, 26.05.2023 - 4 O 193/21

    Leistungen aus einem Cyber-Versicherungsvertrag wegen eines

    Unkenntnis entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn er im Bewusstsein seiner Unkenntnis "ins Blaue hinein" Angaben macht (OLG Hamm VersR 1990, 765; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Koblenz VersR 2004, 849, 851; KG VersR 2007, 381, 382; OLG Frankfurt/M. ZfS 2009, 269; OLG Saarbrücken VersR 2020, 91 (Ls.) = BeckRS 2019, 23766 Rn. 35; OLG Hamm VersR 2020, 538, 539).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

    Ohnehin liegen eigene Falschangaben durch den Versicherungsnehmer auch dann vor, wenn dieser - wie hier - die Fragen selbst zur Kenntnis nimmt und beantwortet und seine Antworten lediglich - wie hier - von einer anderen Person in das Antragsformular übernommen werden (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 26; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91, für den Fall, dass sich der Versicherungsnehmer das ohne seine Mitwirkung ausgefüllte Antragsformular durch Unterzeichnen zu eigen macht).

    Der Versicherungsnehmer muss erkennen und billigen, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91).

    Liegen - wie hier - objektive Falschangaben vor, so ist es überdies Sache des Anspruchstellers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 U 55/16, NJW-RR 2018, 1510 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91).

    Denn für eine arglistige Täuschung genügt es, dass sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis angabepflichtiger Umstände arglistig entzieht und "blindlings" wichtige Umstände verschweigt (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; KG VersR 2007, 381; Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 22 Rn. 8; Rolfs in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 22 Rn. 22; allgemein BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644).

    Der Kausalitätsnachweis kann prima facie geführt werden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 VVG Rn. 46): Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, VersR 1995, 1496).

    Fehlt es daran, muss der Versicherer unter Offenlegung seiner Geschäftsgrundsätze darlegen und ggf. beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht oder mit welchem abweichenden Inhalt er in diesem Fall zustande gekommen wäre (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 VVG Rn. 46; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91).

    Die mit dieser Maßgabe erteilte Einwilligung der Versicherungsnehmerin in die Datenerhebung erfüllte die Anforderungen des seit 1. Januar 2008 geltenden § 213 Abs. 1 VVG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 U 408/11, VersR 2013, 1157; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91) und begegnet auch im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669; VersR 2013 1425) keinen durchgreifenden Bedenken.

    Dies folgt letztlich auch daraus, dass die - grundsätzlich höchstpersönliche - Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung notwendigerweise vor dem Tode der versicherten Person erfolgen muss und deshalb insoweit nicht von späteren Erweiterungen oder Einzelanweisungen abhängig gemacht werden kann (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; vgl. auch Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 213 Rn. 7; Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 213 Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21

    Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug

    Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).

    Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).

    Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 24.11.2021 - 5 U 20/19

    Zur Haftung eines Versicherungsvertreters wegen Verletzung von Beratungspflichten

    Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung - wie er auch hier in Rede steht - nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, aaO.; Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 19 Rz. 63; Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 U 502/10, VersR 2011, 1441; Urteil vom 27. Januar 2010 - 5 U 337/09-82, VersR 2010, 1181; OLG München, VersR 2012, 1292).
  • OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22

    Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach

    Ein Bedürfnis für eine Beratung besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, a.a.O.; Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
  • LG Bielefeld, 22.11.2019 - 18 O 18/19

    BU-Versicherung - arglistige Täuschung durch Versicherungsmakler

    Der Beklagte war auch nicht gehalten, vor der Annahme eines Antrages eine Erklärung zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vom Arzt einzuholen (Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom sechsten 20.07.2019, Az. 5 U 89/18- juris-).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39288
OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,39288)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.05.2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,39288)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 5 U 89/18 (https://dejure.org/2019,39288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 S 1 GmbHG, § 195 BGB, § 199 BGB, § 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Anspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gewinnauszahlung: Treuwidrigkeit einer Verjährungseinrede; Durchsetzung eines durch Beschlussfassung zu begründenden Anspruchs im Wege der Leistungsklage

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zahlung von Tantiemen aus einer Geschäftsführertätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aushungern des Gesellschafters, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, Gewinnrücklage, systematisches Aushungern des Gesellschafters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Anspruchsgrundlage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsführers - erst ein Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGHZ 139, 299 ff.; NJW-RR 2004, 1343; OLG Koblenz, BeckRS 2018, 10975).

    Eine zweite, und zwar die in der Rechtsprechung vorherrschend vertretene Meinung hält nur einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Herbeiführung (irgend)eines rechtmäßigen Gewinnverwendungsbeschlusses für begründbar, ohne dass dessen Inhalt festgelegt werden könnte (OLG Düsseldorf, NZG 2001, S. 1085; OLG Nürnberg, NZG 2008, 948 offengelassen in BGHZ 139, 299.) Für die Zwangsvollstreckung soll dann § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung) gelten.

