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   KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20   

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https://dejure.org/2020,80883
KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20 (https://dejure.org/2020,80883)
KG, Entscheidung vom 24.06.2020 - 5 W 1035/20 (https://dejure.org/2020,80883)
KG, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20 (https://dejure.org/2020,80883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 2 S 1 GKG, § 51 GKG
    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Zusendung von zwei Werbe-E-Mails Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse Verletzung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Auszug aus KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20
    Bei einer erneuten Übersendung einer Werbe-E-Mail kommt ein Aufschlag in Höhe von 1/3 in Betracht (vergleiche Senat, Beschluss vom 15.7.2019, 5 W 121/19, Umdruck Seite 3; Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2; Beschluss vom 21.4.2020, 5 W 217/19, Umdruck Seite 2).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20
    Bei einer Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung ist danach in erster Linie das Interesse des Klägers maßgeblich, durch die entsprechende Werbung des Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20

    Verfahrenswert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails

    c) Darüber hinaus nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn neben dem Unternehmen auch Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sich der Streit- oder Verfahrenswert regelmäßig je Geschäftsführer um jeweils 1/5 erhöht (s. etwa Senat, Beschl. v. 24.06.2020 - 5 W 1035/20, Umdruck Seite 2; Beschl. v. 12.07.2018 - 5 W 143/18, Umdruck Seite 3).
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