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   OLG Hamburg, 16.06.2022 - 5 U 95/21   

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https://dejure.org/2022,53165
OLG Hamburg, 16.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,53165)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,53165)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,53165)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 07.12.2023 - I ZR 126/22

    Glück - Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz betrifft Waren und

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2022 - 5 U 95/21, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21   

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https://dejure.org/2022,28852
OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,28852)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,28852)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,28852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, die Pensionskasse für Steuerberater emittiert hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, die Pensionskasse für Steuerberater emittiert hat

  • rechtsportal.de

    SchVG § 9 ; BGB § 793
    Ansprüche der Gläubiger durch eine Pensionskasse für Steuerberater emittierter Inhaberschuldverschreibungen nach Auflösung des Versorgungswerks durch die BaFin; Geltendmachung von Zinsansprüchen durch einen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 110/09

    Urkundenprozess: Zulässigkeit der Abstandnahme im Berufungsverfahren nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Das Berufungsgericht darf daher schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 35).

    Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn - was nach dem bereits Gesagten aber gerade nicht der Fall ist - ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 41; Urteil vom 4.7.2012 - VIII ZR 109/11, juris, Rn. 20).

    Der Rechtsstreit wird im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen der §§ 592, 595 ZPO fortgeführt (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 17).

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17

    Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Zwar geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.12.2018 - IX ZR 143/17, juris, Rn. 36) davon aus, in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern sei eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehe, während vorliegend § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen Zinsforderungen nicht ausdrücklich erwähnt.

    Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Beklagten, die Regelung in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogen, da es sich bei den Anleihebedingungen nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Bestimmung handele (§ 307 Abs. 3 BGB), sondern die Anleihebedingungen erst das verbriefte Leistungsversprechen mit Inhalt füllen, also der AGB-Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2018 - IX ZR 143/17, juris, Rn. 31).

  • BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn - was nach dem bereits Gesagten aber gerade nicht der Fall ist - ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 13.4.2011 - XII ZR 110/09, juris, Rn. 41; Urteil vom 4.7.2012 - VIII ZR 109/11, juris, Rn. 20).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch nach dem Zivilprozessreformgesetz 2002 das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (BGH, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 4.7.2012 - VIII ZR 109/11 -, juris, Rn. 14).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats erfolgte Parteiwechsel auf Klägerseite auf die von der früheren Klägerin gemeinsam vertretenen Anleihegläubiger war - auch in der Berufungsinstanz und ohne Zustimmung der Beklagten - zuzulassen (von der Zulässigkeit ohne weiteres ausgehend etwa BGH, Beschluss vom 7.5.2003 - XII ZB 191/02, juris, Rn. 12).

    Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (vgl. auch dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, juris, Rn. 17; Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 263 Rn. 19).

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2021 - 14 O 11/20

    Nachrangfall durch Anzeige nach § 132 VAG (mit Anmerkung von Dr. Jürgen Bürkle)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 7.5.2021 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 11/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen haben, mit Ausnahme der Mehrkosten des Parteiwechsels, die die frühere Klägerin zu tragen hat.

    unter Abänderung des am 7.5.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-14 O 11/20,.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wobei die frühere Klägerin analog § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Klägerwechsel nicht entstanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 169/14, juris, Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2017 - 4 U 31/17

    Rechte des Verbrauchers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Dies ist bei der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne weiteres der Fall (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2017 - I-4 U 31/17, juris, Rn. 23).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Der gemeinsame Vertreter ist in einem derartigen Prozess, soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gläubiger (BGH, Urteil vom 22.3.2018 - IX 99/17, juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 14.7.2016 - IX ZR 9/16, juris, Rn. 12; OLG München, Urteil vom 12.7.2018 - 23 U 2832/17, juris Rn. 29) und hat deren Rechte im Namen der Gläubiger, d.h. im fremden Namen geltend zu machen.
  • OLG München, 12.07.2018 - 23 U 2832/17

    Gläubigerversammlungnach § 14 Abs. 1 SchVG 1899

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
    Der gemeinsame Vertreter ist in einem derartigen Prozess, soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gläubiger (BGH, Urteil vom 22.3.2018 - IX 99/17, juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 14.7.2016 - IX ZR 9/16, juris, Rn. 12; OLG München, Urteil vom 12.7.2018 - 23 U 2832/17, juris Rn. 29) und hat deren Rechte im Namen der Gläubiger, d.h. im fremden Namen geltend zu machen.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21   

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https://dejure.org/2022,18601
OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,18601)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,18601)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 5 U 95/21 (https://dejure.org/2022,18601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant Quattro; Zulässigkeit eines Thermofensters; Auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei; Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs; Begriff der Sittenwidrigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 24; jeweils m.w.N., jeweils juris).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 12; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 14; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt; ein Vorabentscheidungsverfahren ist wegen der eindeutigen Rechtslage (acte clair) nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 10 ff., juris; Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 185/21 -, Rn. 1, juris).

    Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheitert schon an der erforderlichen Stoffgleichheit des Vermögensvorteils der Beklagten mit dem Vermögensnachteil der Klägerin (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Die Entscheidung erweist sich vor dem Hintergrund der dazu einhelligen ständigen Rechtsprechung (vgl. grdl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 16 ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21 -, Rn. 15 ff. m.w.N., juris) als zutreffend.

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 12; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 14; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Für eine Wertung als sittenwidrig wären neben dem Gesetzesverstoß weitere Umstände erforderlich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 16, juris).

    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (so zum sog. Thermofenster: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 19 m.w.N., juris).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, 492, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 20 m.w.N., juris).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 24; jeweils m.w.N., jeweils juris).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Im Übrigen wendet die Beklagte zutreffend ein, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Durchführung des EG-Typenzulassungsverfahrens für die Schadstoffnorm Euro 5 jedenfalls allein die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte auf dem Prüfstand entscheidend und nicht auf den realen Straßenbetrieb abzustellen war (so auch: BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 23, juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 24; jeweils m.w.N., jeweils juris).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 12; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 14; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).

    Diese lägen dann vor, wenn die Software bewusst und gewollt so programmiert gewesen wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten würden (Umschaltlogik), weil sie dann damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte (so bei der Umschaltlogik im Motor EA 189 der Volkswagen AG: vgl. grdl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 27, juris).

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 11; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 -, Rn. 24; jeweils m.w.N., jeweils juris).
  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 185/21

    Revision im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer unionsrechtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften liegt; ein Vorabentscheidungsverfahren ist wegen der eindeutigen Rechtslage (acte clair) nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 10 ff., juris; Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 185/21 -, Rn. 1, juris).
  • BGH, 11.03.2021 - VII ZR 196/18

    Schiedswesen: Klageerhebung vor Einholung eines als Anspruchsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 43 m.w.N., juris).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 45/21

    Anspruch auf Schadensersatz nach dem Kauf eines PKW mit verbotener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Die Entscheidung erweist sich vor dem Hintergrund der dazu einhelligen ständigen Rechtsprechung (vgl. grdl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 16 ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21 -, Rn. 15 ff. m.w.N., juris) als zutreffend.
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 12; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 14; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 15, jeweils juris).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 95/21
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, 492, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, Rn. 20 m.w.N., juris).
  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

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