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   OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15   

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https://dejure.org/2015,15454
OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,15454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.05.2015 - 5 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,15454)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 5 UF 53/15 (https://dejure.org/2015,15454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Verwendung von Sparguthaben der Kinder für Unterhaltszwecke

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben des Kindes durch die Eltern widerrechtlich

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sparbuch des Sohnes geplündert - Eltern dürfen Sparguthaben ihrer Kinder nicht für den Unterhalt verwenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Eltern dürfen nicht ohne Weiteres vom Sparkonto des Kindes abheben

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sparbuch des Kindes für dessen Möbel geplündert: Erstattungspflicht!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der minderjährigen Kinder durch die Eltern

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Dürfen Eltern Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder verwenden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Sparguthaben des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparbuch des Kindes für dessen Möbel geplündert: Mutter muss Gelder erstatten!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Geldabhebung vom Sparkonto des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mutter darf Sparkonto des Kindes nicht plündern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eltern dürfen nicht ohne Weiteres Geld vom Sparkonto des Kindes abheben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter nicht zu Geldabhebungen vom Sparkonto ihres minderjährigen Kindes berechtigt - Abhebungen begründen pflichtwidriges Verhalten und somit Schadenersatzhaftung

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Wider jeden gesunden Menschenverstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 897
  • FamRZ 2016, 147
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15
    Dies ist mit dem Fall des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 2015, 564 f.) vergleichbar, wenn Sparbücher zu dem Zweck angelegt werden, dass Dritte auf diese Sparbücher einzahlen können.

    Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2015, 861 f.; Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Kap. 7 Rdn. 342, S. 1341), Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15
    Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 2005, 980; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6 Auflage, Rdn. 717).
  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15
    Die Antragsgegnerin, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gemäß § 1664 BGB - aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; MüKo Huber, Rdn. 1; Palandt-Götz, § 1664 Rdn. 1) - verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten.
  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (MünchKommBGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn. 61), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, 1182; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147, 148; OLG Bremen FamRZ 2015, 861, 862; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 2 UF 66/18

    Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern

    Vielmehr stellt § 1664 BGB nach herrschender Meinung zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern dar (BGH BeckRS 1988, 31073146; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 860; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 235; OLG Köln FamRZ 1997, 1351; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 1664; Götz, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Rn. 1 zu § 1664 BGB).

    Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung

    Die Regelung des § 1664 BGB legt nicht nur den Haftungsmaßstab für Eltern fest, sondern sie stellt auch eine Anspruchsgrundlage dar, aufgrund derer Kinder ihre Eltern bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Sorgerechtsausübung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können [OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 147; OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; Staudinger/Heilmann, Kommentar zum BGB (Bearbeitung 2016), § 1664 BGB Rn. 6].
  • OLG Brandenburg, 18.03.2021 - 9 UF 200/20

    Ansprüche eines Kindes gegen die Eltern auf Rückgewähr von seinen Konten

    Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden (Palandt/Götz, BGB, 80 .A., § 1626 Rz. 20; Staudinger/Lettmaier, BGB Stand 2020, § 1626 Rz. 316;OLG Celle, Az.: 21 UF 89/17 vom 30.08.2017; OLG Frankfurt; Az. 5 UF 53/15 vom 28.05.2015; OLG Bremen, Az.: 4 UF 112/14 vom 03, 12,2014; vgl.: BGH, Az.: XII ZB 425/18 vom 17.07.2019).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21

    Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines Kindes;

    Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 2015, 897).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 4 WF 112/16

    Stillschweigendes Einverständnis des Anwalts zu eingeschränkter Beiordnung

    Hierbei handelt es sich nicht nur um die Festlegung eines Verschuldensmaßstabes, sondern um eine Anspruchsgrundlage (vergl. OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147-148 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2021 - 9 UF 200/20

    Verwendung Vermögen vom Kind durch Eltern für eigene Zwecke

    Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren, und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden (BGHZ 222, 376 = FamRZ 2019, 1620 = FuR 2019, 657; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Celle FamRZ 2018, 106; Götz in Palandt, BGB 80. Aufl. § 1626 Rdn. 20; Lettmaier in Staudinger, BGB [Stand: 2020] § 1626 Rdn. 316).
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