Rechtsprechung
   KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15748
KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20 (https://dejure.org/2021,15748)
KG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20 (https://dejure.org/2021,15748)
KG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 5 W 1135/20 (https://dejure.org/2021,15748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben..." - Zur Bestimmung des Kerns der mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels verbotenen Handlung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Liebevolle Community

    § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 5 Abs 1 S 1 UWG
    Bestimmtheit der konkreten Verletzungsform einer verbotenen Handlung - liebevolle Community

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 547
  • MIR 2021, Dok. 046
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Etwas anders gilt dann, wenn sich aus der Auslegung des Verbots ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung eine bewusste Beschränkung liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben).

    a) Die vorstehenden und schlagwortartig als "Kerntheorie" bezeichneten Grundsätze ändern nichts daran, dass das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - I ZB 42/11 GRUR 2014, 706 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots; Beschl. v. 06.02.2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14, 18 - Umsatzangaben; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 12).

    Ist Letzteres nicht der Fall, so muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (BGH, Beschl. v. 06.02.2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14, 18 - Umsatzsteuerausgaben; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 5.4).

  • KG, 19.03.2019 - 5 W 33/19

    Osteoarthrosebehandlung - Vollstreckung eines Unterlassungsgebots zur Bewerbung

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Mit einer Formulierung wie "wenn dies in folgender Form geschieht" oder - wie hier - "wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben" - wird üblicherweise zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solches Verbot ausgesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 - Irische Butter; Senat, Beschl. v. 19.03.2019 - 5 W 33/19, BeckRS 2019, 10559 Rn. 11).

    Selbst eine im Charakteristischen nur ähnliche Handlungsform - hinsichtlich derer dahinstehen kann, ob sie vorliegend gegeben ist - genügt jedoch nicht, um einen Verstoß gegen den Titel anzunehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.03.2019 - 5 W 33/19, GRUR-RS 2019, 10559 Rn. 27).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Insoweit orientiert sich das Landgericht an der Rechtsprechung des BGH, wonach dann, wenn der Antragsteller sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, jedoch eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, er es grundsätzlich dem Gericht überlässt, auf welchen Aspekt das Verbot gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2012 - I ZR 230/11, GRUR 2013, 401 Rn. 24 - Biomineralwasser).

    Er hat es im Erkenntnisverfahren in der Hand, durch eine abweichende Antragstellung das Gericht dazu zu zwingen, sich zu der Frage, ob in dem jeweiligen Aspekt ein Wettbewerbsverstoß liegt, ausdrücklich zu verhalten; freilich mit dem Risiko eines teilweisen Unterliegens und der sich daraus ergebenden Kostenfolge (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2012 - I ZR 230/11, GRUR 2013, 401 Rn. 25 - Biomineralwasser).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    a) Sofern ein Titel, der auf das Verbot einer konkreten Verletzungshandlung gerichtet ist und der das Charakteristische, den so genannten "Kern" der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Handlungsformen erfasst (BGH, Ur. v. 10.12.2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urt. v. 19.05.2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos).

    c) Zudem enthält der Titel neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung auch "abstrakt formulierte Merkmale" (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 - Folienrollos), wobei hier offenbleiben kann, ob in dem Vorhandensein solcher Merkmale überhaupt eine zwingende Voraussetzung dafür liegt, dass der Titel im Grundsatz auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst.

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    a) Die vorstehenden und schlagwortartig als "Kerntheorie" bezeichneten Grundsätze ändern nichts daran, dass das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - I ZB 42/11 GRUR 2014, 706 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots; Beschl. v. 06.02.2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14, 18 - Umsatzangaben; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 12).

    Auf dieser Linie liegt es, wenn zu Recht gefordert wird, der Verstoß müsse, um zum Kernbereich zählen zu können, in die "Verurteilung" einbezogen worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014 Rn. 12 - Reichweite des Unterlassungsgebots).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von Rescue-Produkten).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).

  • KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Begehrt der Antragsteller die Unterlassung einer Werbung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ("wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben...") und stellt er dem eine der konkreten Verletzungsform wörtlich entnommene (aus mehreren Aspekten bestehende) Formulierung dessen, was unterlassen werden soll, voran, überlässt er es grundsätzlich dem von ihm im Erkenntnisverfahren angerufenen Gericht, zu bestimmen, auf welchen genannten Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 W 1100/20).(Rn.29).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Eine weiter gehende Titelauslegung wäre insoweit auch auf Grund des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO bedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.1989 - I ZR 85/87 -, Rn. 24, juris - Bioäquivalenz-Werbung), zumal die Reichweite des Titels für den Betroffenen vorhersehbar bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618 Rn. 19 - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Kerntheorie; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 15).
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Eine weiter gehende Titelauslegung wäre insoweit auch auf Grund des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO bedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.1989 - I ZR 85/87 -, Rn. 24, juris - Bioäquivalenz-Werbung), zumal die Reichweite des Titels für den Betroffenen vorhersehbar bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618 Rn. 19 - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Kerntheorie; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 15).
  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 172/05

    EURO und Schwarzgeld

    Auszug aus KG, 25.03.2021 - 5 W 1135/20
    Verzichtet der Gläubiger - wie hier - darauf, kann er - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - den Schuldner insbesondere auch nicht darauf verweisen, er könne bei Zweifelsfragen über die Reichweite des Titels die negative Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2007 - I ZR 172/05 -, Rn. 21, juris - EURO und Schwarzgeld) erheben.
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 98/21

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1089 [juris Rn. 25]; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 [juris Rn. 14] = WRP 2013, 1485; BGH, GRUR 2014, 706 [juris Rn. 13] - Reichweite des Unterlassungsgebots; KG, GRUR-RR 2021, 547 [juris Rn. 16]).

    Ist das nicht der Fall, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (vgl. BGH, GRUR 2013, 1071 [juris Rn. 18]; KG, GRUR-RR 2021, 547 [juris Rn. 16]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rn. 5.4).

    Eine entsprechende Verletzungshandlung war dann zwar Teil des Erkenntnisverfahrens, ist aber nicht in die Verurteilung einbezogen worden (vgl. BGH, GRUR 2014, 706 [juris Rn. 12] - Reichweite des Unterlassungsgebots; KG, GRUR-RR 2021, 547 [juris Rn. 16]) und kann nicht als bereits implizit mitgeprüft erachtet werden.

  • KG, 30.10.2023 - 5 W 11/23
    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 - Rückruf von Rescue-Produkten, GRUR 2017, 208, Rdnr. 22 nach juris; Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20 - GRUR-RR 2021, 547, Rdnr. 7 nach juris).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Rückruf von Rescue-Produkten, a. a. O., Rdnr. 35 nach juris Rn. 16, 17; Senat - 5 W 1135/20 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht