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   KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20   

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https://dejure.org/2020,34437
KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20 (https://dejure.org/2020,34437)
KG, Entscheidung vom 08.09.2020 - 5 W 1023/20 (https://dejure.org/2020,34437)
KG, Entscheidung vom 08. September 2020 - 5 W 1023/20 (https://dejure.org/2020,34437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Follower-Anzahl - Zur Streitwertbestimmung bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Äußerung auf Instagram

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Follower-Anzahl

    § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 GKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG
    Streitwertbestimmung bei wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch gegen Äußerung auf Instagram - Follower-Anzahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2021, Dok. 052
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Köln, 17.09.2019 - 31 O 19/19

    Fitnessbranche, Rocka

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil vom 17. September 2019 - 31 O 19/19 -) kann keine Heraufsetzung des Verfahrenswertes erfolgen.

    Gegenstand dieses Urteils waren Behauptungen eines Mitbewerbers, wonach ein Konkurrenzprodukt "gesundheitsschädlich" sei, was nach der auch vom Senat geteilten Ansicht des Landgerichts Köln "die höchste Form der Darstellung als minderwertig bedeutet" (LG Köln, Urteil vom 17. September 2019 - 31 O 19/19 -, Rn. 40, juris).

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89 -, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung; BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 -, Rn. 8, juris - Finanzsanierung).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89 -, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung; BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16 -, Rn. 8, juris - Finanzsanierung).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 185/95

    Verbandsinteresse - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 05. März 1998 - I ZR 185/95 -, Rn. 6, juris - Verbandsinteresse; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 12 Rn. 5.8).
  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Diese Grundsätze geltend entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit 2/3 eines entsprechenden Hauptsachverfahrenswertes bemessen werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 5 W 173/19 Senat, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04 -, Rn. 7, juris).
  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

    Auszug aus KG, 08.09.2020 - 5 W 1023/20
    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 09. April 2010 - 5 W 3/10 -, Rn. 4, juris).
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