  • OLG München, 28.11.2007 - 7 U 2282/07

    GmbH-Beschluss über die Gewinnverwendung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Nach Ansicht des OLG München (NZG 2008, 339) handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die darauf abzielt, einen im Sinne des Klageantrags positiven Gewinnverwendungsbeschluss durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass ein Gesellschafter, der einen positiven Gewinnverwendungsbeschluss in Form der Gewinnausschüttung durch eine gerichtliche Entscheidung anstrebt, gegen einen gefassten und diesem Ergebnis entgegenstehenden Beschluss zunächst fristgerecht mit der Anfechtungsklage vorgehen muss, die mit der Klage auf positive Beschlussfeststellung verbunden werden kann (OLG München, NZG 2008, 339).

  • OLG Nürnberg, 09.07.2008 - 12 U 690/07

    GmbH: Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Wird sein Vorschlag abgelehnt, kann er den Beschluss anfechten und zugleich im Wege der "positiven Beschlussfeststellungsklage" das Zustandekommen des Ausschüttungsbeschlusses feststellen lassen, wenn die Ablehnung treuwidrig war (vgl. OLG Nürnberg, NZG 2008, S. 948).

    Eine zweite, und zwar die in der Rechtsprechung vorherrschend vertretene Meinung hält nur einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Herbeiführung (irgend)eines rechtmäßigen Gewinnverwendungsbeschlusses für begründbar, ohne dass dessen Inhalt festgelegt werden könnte (OLG Düsseldorf, NZG 2001, S. 1085; OLG Nürnberg, NZG 2008, 948 offengelassen in BGHZ 139, 299.) Für die Zwangsvollstreckung soll dann § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung) gelten.

  • OLG Koblenz, 01.02.2018 - 6 U 442/17
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Anspruchsgrundlage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsführers - erst ein Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGHZ 139, 299 ff.; NJW-RR 2004, 1343; OLG Koblenz, BeckRS 2018, 10975).

    Bei Beurteilung, ob die Mehrheitsgesellschafter einen Beschluss über die Thesaurierung des Gewinns entgegen ihrer Bindung an die gesellschafterliche Treuepflicht herbeigeführt haben, sind das berechtigte Gesellschafterinteresse an einer angemessenen Gewinnausschüttung einerseits und das Gesellschaftsinteresse an einer Reservenbildung sowie den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und der Zukunftssicherung andererseits gegeneinander abzuwägen (OLG Koblenz BeckRS 2018, 10975).

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Tut sie dies nicht und vermag sie ihr Handeln auch nicht ansatzweise zu begründen, so erfordert nach Überzeugung des Senats die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für den Gesellschafter, ihm die Möglichkeit der Leistungsklage zu eröffnen, innerhalb derer inzident zu prüfen ist, ob die übrigen Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Bindung an die gesellschafterliche Treuepflicht, deren Gegenstand auch die Rücksichtnahme auf die Interessen von Mitgesellschaftern ist (BGHZ 65, 15), zur Beschlussfassung einer anderen Gewinnverwendung berechtigt sind.
  • BGH, 19.07.2010 - II ZR 57/09

    Ausscheiden eines Gesellschafters: Erstellung der Abfindungsbilanz ist keine

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Die Bezifferbarkeit ist dabei nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs (BeckOK BGB/Henrich § 199 Rn. 5; BGH, NZG 2010, 1020).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Anspruchsgrundlage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsführers - erst ein Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGHZ 139, 299 ff.; NJW-RR 2004, 1343; OLG Koblenz, BeckRS 2018, 10975).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2013 - 7 U 57/12

    Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses: Wahrung der Klagefrist durch ein

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Ein solches Prozesskostenhilfegesuch hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung der armen Partei mit der reichen für die Einhaltung der nach § 246 AktG vorgesehenen Klagefrist von einem Monat für ausreichend (Hüffer/Koch AktG § 246 Rn. 25; a.A. OLG Karlsruhe NZG 2013, 942).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2001 - 17 U 200/00

    Herbeiführung eines Gewinnverwendungsbeschlusses durch einen Gesellschafter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Eine zweite, und zwar die in der Rechtsprechung vorherrschend vertretene Meinung hält nur einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Herbeiführung (irgend)eines rechtmäßigen Gewinnverwendungsbeschlusses für begründbar, ohne dass dessen Inhalt festgelegt werden könnte (OLG Düsseldorf, NZG 2001, S. 1085; OLG Nürnberg, NZG 2008, 948 offengelassen in BGHZ 139, 299.) Für die Zwangsvollstreckung soll dann § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung) gelten.
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 200/15

    Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners: Entstehung und Verjährung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
    Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (BGH, NZG 2017, 753).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 6 U 122/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Grünen und geschwärzten grünen Oliven als

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