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   OLG Bremen, 08.03.2013 - 5 UF 9/13   

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https://dejure.org/2013,12712
OLG Bremen, 08.03.2013 - 5 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,12712)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.03.2013 - 5 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,12712)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. März 2013 - 5 UF 9/13 (https://dejure.org/2013,12712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GewSchG § 1; FamFG §§ 31, 51 Abs. 1 S. 2
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Verlängerung einer befristeten Gewaltschutzanordnung

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen der Verlängerung einer befristeten Gewaltschutzanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSchG § 1; FamFG § 31; FamFG § 51 Abs. 1 S. 2
    Voraussetzungen der Verlängerung einer befristeten Gewaltschutzanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

    Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2013 - 5 UF 9/13
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es zu der im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung (§§ 31, 51 Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits dann vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür streitet, dass sie zutrifft (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2011, 7).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 13 UF 148/18

    Verlängerung einer gegen den ehemaligen Lebensgefährten ergangenen

    Um geltend zu machen, die befristete Wirksamkeit der ergangenen Anordnung reiche zum Rechtsgüterschutz des Antragstellers nicht aus, könnte mehr erforderlich sein als die Darlegung von Zuwiderhandlungen während der Geltungsdauer (so OLG Bremen, FamRZ 2013, 1828).
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